Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 20. August 2006, L 8/14 KR 376/14 Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbe
§ 33Nr.
5, 27, 29; BSG, Urteil vom 16. September 1999, B 3 KR 9/98 R,
§ 33Nr.
32; BSG, Urteil vom 06. Juni 2002, B 3 KR 68/01 R,
§ 33Nr.
44). Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen gehören die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, die auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfassen (BSG
§ 33Nr.
29, 31). Das Grundbedürfnis der Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums hat die Rechtsprechung nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden verstanden. Soweit das allgemeine Grundbedürfnis, selbständig zu gehen, betroffen ist, fallen darunter nur diejenigen Entfernungen, die ein Gesunder üblicherweise zu Fuß zurücklegt. Dabei zählt zu den elementaren Grundbedürfnissen auch die Möglichkeit, die Wohnung zu verlassen und die Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte, wie das Einkaufen von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs, zu erledigen sind. Demgegenüber gehören das Zurücklegen längerer Wegstrecken vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer bzw. zur Unternehmung von Ausflügen in die Umgebung nicht zum Grundbedürfnis des Gehens (BSG, Urteil vom 16. September 1999, B 3 KR 8/98 R,
§ 33Nr.
31; BSG, Urteil vom 23. Juli 2002, B 3 KR 3/02 R,
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46). Das von dem Kläger beanspruchte Behindertendreirad ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Ein Behindertendreirad wird nicht regelmäßig von Gesunden benutzt. Erwachsene Gesunde benutzen regelmäßig Fahrräder mit zwei Rädern. Sie sind nicht, wie das Behindertendreirad, mit drei Rädern ausgestattet. Ein Behindertendreirad ist auch nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen. Das streitgegenständliche Behindertendreirad ist erforderlich im Sinne von § 33 SGB V, um eine Behinderung des Klägers auszugleichen und sein Einsatz wird zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt. Denn bei dem Kläger besteht eine Behinderung, die ihn an der Fortbewegung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse hindert. Sein Bewegungsradius, der durch die eingeschränkte Gehfähigkeit begrenzt ist, wird durch das Behindertendreirad in geeigneter Weise erweitert. Allein mit den zwei Unterarmgehstützen ist das Grundbedürfnis des Klägers auf Bewegungsfreiheit nicht gewährleistet. Nach dem Befundbericht des Orthoden Dr. C. vom
- Mai 2001 bestehen bei dem Kläger erheblich arthrotisch veränderte Kniegelenke (Gonarthrose beidseits, links stärker als rechts) mit Teilversteifung des linken Kniegelenkes und eine primäre Coxarthrose beidseits sowie Bandscheibenprotrusion L5/S
- Die Befunde haben sich in den letzten Jahren gleichmäßig verschlechtert, die Schmerzfrequenz sei gestiegen und die Schmerzintensität habe zugenommen. Dr. C. hat bestätigt, dass der Kläger mit zwei Unterarmgehstützen nur in der Lage ist, etwa 50 m zu laufen. Damit kann der Kläger zur Überzeugung des Gerichts die üblichen Alltagsgeschäfte wie Einkaufen von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs nicht bewerkstelligen. Der Kläger hat auch glaubhaft dargelegt, dass er mit dem Behindertendreirad gut zu Recht kommt und die Alltagsgeschäfte ohne weiteres bewältigen kann. Ohne das begehrte Hilfsmittel, das mit einem Gepäckträgerkorb ausgestattet ist, kann der Kläger seine Einkäufe und sonstigen Alltagsgeschäfte nicht erledigen. Kann ein Versicherter die üblichen Alltagsgeschäfte wie Einkaufen von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs mit den beiden Unterarmgehstützen nicht bewältigen, so steht ihm ein Behindertendreirad zu. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil vom
- Mai 2004 (L 4 KR 277/01) bereits bezweifelt, ob das Grundbedürfnis auf Fortbewegung in dem gebotenen Maße befriedigt werden kann, wenn von einem Bewegungsradius von 500 m ausgegangen wird. Zutreffend weist das Landessozialgericht darauf hin, dass inzwischen viele kleine Geschäfte durch große Supermärkte im Außenbereich ersetzt werden, Poststellen geschlossen sind und überdies der öffentliche Nahverkehr erheblichen Einschränkungen unterliegt, so dass regelmäßig auch ein Gesunder deutlich größere Entfernungen zurücklegen muss, um seine Alltagsgeschäfte erledigen zu können. Da vorliegend davon auszugehen ist, dass der Kläger mit zwei Unterarmgehstützen lediglich ca. 50 m zurücklegen kann, kann er die vitalen Lebensbedürfnisse im Bereich des Gehens nicht selbständig befriedigen. Mithin ist das Behindertendreirad erforderlich, um ein allgemeines Grundbedürfnis zu gewährleisten. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Kläger schließlich nicht auf einen manuell zu bedienenden Krankenfahrstuhl verwiesen werden. Zum einen ist der Kläger nicht fähig, einen Faltrollstuhl selbständig fortzubewegen. Nach einem ärztlichen Attest des Orthopäden Dr. C. vom
- August 1988 besteht bei dem Kläger ein Zustand nach beidseits operiertem Karpaltunnelsyndrom an beiden Handgelenken, das u.a. auch auf die ständige Benutzung von zwei Unterarmgehstützen zurückgeführt wurde. Zum anderen steht dem Kläger zwischen der Versorgung mit einem Rollstuhl und einem Behindertendreirad ein Wahlrecht gemäß § 33 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - (SGB I) zu. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass der Versicherte unter verschiedenartigen, aber gleichermaßen geeigneten und wirtschaftlichen Hilfsmitteln, von denen zur ausreichenden Bedarfsdeckung nur das eine oder das andere erforderlich ist, gemäß § 33 SGB I die Wahl hat (vgl. BSG SozR 3-1200 § 33 Nr. 1). Schließlich steht dem Kläger der eingeklagte Anspruch auf Versorgung mit einem Behindertendreirad inklusive Stockhalter auch nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu. Danach gehört zum Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Entspricht also das gelieferte Hilfsmittel nicht mehr den Anforderungen oder tritt ein Defekt ein, so muss es die Krankenkasse als Sachleistung ändern, reparieren oder ggf. durch ein anderes oder neues ersetzen. Das von der Beklagten mit Bescheid vom
- September 1988 bewilligte Therapierad ist nach den Angaben des Sanitätshauses D. in dem Kostenvoranschlag vom
- September 2000 verbraucht und eine Reparatur unwirtschaftlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020080