dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Er ist Eigentümer eines VW Caddy, den er als Spende erhalten hat und für den er eine Steuererleichterung in Anspruch nimmt. Während der Fahrt sitzt der Antragsteller, der selber keinen Führerschein hat, in seinem Rollstuhl, der über eine Rampe in den Kofferraum gefahren wird und dort mit insgesamt vier Gurten gesichert wird. Ein Beckengurt zum Anschnallen des Antragstellers während der Fahrt ist bislang nicht vorhanden. Bereits am
erfolgtem Austausch die Quittung vorzulegen. Am
dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) in Form von Reparaturkosten für PKW-Gurte zur Sicherung des Rollstuhls ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G, aG, H und B sei. Hierdurch könne er den öffentlichen Nahverkehr mit Begleitperson unentgeltlich nutzen. Mit den Merkzeichen habe er Anspruch auf Erteilung eines Fahrscheinheftes durch die Antragsgegnerin. Der Fahrdienst für Menschen mit Behinderung könne in einem Umfang von jährlich 210 km in Anspruch genommen werden. Der Anspruch bestehe nur, wenn andere Fahrmöglichkeiten nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stünden bzw. wenn keine Kfz-Steuererleichterung gewährt werden könne. Zweck der Inanspruchnahme des Fahrdienstes sei es, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Hierzu zählten bspw. Besuchsfahrten zu Freunden, Verwandten oder Fahrten zu Freizeitaktivitäten. Ausdrücklich ausgeschlossen seien Fahrten, für die andere Kostenträger zuständig seien. Dies seien z.B. Fahrten zu Ärzten, da diese nicht den Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechen. Für notwendige Arzt- und Krankenfahrten sei die Krankenkasse anzusprechen. Durch den LWV bestehe die Möglichkeit einen Fahrdienst zu einer Tagesförderstätte und zurück zu nehmen. Die Beförderung mit einem privaten PKW werde daher nicht als erforderlich angesehen. Mit seinem Widerspruch vom
zuweisen, die, ohne Erwerbstätigkeit zu sein, einen ähnlichen Stellenwert wie eine solche aufweise und regelmäßige Fahrten, d.h. nahezu tägliche Fahrten, erforderlich mache. Aufgrund der zentrumsnahen Wohnlage sei es durchaus möglich, vieles fußläufig, auch gemeinsam mit dem Antragsteller zu erledigen. Auch könnten Erledigungen bei schlechtem Wetter auch einmal durch einen Elternteil allein durchgeführt werden. Es sei nicht begründet worden, dass der Antragsteller auf die Benutzung eines PKW angewiesen sei, und dass dies unentbehrlich für das Erreichen des Eingliederungsziels Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft sei. Auch könnte der Fahrdienst für Menschen mit Behinderung in Anspruch genommen werden. Entsprechend der Eingliederungshilfeverordnung sei ein Darlehen möglich. Voraussetzung sei jedoch, dass der Bedarf entsprechend anerkannt werde. Es sei nicht festzustellen, dass ein Bedarf bestehe. Im Rahmen des Erörterungstermins am 26. April 2018 hat das Gericht den PKW und die Gurte in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet.
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht, soweit kein Fall
1 SGG vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG).
Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird) und eines Anordnungsgrundes (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, wenn ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist). Dabei stehen sich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert einander gegenüber, vielmehr besteht zwischen ihnen eine funktionelle Wechselbeziehung dergestalt, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Eingriffs (Anordnungsgrund) zu verringern sind oder umgekehrt. Dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Eilverfahren gestellt werden. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom
3 SGB XII wird Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen
den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist.
1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen zur Eingliederungshilfe, wenn und solange
der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere
Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (Satz 2). Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs. 1 SGB XII und die auf Grundlage der Ermächtigung des § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO) konkretisiert. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung vom 23. Dezember 2016, gültig seit dem 1. Januar 2018, sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen
und neben den Leistungen
den §§ 26 und 55 SGB IX in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung insbesondere die in Nr. 1 bis Nr. 5 aufgezählten Leistungen.
Dezember 2017 geltenden Fassung) werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und
den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. Leistungen
Absatz 1 sind gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX insbesondere die Versorgung mit anderen als den in § 31 SGB IX genannten Hilfsmitteln oder den in § 33 SGB IX genannten Hilfen. § 9 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO konkretisiert den Begriff des "anderen Hilfsmittels" im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX. Andere Hilfsmittel sind danach nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Absatzes 1 gehören
2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Gemäß § 9 Abs. 3 Eingliederungshilfe-VO wird die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33 und 55 SGB IX nur gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, zu dem in Absatz 1 genannten Ausgleich beizutragen, und wenn der behinderte Mensch das Hilfsmittel bedienen kann. Diese letzte Einschränkung bezieht sich
der Regierungsbegründung nur auf solche Hilfsmittel, die eine Bedienung durch den behinderten Menschen auch tatsächlich erfordern; sie schließt nicht die Versorgung mit sonstigen anderen Hilfsmitteln aus, für die eine Bedienung durch den behinderten Menschen nicht in Betracht kommt (vgl. Schneider in: Schellhorn, Hohm, Schneider, SGB XII,
1 Eingliederungshilfe-VO sind Personen durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfang eingeschränkt ist. Gemäß § 2 Eingliederungshilfe-VO sind geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. In diesem Sinne ist der Antragsteller - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - wesentlich in seiner Teilhabefähigkeit eingeschränkt. Bei den Sicherungsgurten handelt es sich auch um ein Hilfsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO. Die besonderen Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kfz sind dann als Hilfsmittel im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO anzusehen, wenn der behinderte Mensch nur
Einbau oder unter Benutzung dieser Geräte ein Kfz benutzen kann. Dies ist bei dem Antragsteller gegeben, da der PKW nur mit entsprechender Rollstuhlsicherung von ihm genutzt werden kann. Dabei hat die Inaugenscheinnahme ergeben, dass die hinteren Gurte aufgrund der Auflösung am Rand, die für sich genommen nicht auf den ersten Blick erheblich erscheint, dazu führt, dass die automatische Öffnung der Gurte nicht mehr möglich ist. Dies hat zur Folge, dass der Gurte manuell gelöst werden müssen, wofür jemand in den PKW einsteigen muss und in dem Moment, in dem die Gurte gelöst sind, den Rollstuhl nicht mehr festhalten kann, um ihn am Herausrollen zu hindern. Von den beiden vorderen Gurten rastet einer nicht mehr ein, so dass die Sicherung über diesen Gurt nicht mehr besteht. Zusätzlich ist ein Beckengurt notwendig, da bislang lediglich der Rollstuhl gesichert wird, nicht hingegen der Antragsteller angeschnallt werden kann. Es besteht Aussicht, bei dem Antragsteller die Folgen der Behinderung zu mindern und den Antragsteller in die Gesellschaft einzugliedern. Die Formulierung des § 53 Abs. 3 SGB XII, wonach behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht oder erleichtert werden soll, verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern (vgl. BSG, Urteil vom
1 und 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO zu beurteilen. Die engeren Voraussetzungen des § 8 Eingliederungshilfe-VO für die Beschaffung eines Kfz gelten hier nicht, denn jede der Vorschriften der §§ 8, 9 und 10 Eingliederungshilfe-VO sind eigenständige Regelungen, betreffen eigenständige Bedarfslagen und setzten die Anspruchsvoraussetzungen eigenständig fest (vgl. so bereits BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1990, 5 B 113/89, juris). Maßgeblich sind danach allein die Anspruchsvoraussetzungen
1, Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO, wonach es nur darauf ankommt, ob der Antragsteller auf (die Benutzung eines) ein Kfz angewiesen ist. Um an den Aktivitäten der Familie und den weiteren Veranstaltungen teilnehmen zu können, ist der Antragsteller auf die Benutzung des PKW angewiesen. Dass der Antragsteller öffentliche Verkehrsmittel aufgrund seiner Erkrankung nicht im erforderlichen Umfang regelmäßig nutzen kann, erschließt sich unmittelbar aus den Grunderkrankungen, insbesondere der Mukoviszidose, wie dies
vollziehbar im ärztlichen Atteste des Universitätsklinikums Frankfurt am Main vom 24. Januar 2018 dargelegt wird. Auf die Nutzung des Behindertenfahrdienstes kann der Antragsteller ebenfalls nicht verwiesen werden.
den Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 18. Januar 2018 setzt die Nutzungsmöglichkeit des Behindertenfahrdienstes voraus, dass keine Kfz - Steuererleichterung gewährt werde. Dies ist bei dem Antragsteller aber gerade der Fall: Der PKW, der mit den hier streitigen Gurten ausgestattet werden soll, gehört dem Antragsteller und er nimmt dafür eine Steuererleichterung in Anspruch. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (§ 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 82 ff SGB XII) stehen der Leistungsgewährung nicht entgegen. Soweit der Antragsteller bereits 358,67 € für den geltend gemachten Bedarf erhalten hat, hat er sich damit einverstanden erklärt, dass diese Zahlung auf die Kosten laut Kostenvoranschlag von 718,37 € angerechnet werden. Besteht ein Anordnungsanspruch, so sind die Anforderungen an das Eilbedürfnis für eine vorläufige Regelung aufgrund der funktionellen Wechselwirkung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund geringer.
der Inaugenscheinnahme ist es für das Gericht
vollziehbar, dass keine ausreichende Sicherung des Rollstuhls und des Antragstellers im PKW bestehen. Auch wenn sich der Antragsteller darauf verweisen lassen muss, zumindest zeitweise auf die umfangreichere Eingliederung in das Leben in der Gemeinschaft zu verzichten, solange der PKW nicht sicher genutzt werden kann, ist es ihm aber im Hinblick auf das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nun nicht weiter zuzumuten, eine endgültige Entscheidung der Antragsgegnerin in der Hauptsache abzuwarten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020053
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