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SG Frankfurt 18. Kammer S 18 KR 931/05 Gerichtsbescheid sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit - Ausschlussfrist - Hinaussch

(sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit - Ausschlussfrist - Hinausschieben des Fristbeginns - zur Nichtanwendbarkeit des § 111 S 2 SGB 10 - Auslegung) Leitsatz Die Anwendung

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4 S 10 m.w.N.). Ebenso wenig sei es für den Lauf der Ausschlussfrist darauf angekommen, ob der erstattungsberechtigte Träger von seinem Erstattungsanspruch Kenntnis gehabt habe (vgl. BSGE 65, 31, 39 = SozR 1300 § 111 Nr. 6 S 25; SozR 1300 § 111 Nr. 3 S 11 f; zum Ganzen von Wulffen, a.aO., § 111 RdNr 3 m.w.N.). Diese Grundsätze habe der 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 19. März 1996 (2 RU 22/95,

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4 S 10 f m.w.N.) gegen Einwände verteidigt und zur Begründung vor allem auf den Wortlaut des Gesetzes, die Entstehungsgeschichte sowie den Zweck der Vorschrift hingewiesen: § 111 SGB X bezwecke, dass der Erstattungsberechtigte kurze Zeit nach der Leistungserbringung wisse, welche Ansprüche auf ihn zukämen und er gegebenenfalls für die zu erwartenden Belastungen entsprechende Rückstellungen bilden könne. Zum anderen diene die kurze Frist der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens und damit der Rechtssicherheit, weshalb der Gesetzgeber den Beginn der Frist auch von leicht feststellbaren, objektiven Umständen (Leistungserbringung, Ablauf des Zeitraums für den sie erfolgen) abhängig gemacht habe. Bereits in der Gesetzesbegründung zu § 111 SGB X sei darauf hingewiesen worden, zur Erreichung des Beschleunigungseffekts müsse letztlich in Kauf genommen werden, dass Erstattungsgläubiger in Fällen, in denen die Ermittlung des Erstattungsanspruchs schwierig sei, keinen Finanzausgleich erhielten. Diese Auslegung des § 111 SGB X habe u. a. dazu geführt, dass z.B. ein Erstattungsanspruch der Bundesanstalt für Arbeit (BA) gegen den Träger der Unfallversicherung in einem Fall verneint worden sei, in welchem einer ehemaligen Arbeitslosenhilfe(Alhi)-Empfängerin, nachdem deren Alhi-Bezug schon über ein Jahr abgeschlossen gewesen sei, nunmehr durch einen Träger der Unfallversicherung rückwirkend Versichertenrente für die Zeit des Alhi-Bezugs bewilligt worden sei. Das BSG habe den Erstattungsanspruch auf Grund der Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X als ausgeschlossen angesehen, obwohl dem Arbeitsamt der Anspruch auf Versichertenrente erst auf Grund der übersandten Durchschrift des Bewilligungsbescheides bekannt geworden sei (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95,

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4). Entsprechend habe das BSG bei Erstattungsansprüchen in Verhältnis anderer Sozialleistungsträger zueinander entschieden (vgl. BSGE 86, 78, 81 f =

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8 S 28 f; BSGE 81, 103, 105 f =

§ 105Nr. 4 S 6 f jeweils zu Erstattungsansprüchen einer Krankenkasse gegen eine Berufsgenossenschaft; BSGE 65, 31, 39 = Soz

R 1300 § 111 Nr. 6 S 25 zu einem Erstattungsanspruch eines Versorgungsträgers gegen eine Krankenkasse; BSG SozR 1300 § 111 Nr. 3 S 12 Erstattungsanspruch eines Sozialhilfeträgers gegen eine Krankenkasse; BSG Urteil vom

  1. November 1990 - 5 RJ 50/89, USK 90174 Randnummer 26 Erstattungsanspruch eines Sozialhilfeträgers gegen einen Träger der Rentenversicherung). Diese Auslegung des § 111 SGB X durch das BSG sei in der Folgezeit auf Kritik gestoßen. Dem Gesetzgeber sei von Trägern der Sozialversicherung eine Klarstellung, notfalls die Streichung des § 111 SGB X vorgeschlagen worden (vgl. Heimrich, DRV 1999, 130 bis 149; kritisch auch Meyer, DOK 1989, 326; Ricke/Morus, BG 1995, 209 ff; Ricke, SGb 2001, 152 f). Der Gesetzgeber sei zwar nicht der Forderung gefolgt, den Erstattungsanspruch generell erst mit einer auch lediglich deklaratorischen Entscheidung des leistungsverpflichteten Leistungsträgers über einen Anspruch des Versicherten entstehen zu lassen (so z.B. die Forderung von Heimrich, DRV 1999, 130, 149). Er habe die Kritik allerdings aufgegriffen und durch Art 10 Nr. 8 des
  2. Euro-Einführungs-Gesetzes vom
  3. Dezember 2000 (BGBl I 1983) Satz 2 des § 111 SGB X neu gefasst, der in seiner seit
  4. Januar 2001 geltenden Fassung nunmehr folgenden Wortlaut habe: "Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat." In der Begründung des Gesetzentwurfs werde insbesondere auf die der Entscheidung des
  5. Senats des BSG vom
  6. März 1996 (vgl. BSG

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4) zu Grunde liegende Situation hingewiesen, die Rechtsprechung des BSG im Ergebnis als unbefriedigend dargestellt und ausgeführt, durch die Neufassung des Satzes 2 werde klargestellt, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Frist zum Ausschluss des Erstattungsanspruchs des erstattungsberechtigten gegenüber dem zur Erstattung verpflichteten Sozialleistungsträger maßgebend sei. Damit könnten Erstattungsansprüche auch Leistungen des Erstattungsberechtigten und -verpflichteten für Zeiträume erfassen, deren Ende länger als zwölf Monate zurückliege. Es sei nicht sachgerecht, in solchen Fällen auf die möglicherweise mehrere Jahre zurückliegende Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen, weil der erstattungsberechtigte Träger in solchen Fällen keine Möglichkeit gehabt habe, seinen Erstattungsanspruch fristgerecht geltend zu machen (vgl. BT-Drucks 14/4375, S 60 zu § 111 SGB X). Randnummer 27 § 111 Satz 2 SGB X nF setze, so das BSG (aa0) voraus, dass eine sachliche Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers gegenüber dem leistungsberechtigten Versicherten in der Sache bereits vorliege oder zumindest in Betracht komme. Eine derartige materiell-rechtliche Entscheidung sei indessen in aller Regel ausgeschlossen, wenn es um Erstattungsansprüche von Krankenkassen untereinander, also Trägern desselben Versicherungszweiges wegen erbrachter Sachleistungen gehe und der Versicherte die Sachleistung bereits von einer Krankenkasse erhalten habe. Der Bedarf des Versicherten sei insoweit - wenn auch durch einen unzuständigen Träger - bereits gedeckt worden. Der zuständige Leistungsträger habe keine Befugnis mehr, gegenüber dem Versicherten nochmals eine materiell-rechtliche Entscheidung über den Anspruch auf Gewährung gerade dieser Leistungen zu treffen und die Leistung zu bewilligen. Für einen entsprechenden Antrag des Versicherten fehlte es von vornherein an der dafür erforderlichen rechtlichen Betroffenheit. Denn sein Anspruch gegenüber dem zuständigen Leistungsträger sei sowohl faktisch also als auch rechtlich kraft der Fiktion des § 107 SGB X erfüllt. Eine sachliche Entscheidung des unzuständigen Trägers über dessen Leistungspflicht im Verhältnis zum Versicherten sei damit ausgeschlossen. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats müssten Leistungserbringer oder Kostenträger, die dem Krankenversicherten zu einer von ihm beanspruchten Sachleistung verholfen hätten, bei Zweifeln über die Leistungspflicht der Krankenkasse regelmäßig selbst gegen die betroffene Krankenkasse vorgehen; eine rechtliche Handhabe dafür, dass der Versicherte, der die begehrte Leistung erhalten habe, die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht anschließend losgelöst von seiner tatsächlichen Kostenbelastung abstrakt klären lasse, gebe es demgegenüber nicht (vgl. z.B. BSGE 86, 66, 75 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 21 S 97; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 25 S 121; zuletzt Senats-Urteil vom

  1. Februar 2005 - B 1 KR 18/03 R - zur Veröffentlichung bestimmt). Randnummer 28 Unter Zugrundelegen dieser Ausführungen des BSG zur Auslegung von § 111 Satz 2 SGB X, denen sich das erkennende Gericht anschließt, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass eine Entscheidung der Beklagten über ihre Leistungspflicht (gegenüber der Versicherten) nicht vorlag, jedoch in Betracht gekommen wäre. Rechtliche Gründe wie in dem vom BSG geschilderten Fall einer Sachleistung von Trägern desselben Versicherungszweiges, die die Beklagte an einer Bescheiderteilung gegenüber dem Versicherten hindern könnten, liegen zwar nicht vor. Allerdings ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X den Zweck hatte, Erstattungsberechtigten einen Erstattungsanspruch auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen sie (mangels Bescheiderteilung) keine Möglichkeit gehabt hatten, den Erstattungsanspruch fristgerecht nach Satz 1 des § 111 SGB X geltend zu machen. Randnummer 29 Dies ist im vorliegenden Fall anders, weil die Klägerin, wie schon die Geltendmachung der Erstattungsanspruchs im Schreiben vom 14.11.2002 zeigt, sehr wohl innerhalb der Frist des § 111 Abs. 1 SGB X die Möglichkeit hatte, den Erstattungsanspruch geltend zu machen und dies auch getan hat (wobei allerdings der Nachweis des Zugangs dieses Schreibens nicht gelungen ist). Würde in einem derartigen Fall trotz Ablaufs der Frist des § 111 Satz 1 SGB X Satz 2 der Vorschrift angewandt, so würde das der Vorschrift des § 111 SGB X zugrunde liegende vorrangige Ziel rascher Rechtssicherheit (vgl. BT-Drucks 14/4375, S 60 zu § 111 und BT-Drucks 9/95, S 26 zu § 117 des Entwurfs: "schnelle Klarstellung der Verhältnisse" sowie S 40 zu Art I § 117 Satz 2 des Entwurfs, zitiert nach BSG, 10.05.2005, aa0) nicht erreicht bzw. konterkariert werden. § 111 Satz 2 SGB X würde damit auch zum „Notanker“ des Erstattungsberechtigten in den Fällen, in denen der Erstattungsberechtigte (bei fehlender Bescheiderteilung durch den Erstattungsverpflichteten) die fristgerechte Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 111 Satz 1 SGB X nicht nachweisen kann. Eine derartige Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 111 Satz 2 SGB X hat der Gesetzgeber nach dem oben Ausgeführten aber erkennbar nicht beabsichtigt. Randnummer 30 Daher steht für die Kammer fest, dass im vorliegenden Fall, in dem die Möglichkeit zur fristgerechten Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 111 Satz 1 SGB X für die Klägerin bestanden hat, § 111 Satz 2 SGB X nicht zur Anwendung kommt. Randnummer 31 Da der Zugang des Schreiben vom 14.11.2002 bei der Beklagten nicht nachgewiesen ist, das Gericht vielmehr aufgrund der oben genannten Umstände (Fehlen des Schreibens in beiden Verwaltungsakten) von einem Nichtzugang ausgehen musste, ist der Erstattungsanspruch von der Klägerin erst mit der Klageschrift geltend gemacht worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 111 Satz 1 SGB X bereits abgelaufen. Randnummer 32 Da es sich bei § 111 um eine Ausschlussfrist handelt, deren Versäumung den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat (BSG, SozR 1300 § 111 Nr. 1) und der Ablauf der Ausschlussfrist für die Gerichte von Amts wegen - und nicht nur wie bei der Verjährung auf Einrede - zu beachten ist (vgl. BSG, Urt. v
  2. 1989, 2 RU 30/89; sa BSGE 65, 27; zuletzt Urt. v
  3. 2000,

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8; Palandt, Anm. 4 a vor § 194) (beide Fundstellen zitiert nach von Wulffen in ders., SGB X, Kommentar, 5. Auflage 2005, § 111 Rz. 8), konnte die Klage keinen Erfolg haben und war ohne weitere Sachprüfung abzuweisen. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 105 Abs. 2, 143, 144 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020122

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