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SG Frankfurt 21. Kammer S 21 KR 3101/03 Urteil

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 24. April 2008, L 8 KR 40/07 Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides v

§ 33Nr.

29;

§ 33Nr. 5, 27 und 32 sowie zuvor bereits: Soz

R 2200 § 182b Nr. 12, 30, 34, 37 jeweils m. w. N.). Nach dieser Rechtsprechung des BSG gehören zu derartigen Grundbedürfnissen die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, die auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfassen (siehe BSG in

§ 33Nr.

29 m. w. N.). Die elementare "Bewegungsfreiheit" ist als Grundbedürfnis anzusehen (

§ 33Nr.

7 -Rollstuhlboy). Dieses Grundbedürfnis wird bei Gesunden durch die Fähigkeit des Gehens, Laufens, Stehens etc. sichergestellt. Ist diese Fähigkeit durch eine Behinderung beeinträchtigt, so richtet sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels in erster Linie danach, ob dadurch der Bewegungsradius des Versicherten in diesem Umfang erweitert wird, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Das behindertengerechte Fahrzeug ist nicht notwendig i. S. von § 33 Abs. 1 SGB V, wenn es dem Behinderten einen größeren Bewegungsradius als den eines gesunden Fußgängers ermöglichen soll. Nur wenn durch das Fahrzeug ein weiter gehendes Grundbedürfnis gedeckt wird, kann es ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung sein...." Nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin, insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung, benötigt diese für das Gehen einen Rollator, kann damit im ebenerdigen Terrain jedoch nur eine Gehstrecke bewältigen, die unter 1 km liegt. Dies steht wiederum in Einklang mit den Angaben des Dr. E. in dessen Attest vom 24.11.2003, demzufolge die Klägerin wegen ihrer ataktischen Gangform sich allenfalls 30 Minuten in der Ebene mit Hilfe eines Rollators fortbewegen könne. Dass das Gehvermögen auch mittels dieses Hilfsmittels auch nur unter 1 km liegt, ist angesichts der schweren Behinderungen der Klägerin vollauf nachvollziehbar. Sie leidet an einer beidseitigen Paraspastik der Beine, wobei die Sehnen und Muskeln wegen dieser Spastik verkürzt sind und deshalb die Beinmuskulatur nur sehr bedingt belastbar ist. Mit Hilfe des beantragten Therapiedreirades wird es der Klägerin ermöglicht, ihre Gehfähigkeit außerhalb des häuslichen Bereiches deutlich auszuweiten und zwar nach den nachvollziehbaren und glaubhaften und mit den ärztlichen Befunden in Einklang stehenden Angaben der Klägerin, auf eine Distanz von ca. bis zu 3 km. Diese Wegstrecke wird, wie das Hessische Landessozialgericht in seinem zitierten Urteil vom 20.07.2006 dargetan hat, üblicherweise von einem Gesunden zu Fuß zurückgelegt. Damit ermöglicht es das von der Klägerin begehrte Hilfsmittel eines Therapiedreirades, das Grundbedürfnis auf einen gewissen körperlichen Freiraum und auf selbstständiges Leben abzudecken. Die in dem aktenmäßigen Gutachten des Dr. H. vertretene Auffassung, der Klägerin könne mittels krankengymnastische Übungsbehandlung sowie Maßnahmen des Rehasportes besser geholfen werden als mit einer Therapiefahrrad, ist schon aus Rechtsgründen nicht erheblich, da hierbei nicht berücksichtigt wird, dass es der Klägerin mittels der Nutzung eines ihrer Behinderung entsprechenden Fahrrades ermöglicht wird, dass Grundbedürfnis nach hinreichender körperlicher Mobilität zu befriedigen. Zum anderen hat die Klägerin für das Gericht im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass sie regelmäßig Krankengymnastik in Anspruch nehme und darüber hinaus in eigener Initiative und auf eigene Kosten Krankengymnastik an Geräten durchführe. Das Gericht sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei Bereitstellung eines Therapiefahrrades diese sinnvollen therapeutischen Behandlungsmaßnahmen aufgegeben oder eingeschränkt werden. Der dem Grunde nach bestehende Rechtsanspruch der Klägerin auf Versorgung mit dem Hilfsmittel der Kategorie Therapiefahrrad ist in ihrem Falle anhand der nachvollziehbar und überzeugenden Verordnung des Dr. E. vom 07.07.2005 auf ein Therapiefahrrad des Typs Kettwiesel zu konkretisieren. Dr. E. hat für das Gericht voll nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, warum gerade dieses Model, dass zudem eher zu den preiswerten Varianten der auf dem Hilfsmittelmarkt angebotenen Varianten von Therapiedreirädern gehört, besonders geeignet ist. Dies hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung für das Gericht nachvollziehbar untermauert mit der Schilderung ihrer Erfahrungen bei einer 3-tägigen probeweisen Überlassung eines Therapierades des Typs Kettwiesel. Es war daher zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020113

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