Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes Hausgrundstück - verfassungskonforme Auslegung Leitsatz 1. Unterkunftskosten sind dauerhaft nur in einem angemessenen Umfang vom Leistungsträger zu übernehmen - dies gilt auch für die Kosten eines selbst genutzten Eigenheims. 2. Maßstab für die Bewertung der Angemessenheit ist auch in diesem Fall ein unteres Mietniveau. Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 19. November 2010, L 7 AS 47/07, Zurücknahme Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe der vom Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft. Randnummer 2 Die Kläger, geboren 1947 bzw. 1948, stellten, nachdem zumindest der Kläger zu 1. zuvor im Leistungsbezug der Bundesagentur für Arbeit gestanden hatte, im August 2004 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (vgl. Leistungsakte - im Folgenden: LA - Bl. 1ff.). Bezüglich der Unterkunft und Heizung gaben die Kläger an, Eigentümer eines ca. 1971 erbauten Hauses mit vier Zimmern und ca. 100 qm Wohnfläche zu sein, wobei Schuldzinsen in Höhe von 1.064,24 Euro, Heizkosten in Höhe von 135 Euro und sonstige Nebenkosten in Höhe von 27.54 Euro monatlich anfielen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 8 LA Bezug genommen. Randnummer 3 Die Agentur für Arbeit H. bewilligte auf dieser Grundlage mit Bescheid vom 28.12.2004 (LA Bl. 19ff.) die beantragte Leistung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von 1.421,85 Euro. Dabei ordnete sie den in Bedarfsgemeinschaft lebenden Klägern Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 799,85 Euro zu, da sie davon ausging, der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Sohn der Kläger, T., wohne ebenfalls im Eigenheim der Kläger. Randnummer 4 Der Kläger zu 1. legte daraufhin unter dem 02.01.2005 Widerspruch ein (LA Bl.28). Randnummer 5 Mit Schreiben vom 08.02.2005 (LA Bl. 36) machten die Kläger zudem die Übernahme von Kosten für eine Einfamilienhausversicherung in Höhe von 490,60 Euro jährlich geltend. Randnummer 6 Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17.02.2005 (LA Bl. 29ff.) als unbegründet zurück. Randnummer 7 Mit Schreiben vom gleichen Tage forderte er den Kläger zu 1. zur Vorlage verschiedener Unterlagen hinsichtlich der Unterkunfts- und Heizungskosten auf (LA Bl. 34). Randnummer 8 Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger zu 1. mit Schreiben vom 20.02.2005 (LA Bl. 39ff.) Einwendungen, insbesondere wohne T. nicht im Hause der Kläger, sondern in B.. Im Zuge weiterer Gespräche und Schreiben legten die Kläger eine Reihe von Nachweisen hinsichtlich der anfallenden Kosten vor, wobei wegen der Einzelheiten insbesondere auf Bl. 47ff. und 69ff. LA Bezug genommen wird. Randnummer 9 Der Beklagte erließ am 25.02.2005 einen Änderungsbescheid, wonach ein Anteil des Sohnes T. an den Unterkunftskosten nicht angerechnet werde (LA Bl. 67), und setzte dies durch Bescheid vom 31.03.2005 (LA Bl. 93ff.) um. Randnummer 10 Mit einem weiteren Bescheid vom 31.03.2005 (LA Bl. 106ff.) bewilligte der Beklagte zudem die Fortzahlung von Arbeitslosengeld II bis 30.06.2005 für die Kläger in Höhe von 2.435,27 Euro monatlich, wobei Kosten der Unterkunft in Höhe von 1.460,27 Euro zugrunde gelegt wurden. Randnummer 11 Mit Schreiben vom gleichen Tage (LA Bl. 91f.), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, teilte der Beklagte schließlich mit, dass nach seinen Feststellungen die Unterkunftskosten unangemessen hoch seien. Als angemessene Unterkunftskosten werde eine Kaltmiete (bzw. Zinsabtrag) in Höhe von monatlich 555,00 Euro angesehen. Der Kläger zu 1. wurde aufgefordert, sich um eine Reduzierung der Unterkunftskosten zu bemühen, wobei als Frist für die Vorlage entsprechender Nachweise der 30.06.2005 gesetzt wurde. Randnummer 12 Gegen dieses Schreiben legte der Kläger zu 1. unter dem 10.04.2005 (LA Bl. 117) Widerspruch ein und begründete diesen mit einem weiteren Schreiben vom 18.04.2005 (LA Bl. 118) ausführlich. Randnummer 13 Am 18.05.2005 stellten die Kläger einen zeitlich und hinsichtlich der möglichen Leistungen umfassenden Weitergewährungsantrag (LA Bl. 174). Randnummer 14 Mit Bescheid vom 17.06.2005 (LA Bl. 190) bewilligte der Beklagte ihnen für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei war (nur) für den Monat 07/05 ein Betrag von 2.374,21 Euro (einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge) ausgewiesen, wobei in die Berechnung Kosten der Unterkunft in Höhe von 1.399,95 Euro, darunter namentlich Schuldzinsen in Höhe von 1.292,81 Euro, eingegangen waren. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 190ff. Bezug genommen. Unter dem 15.07.2005 folgte ein Änderungsbescheid (LA Bl. 195), mit dem die Leistung für den Monat 08/05 auf 2.087,17 Euro (einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge 2.373,43 Euro) festgestellt wurde; in die Berechnung stellte der Beklagte Schuldzinsen von 1.292,03 Euro ein. Die bisher erfolgte Bewilligung wurde gemäß § 48 SGB X aufgehoben. Durch Bescheid vom 17.08.2005 (LA Bl. 202) folgte Entsprechendes für den Monat 09/05 bei einem Leistungsbetrag von 2.086,38 Euro (einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge 2.372,64 Euro). Randnummer 15 Gegen den Bescheid vom 17.06.2005 legte der Kläger zu 1. mit Schreiben vom 27.06.2005 Widerspruch ein, gegen den Bescheid vom 15.07.2005 durch Schreiben vom 12.08.2005 (LA Bl. 208) und gegen den Bescheid vom 17.08.2005 durch Schreiben vom 23.08.2005 (LA Bl. 225), wobei er insbesondere bemängelte, die ihm Parallelverfahren S 47 AS 134/06 streitige Bewerbungskostenpauschale sei vom Beklagten nicht berücksichtigt worden. Randnummer 16 Mit Bescheid vom 20.09.2005 teilte der Beklagte schließlich mit, ab dem 01.10.2005 würden nur noch die angemessenen Unterkunftskosten bei der Leistungsberechnung berücksichtigt. Als angemessen sei gemäß den maßgeblichen Bestimmungen für den sozialen Wohnungsbau eine Wohnfläche bis maximal 120 qm ausreichend. Insofern sei die Wohnfläche des Hauses mit 100 qm angemessen. Nach dem zugrunde zu legenden aktuellen Mietspiegel für H. sei bei einer anzuerkennenden Wohnraumgröße von 100 qm und unter Berücksichtigung des Baualters des Gebäudes lediglich ein Nettopreis von 5,55 Euro pro Quadratmeter, somit also insgesamt 555,00 Euro Nettomiete bzw. Zinsen als angemessen anzusehen. Die Zinsen von derzeit 1.291,24 Euro seien damit unangemessen hoch. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf Bl. 236 LA Bezug genommen. Randnummer 17 Am folgenden Tage erließ der Beklagte einen entsprechenden Änderungsbescheid (LA Bl. 238ff.) hinsichtlich der bewilligten Leistungen und legte den zu zahlenden Betrag für 10/05 auf 1.350,14 Euro fest. Die bisherige Bewilligung werde gemäß § 48 SGB X aufgehoben. Die Kosten der Unterkunft wurden nur noch in Höhe von 662,14 Euro in die Bedarfsberechnung eingestellt. Randnummer 18 Der Kläger zu 1. erhob unter dem 23.09.2005 und nochmals unter dem 26.09.2005 Widerspruch und beantragte gleichzeitig ein Darlehen in Höhe des durch die Minderleistung nicht mehr gedeckten Bedarfs (LA Bl. 244 und 248). Randnummer 19 Den Antrag auf Gewährung eines entsprechenden Darlehens lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28.09.2005 (LA Bl. 254f.) ab. Randnummer 20 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16.10.2005 Widerspruch ein (LA Bl. 274ff.). Randnummer 21 Mit Schreiben vom 28.10.2005 (LA Bl. 280) teilte der Kläger zu 1. mit, dass ab 01.11.2005 keine Leistungen nach dem SGB II mehr beansprucht würden. Zum gleichen Zeitpunkt trat der Kläger zu 1. nach seinen Angaben ein Arbeitsverhältnis an, das etwa im März 2006 wieder geendet habe. Ein neuer Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wurde seither nicht gestellt. Randnummer 22 Mit Bescheid vom 05.01.2006 (LA Bl. 319) hob der Beklagte die Hilfebewilligung daher ab 01.11.2006 auf, wiederholte diese Aufhebung mit einem weiteren Bescheid vom 05.01.2006 (LA Bl. 321) und forderte die Erstattung der für November 2006 bereits erbrachten Leistungen. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 29.01.2006 (LA Bl. 365). Das diesbezügliche Klageverfahren ist – nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 23.08.2006 – unter dem Aktenzeichen S 47 AS 904/06 noch anhängig. Randnummer 23 Der Beklagte wies anschließend mit Widerspruchsbescheid vom 06.01.2006 (LA Bl. 351) den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.09.2005, mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2006 (LA Bl. 356) den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.09.2005 und mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2005 (LA Bl. 347) sowie mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2006 (LA Bl. 359) den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.09.2005 als unbegründet zurück. Randnummer 24 Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.02.2006, eingegangen bei Gericht am 13.02.2006, hat er Klage gegen die Bescheide vom 20.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2006 und vom 21.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2006 erhoben. Auf dem ebenfalls mit der Klage mitgereichten Widerspruchsbescheid vom 10.01.2006 findet sich dagegen ein Vermerk, die Angelegenheit werde wegen Arbeitsaufnahme nicht weiterverfolgt. Die Kläger sind weiterhin der Auffassung, dass das von ihnen genutzte Hausgrundstück und die diesbezüglichen Aufwendungen als angemessen anzusehen sei und sie als Eigenheimbesitzer nicht auf die Preise von Mietwohnungen verwiesen werden könnten. Auch hätten sie – anders als Mieter – nicht zuletzt auf Grund der durchgeführten Renovierungen eine besondere Bindung zu ihrem Haus; dieses stelle den Mittelpunkt des persönlichen Lebens dar. Nicht zuletzt durch die Renovierung sei auch die Höhe der derzeit noch zu zahlenden Schuldzinsen zu erklären, die allerdings auch zu einer entsprechenden Wertsteigerung geführt hätten, so dass sie Ausdruck einer marktkonformen Bewertung des Vermögensgegenstandes seien. Dies sei bei der Frage nach der Angemessenheit von Unterkunftskosten bei Wohneigentum zu berücksichtigen. Eine Ungleichbehandlung zu Mietern sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Ein Wohnungswechsel sei nicht ohne weiteres möglich und auch nicht zu verlangen. Das Recht auf Eigentum wäre andernfalls nicht mehr geschützt. Insofern sei die von dem Beklagten zitierte Ansicht, 'wir ziehen niemals aus diesem Haus aus', auch nicht negativ zu bewerten. Im Übrigen habe der Beklagte die bereits bindend bewilligten Kosten der Unterkunft nicht während des laufenden Bewilligungszeitraumes reduzieren dürfen. Randnummer 25 Die Kläger haben den Antrag gestellt, Randnummer 26 den Bescheid vom 20.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2006 aufzuheben. Randnummer 27 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 28 die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und weist insbesondere darauf hin, dass die Kläger eine Reduzierung der Unterkunftskosten nicht betrieben hätten. Randnummer 30 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der zum Kläger geführten Leistungsakte des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Leistungsbewilligung hinsichtlich der Kosten der Unterkunft zu Recht teilweise aufgehoben. Randnummer 32 I. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zulässig, nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 17.06.2005 – geändert durch die Bescheide vom 15.07.2006 und 17.08.2005 – Leistungen bereits bis einschließlich Dezember 2005 gewährt hatte. Der Umstand, dass der Beklagte – entsprechend einer nach Kenntnis der Kammer von ihm nahezu durchgehend geübten Praxis – im Bescheid vom 17.06.2005 nur einen Leistungsbetrag für den Monat Juli 2005 ausgewiesen hat, ändert daran nichts: Die damit verbundene Unklarheit – Leistungsbewilligung für sechs Monate, ausdrückliche Festsetzung einer Leistungshöhe nur für den ersten Monat – wirkt sich nach Auffassung der Kammer vor dem Hintergrund der der Beklagten obliegenden Verantwortlichkeit für die hinreichende Bestimmtheit der Bescheide, § 33 SGB X, wirkt zu Gunsten der Kläger: Diese können sich darauf berufen, der für Juli 2005 genannte Betrag gelte mangels eindeutiger anderweitiger Formulierung auch für die weiteren Monate des Bewilligungszeitraumes. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2005 hat der Beklagte daher während des laufenden Bewilligungszeitraums die von ihm zuvor festgesetzten Aufwendungen für die Unterkunft auf die angemessenen Kosten reduziert. Die Kläger könnten ihr Ziel, nämlich vom Beklagten die Unterkunftskosten weiter in tatsächlicher Höhe erstattet zu bekommen, damit bereits erreichen, wenn der Bescheid vom 20.09.2005 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2006) aufgehoben würde und damit die vorhergehende Leistungsbewilligung wieder wirksam würde. Die Kläger haben ihren Klageantrag daher zutreffend auf einen reinen Anfechtungsantrag beschränkt. Randnummer 33 Der Klageantrag ist dabei bei einer an den Interessen der Kläger orientierten Auslegung auch auf den Bescheid vom 21.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2006 zu erstrecken, auch wenn dies anders als im Rahmen des schriftlich bei Klageerhebung formulierten Antrags im Wortlaut des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags nicht zum Ausdruck kommt. Das Klageziel ist erkennbar die Weiterzahlung der bisher geleisteten Unterkunftskosten. Der Umstand, dass der Beklagte am 20.09.2005 erst einen – im Grunde überflüssigen, der Sache nach nur feststellenden – Bescheid über die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten erteilt hat und erst mit einem weiteren Bescheid einen Tag später die leistungsrelevanten Konsequenzen daraus gezogen hat, führt nicht dazu, dass – bei einer erkennbar versehentliche Nichterwähnung eines der beiden Bescheide im Rahmen der mündlichen Antragstellung – die Kammer nicht die im Grunde einheitliche Entscheidung auch insgesamt prüfen könnte und müsste. Randnummer 34 Dagegen ist der eine Darlehensgewährung betreffende Bescheid vom 28.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2006 nicht Gegenstand des Verfahrens: Er wurde weder bei der schriftlichen noch bei der Antragstellung im Rahmen der mündlichen Verhandlung erwähnt, der Vermerk auf dem Widerspruchsbescheid, die Angelegenheit werde nicht weiterverfolgt, macht auch deutlich, dass dies nicht auf Grund eines – im Wege der Auslegung möglicherweise zu korrigierenden – Versehens geschehen ist. Randnummer 35 Die Klage ist mit diesem Inhalt statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht sowie nach Durchführung des notwendigen Vorverfahrens beim zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 8, 51 Abs. 1 Nr. 4, 78 Abs. 1 S. 1, 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 90 SGG). Randnummer 36 Das Vorverfahren hat auch hinsichtlich der Klägerin zu 2. als durchgeführt zu gelten, obwohl der Widerspruch (nur) durch den Kläger zu 1. erhoben und der Widerspruchsbescheid nur an den Kläger zu 2. adressiert worden ist. Das gesamte Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren ist – aktiv – primär durch den Kläger zu 1. geführt worden, ohne dass einer der beiden Beteiligen zu irgendeinem Zeitpunkt Zweifel daran geäußert hätte, dass, soweit die der Klägerin zu 2. letztlich individuell zustehenden Ansprüche (mit-)betroffen sind, der Kläger zu 1. diese nicht vollumfänglich zu vertreten befugt wäre (vgl. dazu auch § 38 SGB II, § 13 Abs. 1 SGB X, wobei die Vollmacht auch konkludent erteilt werden kann, und für das gerichtliche Verfahren § 73 SGG, wobei bei Ehegatten nach § 73 Abs. 2 S. 2 SGG die Vollmacht vermutet werden kann) und dass Schreiben der Beteiligten nicht jeweils auch auf diese Ansprüche zu beziehen wären. Randnummer 37 Die Klage ist schließlich auch fristgemäß erhoben. Beide Widerspruchsbescheide, auch der vom 06.01.2006, sind, wie sich aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Einlieferungszetteln ergibt, erst am 11.01.2006 als Einschreiben zur Post gegeben worden. Nach § 4 Abs. 2 S. 2 Bundesverwaltungszustellungsgesetz, das hier über § 85 Abs. 3 SGG anzuwenden ist, gilt der Bescheid damit – zu Gunsten der Betroffenen unwiderleglich – erst drei Tage nach seiner Aufgabe zur Post als zugestellt. Die am 13.02.2006 eingegangene Klage ist daher ohne Rücksicht auf das tatsächliche Zugangsdatum fristgerecht erhoben. Randnummer 38 II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Randnummer 39 1. Der Beklagte hat den – im Grunde allein maßgeblichen – Bescheid vom 21.09.2006 zutreffend auf § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X gestützt. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Randnummer 40 Dabei war – was zur Anwendung von § 45 SGB X hätte führen müssen – der ursprüngliche Bewilligungsbescheid nicht etwa von Anfang an rechtswidrig, weil der Beklagte sich bei der Bewilligung durch den Bescheid vom 17.06.2005 zunächst für den gesamten Bewilligungszeitraum an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft orientiert hat und nicht von vornherein für den hier streitigen Zeitraum nur die angemessenen Kosten der Unterkunft angesetzt hat. Der Leistungsträger ist auch bei absehbaren Veränderungen der Verhältnisse während eines Bewilligungszeitraumes nicht verpflichtet (möglicherweise nicht einmal berechtigt), dies von vornherein bei der Bewilligung zu berücksichtigen, sondern darf (und möglicherweise: muss) sich an den Verhältnissen, die bei Bescheiderteilung herrschen, orientieren und – wenn die Veränderung dann tatsächlich eintritt – den Bescheid über § 48 SGB X korrigieren (vgl. dazu BSG, Urt. v. 16.09.1998, Az.: B 11 AL 27/98 R m. w. Nw. und Steinwedel, in: Kasseler Kommentar, § 48 SGB X, Rn. 12). Randnummer 41 Die Teilaufhebung hinsichtlich der Höhe war, wie bereits ausgeführt, auch notwendig, da zu Gunsten der Kläger der ursprüngliche Bewilligungsbescheid so ausgelegt werden muss, als sei für den gesamten Bewilligungszeitraum der – dem Wortlaut nach nur Juli 2005 angesetzte – Leistungsbetrag maßgeblich. Randnummer 42 2. Der bzw. die Bescheid sind zudem formell rechtmäßig. Randnummer 43 Eine möglicherweise zunächst fehlende Anhörung (§ 24 SGB X) ist jedenfalls durch die Möglichkeit, sich im Widerspruchsverfahren zu äußern, geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X), nachdem die angefochtenen Bescheide alle aus Sicht des Beklagten notwendigen Informationen zu den tatsächlichen Grundlagen der Aufhebung enthielten. Randnummer 44 Die Bescheide, jedenfalls der hinsichtlich der leistungsrechtlichen Folgen maßgebliche Teilaufhebungsbescheid vom 21.09.2006, sind auch hinreichend bestimmt. Dies gilt sowohl in der Hinsicht, dass dort vom Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass die ursprünglich höhere Hilfebewilligung teilweise aufgehoben wird, der Beklagte also zutreffend erkannt hat, dass er nicht „einfach“ die Leistung in geminderte Höhe bewilligen konnte, sondern dazu die vorherige Leistungsbewilligung teilweise beseitigen musste. Dies gilt zum anderen in der Hinsicht, als im Bescheid vom 21.09.2006 hinreichend eindeutig zum Ausdruck kommt, dass auch die der Klägerin zu 2. bewilligten Ansprüche durch die neue Entscheidung des Beklagten betroffen sein sollten. Randnummer 45 Die Kammer geht weiter davon aus, dass der Bescheid – wie von § 37 Abs. 1 S. 1 SGB X verlangt – auch der Klägerin zu 2. wirksam bekannt gegeben worden ist. Die Bekanntgabe kann nämlich auch einem Bevollmächtigten gegenüber erfolgen, § 37 Abs. 1 S. 2 SGB X. Nach Auffassung der Kammer ist es dabei unschädlich, dass der Bescheid (wie auch der Widerspruchsbescheid) im Adressfeld nur an den Kläger zu 1. adressiert ist, weil im Bescheid selbst hinreichend klar zum Ausdruck kommt, dass auch die Ansprüche der Klägerin zu 2. betroffen sein sollen. Nachdem weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren, in dem die Kläger rechtskundig vertreten waren, je beanstandet worden ist, dass eine Bekanntgabe an die Klägerin zu 2. nicht (wirksam) erfolgt sei, vielmehr Klage auch im Namen der Klägerin zu 2. erhoben worden ist, ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass der Bescheid von den Klägern als (auch) an die Klägerin zu 2. adressiert und (auch) diese betreffend (zutreffend) verstanden worden ist, insofern also ein formeller Fehler nicht vorliegt. Randnummer 46 3. Der Bescheid ist schließlich auch materiell nicht zu beanstanden. Randnummer 47
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