PR-VerkR 12/2014 Anm. 1), in diesem Fall beschränkt auf die tatsächlich entstandenen Kosten bis zur Höhe des Absatz 1. Diese Auslegung der Regelung entspricht der Aufwendungsersatzfunktion des Sterbegeldes. Demjenigen, der Kosten für Bestattung und Überführung eines infolge eines Versicherungsfalls verstorbenen Versicherten getragen hat, sollen diese Aufwendungen ersetzt werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 08.02.2001, Az. L 2 KN 168/00 U, zitiert nach juris). Dies unterscheidet das Sterbegelt von den Unterhaltsleistungen der §§ 65ff. SGB VII, die nur an Hinterbliebene geleistet werden. Gleichzeitig entspricht diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers. Die Regelung des Absatzes 4 wurde mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) 2001 in das SGB VII aufgenommen. Ziel war es, den Anspruch auf Sterbegeld auch auf dritte Personen, die nicht Hinterbliebene im engeren Sinne sind (z.B. entfernte Verwandte, Freunde, Arbeitgeber und andere) zu erstrecken, wenn sie die Bestattung und Überführung des Verstorbenen besorgen und so die Krankenkassen zu entlasten (vgl. Bundestagsdrucksache [BT] 14/6177, S. 23 zu Artikel 1 Nr. 1b des Entwurfs eines Gesetzes zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung [LSVOrgG]). Sie wurde eingeführt, weil hinsichtlich der alten Regelung, die keinen Anspruchsberechtigten benannte, teilweise bestritten wurde, dass andere Personen als die in § 63 Abs. 1 SGB VII genannten rentenberechtigten Hinterbliebenen anspruchsberechtigt sein können (vgl. z. B. die Sachverhaltsdarstellung LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 08.02.2001, Az. L 2 KN 168/00 U, zitiert nach juris; Dahm, Die Zahlung von Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten gemäß § 64 SGB VII in ZfS 2002,S. 65, Rn. 4; KassKomm/
7). In der Gesamtschau kommt mit der Regelung des § 64 SGB VII der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass Sterbegeld an denjenigen gezahlt werden soll, der die Kosten für Beerdigung und Überführung getragen hat bzw. dem Kosten entstanden sind, wenn eine Beerdigung nicht vorgenommen werden kann (KassKomm/
6; Dahm a.a.O.), wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Absätze 3 und 4 ergibt. Mit der gesonderten Regelung des Absatzes 4 wird dabei der Anspruch Dritter auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen beschränkt, während den in Absatz 1 genannten Personen ein pauschalierter Aufwendungsersatzanspruch gewährt wird. Nicht zuletzt führte eine abweichende Auslegung der Norm zu nicht sachgerechten Ergebnissen, wenn ein Erbe, der nicht Hinterbliebener ist, Bestattungskosten getragen hat, ohne hierfür eine Kompensation in Form des Sterbegeldes zu erhalten (Lang, Anmerkung zu OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.03.2014, Az. 4 U 64/13, in jurisPR-VerkR 12/2014 Anm. 1). b) Die Klägerin hat die Bestattungskosten auch im Sinne des § 64 Abs. 3 SGB VII getragen. Träger der Bestattungskosten soll derjenige sein, zu dessen Lasten und auf dessen Rechnung die Kosten gehen (KassKomm/Höfler zu § 58 SGB V in der bis 01.01.2003 gültigen, vom R. Verlag übersandten Fassung, Rn. 9,), wobei es ausreichend ist, wenn die Kosten aus dem Nachlass getragen werden (KassKomm/
6 m.w.N.). Diese Definition berücksichtigt den Umstand, dass neben der vertraglichen Auftragserteilung hinsichtlich der Durchführung der Beerdigung eine Leistung im Sinne der Vermögensminderung erfolgt. Die Trägereigenschaft hätte daher eine schuldrechtliche und eine vermögensrechtliche Seite. Vorliegend hat der Beigeladene die Beerdigung im eigenen Namen durchgeführt und veranlasst. Er war Rechnungsadressat für die erbrachten Leistungen. Allerdings hat er die hierdurch verursachten Kosten nicht aus eigenen Mitteln, sondern aus dem Nachlass bestritten, welcher der Klägerin als Erbin zustand. Da die Erbschaft mit dem Tod des Versicherten auf die Klägerin übergegangen ist, § 1922 Abs. 1 BGB, ist durch die Minderung des Nachlasses unmittelbar eine Vermögensminderung bei der Klägerin eingetreten. Fallen wie vorliegend Rechnungsadressat (Kostenschuldner) und Leistender auseinander, kann anhand der vorgenannten Definition keine Zuordnung erfolgen. Aus der Aufwendungsersatzfunktion des Sterbegeldes folgt in diesen Fällen, dass es letztlich darauf ankommt, bei wem eine Vermögensminderung eingetreten ist (so im Ergebnis wohl auch Riebel in: Hauck/Noftz, SGB, 01/04, § 64 SGB VII, Rn. 19). Diese Betrachtungsweise entspricht darüber hinaus auch dem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erkennbaren Verständnis des Gesetzgebers. In § 1968 BGB kommt eindeutig zum Ausdruck, dass vorrangig der Erbe die Kosten der Bestattung zu tragen hat. Erst nachrangig normieren § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4, § 1615 Abs. 2, §§ 1615m, 1615nund §§ 5, 12 Abs. 2 S. 2 LPartG eine Pflicht für unterhaltsverpflichtete Personen Beerdigungskosten zu tragen, die allerdings vom Erben Ersatz verlangen können, § 1968 BGB. Letztendlich sind die Kosten aus dem Nachlass zu bestreiten (vgl. nur Münchner Kommentar zum BGB/ Küpper,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.