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SG Frankfurt 25. Kammer S 25 KR 3236/03 Urteil

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 19. Juni 2008, L 8 KR 69/07 Tenor Der Bescheid vom 17. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2003 wird aufgehoben.

§ 33Nr.

7, BSG, Urteil vom 26. März 2003, B 3 KR 23/02 R,

§ 33Nr.

3) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Im Falle der Klägerin ist das allgemeine Grundbedürfnis der Bewegungsfreiheit betroffen, das bei Gesunden durch die Fähigkeit des Gehens, Laufens, Stehens usw. sichergestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Juni 1994, 3/1 RK 13/93, SozR 3-2500 § 33 Nr. 7). Vorliegend ist die streitgegenständliche Dynamic GPS-Soft-Orthese erforderlich im Sinne von § 33 SGB V, um eine Behinderung der Klägerin auszugleichen. Denn bei ihr besteht eine Behinderung, die sie an der Fortbewegung hindert. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des nach einer Untersuchung der Klägerin erstellten, ausführlich begründeten, nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens des Facharztes für Orthopädie, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. N. vom
  2. März
  3. Danach ist der Klägerin ein selbständiges Gehen ohne Hilfsmittel nicht möglich. Dr. N. gelangte zu der begründeten Feststellung, dass die Soft-Orthese notwendig ist, da sie die Situation der Klägerin verbessere und eine medizinische Indikation nachweislich besteht. Mit der dynamischen GPS-Soft-Orthese für Becken und Beine könne eine Verbesserung der Steh- und Gehfähigkeit der Klägerin erreicht werden und ein besseres Gangbild sei möglich. Der hiergegen vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung erhobene Einwand, der gerichtliche Sachverständige habe die Wirkung der Orthese nicht im Sinne einer Einzelfallprüfung an der Klägerin überprüfen können, ist unsachlich und steht dem Klageanspruch nicht entgegen. Zum einen kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie zum Untersuchungszeitpunkt nicht mit einer Orthese versorgt war, da die im Juli 2003 selbst beschaffte GPS-Soft-Orthese zwischenzeitlich zu klein geworden war. Zum anderen ist das Argument des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung grundsätzlich nicht tragfähig, da bei einer Hilfsmittelversorgung im Wege der Sachleistungsgewährung eine Überprüfung der Wirkung an dem Versicherten in der Regel nicht möglich und auch nicht erforderlich ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung selbst sachwidrig keine Begutachtung der Klägerin durchgeführt hatte. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist es nicht erforderlich, den therapeutischen Nutzen der Dynamic GPS-Soft-Orthese durch Ergebnisse klinischer Prüfungen nachzuweisen, da ein derartiger Beweismaßstab in der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie von Arzneimitteln gilt. Derartige Zulassungsvoraussetzungen bestehen für die Versorgung mit Hilfsmitteln nicht. Soweit nur ein Behinderungsausgleich im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Betracht kommt und keine Behandlung durch das Hilfsmittel angestrebt wird, verlangt die Rechtsprechung nicht, dass die Zweckmäßigkeit eines neuen Hilfsmittels nach den Maßstäben des § 135 SGB V festgestellt wird, insbesondere klinische Studien vorliegen (Bundessozialgericht, Urteil vom
  4. September 2004, B 3 KR 20/04 R,

§ 33Nr.

8 = BSGE 93, 183 ). Soweit § 139 Abs. 2 SGB V für Hilfsmittel den Nachweis eines therapeutischen Nutzens verlangt, bedeutet dies nicht, dass für Hilfsmittel jeglicher Art auch die Ergebnisse klinischer Prüfungen vorgelegt werden müssen. Deshalb ist es zulässig, sich zum Nachweis der Vorzüge eines derartigen Hilfsmittels auf Gutachter, ihr ärztliches Erfahrungswissen und die von ihnen ausgewertete Fachliteratur zu stützen, während es weitergehender klinischer Prüfungen nicht bedarf (BSG, a. a. O.). Die Produktsicherheit und Zweckmäßigkeit eines Hilfsmittels wird durch eine Kennzeichnung nach dem Medizinproduktegesetz gewährleistet, der das Bundessozialgericht Tatbestandswirkungen für Entscheidungen nach dem SGB V zuspricht. Soweit die Beklagte einen Wirksamkeitsnachweis für die streitgegenständlichen Orthesen nach § 139 Abs. 2 SGB V fordert, verkennt sie im Übrigen auch, dass für den Leistungsanspruch des Versicherten nach § 33 SGB V die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht erforderlich ist (BSG, Urteil vom 3. August 2006, B 3 KR 25/05 R; Urteil vom 16. September 2004, B 3 KR 20/04 R,

§ 33Nr. 8; Urteil vom 23. August 1995, 3 RK 7/95, Soz

R 3-2500 § 33 Nr. 16; Urteil vom

  1. April 1998, B 3 KR 9/97 R, SozR 3-2500 § 33 Nr. 27; Urteil vom
  2. September 1997, 8 RKn 27/96, SozR 3 § 33 Nr. 25; Urteil vom
  3. Januar 1996, 3 RK 16/95, SozR 3-2500 § 33 Nr. 20). Aus den vorstehend dargelegten Gründen war der Klage daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020117

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