4 S 10 m.w.N.). Ebenso wenig sei es für den Lauf der Ausschlussfrist darauf angekommen, ob der erstattungsberechtigte Träger von seinem Erstattungsanspruch Kenntnis gehabt habe (vgl. BSGE 65, 31, 39 = SozR 1300 § 111 Nr. 6 S 25; SozR 1300 § 111 Nr. 3 S 11 f; zum Ganzen von Wulffen, a.aO., § 111 RdNr 3 m.w.N.). Diese Grundsätze habe der 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 19. März 1996 (2 RU 22/95,
4 S 10 f m.w.N.) gegen Einwände verteidigt und zur Begründung vor allem auf den Wortlaut des Gesetzes, die Entstehungsgeschichte sowie den Zweck der Vorschrift hingewiesen: § 111 SGB X bezwecke, dass der Erstattungsberechtigte kurze Zeit nach der Leistungserbringung wisse, welche Ansprüche auf ihn zukämen und er gegebenenfalls für die zu erwartenden Belastungen entsprechende Rückstellungen bilden könne. Zum anderen diene die kurze Frist der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens und damit der Rechtssicherheit, weshalb der Gesetzgeber den Beginn der Frist auch von leicht feststellbaren, objektiven Umständen (Leistungserbringung, Ablauf des Zeitraums für den sie erfolgen) abhängig gemacht habe. Bereits in der Gesetzesbegründung zu § 111 SGB X sei darauf hingewiesen worden, zur Erreichung des Beschleunigungseffekts müsse letztlich in Kauf genommen werden, dass Erstattungsgläubiger in Fällen, in denen die Ermittlung des Erstattungsanspruchs schwierig sei, keinen Finanzausgleich erhielten. Diese Auslegung des § 111 SGB X habe u. a. dazu geführt, dass z.B. ein Erstattungsanspruch der Bundesanstalt für Arbeit (BA) gegen den Träger der Unfallversicherung in einem Fall verneint worden sei, in welchem einer ehemaligen Arbeitslosenhilfe(Alhi)-Empfängerin, nachdem deren Alhi-Bezug schon über ein Jahr abgeschlossen gewesen sei, nunmehr durch einen Träger der Unfallversicherung rückwirkend Versichertenrente für die Zeit des Alhi-Bezugs bewilligt worden sei. Das BSG habe den Erstattungsanspruch auf Grund der Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X als ausgeschlossen angesehen, obwohl dem Arbeitsamt der Anspruch auf Versichertenrente erst auf Grund der übersandten Durchschrift des Bewilligungsbescheides bekannt geworden sei (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95,
4). Entsprechend habe das BSG bei Erstattungsansprüchen in Verhältnis anderer Sozialleistungsträger zueinander entschieden (vgl. BSGE 86, 78, 81 f =
8 S 28 f; BSGE 81, 103, 105 f =
R 1300 § 111 Nr. 6 S 25 zu einem Erstattungsanspruch eines Versorgungsträgers gegen eine Krankenkasse; BSG SozR 1300 § 111 Nr. 3 S 12 Erstattungsanspruch eines Sozialhilfeträgers gegen eine Krankenkasse; BSG Urteil vom
4) zu Grunde liegende Situation hingewiesen, die Rechtsprechung des BSG im Ergebnis als unbefriedigend dargestellt und ausgeführt, durch die Neufassung des Satzes 2 werde klargestellt, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Frist zum Ausschluss des Erstattungsanspruchs des erstattungsberechtigten gegenüber dem zur Erstattung verpflichteten Sozialleistungsträger maßgebend sei. Damit könnten Erstattungsansprüche auch Leistungen des Erstattungsberechtigten und -verpflichteten für Zeiträume erfassen, deren Ende länger als zwölf Monate zurückliege. Es sei nicht sachgerecht, in solchen Fällen auf die möglicherweise mehrere Jahre zurückliegende Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen, weil der erstattungsberechtigte Träger in solchen Fällen keine Möglichkeit gehabt habe, seinen Erstattungsanspruch fristgerecht geltend zu machen (vgl. BT-Drucks 14/4375, S 60 zu § 111 SGB X). Randnummer 27 § 111 Satz 2 SGB X nF setze, so das BSG (aa0) voraus, dass eine sachliche Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers gegenüber dem leistungsberechtigten Versicherten in der Sache bereits vorliege oder zumindest in Betracht komme. Eine derartige materiell-rechtliche Entscheidung sei indessen in aller Regel ausgeschlossen, wenn es um Erstattungsansprüche von Krankenkassen untereinander, also Trägern desselben Versicherungszweiges wegen erbrachter Sachleistungen gehe und der Versicherte die Sachleistung bereits von einer Krankenkasse erhalten habe. Der Bedarf des Versicherten sei insoweit - wenn auch durch einen unzuständigen Träger - bereits gedeckt worden. Der zuständige Leistungsträger habe keine Befugnis mehr, gegenüber dem Versicherten nochmals eine materiell-rechtliche Entscheidung über den Anspruch auf Gewährung gerade dieser Leistungen zu treffen und die Leistung zu bewilligen. Für einen entsprechenden Antrag des Versicherten fehlte es von vornherein an der dafür erforderlichen rechtlichen Betroffenheit. Denn sein Anspruch gegenüber dem zuständigen Leistungsträger sei sowohl faktisch also als auch rechtlich kraft der Fiktion des § 107 SGB X erfüllt. Eine sachliche Entscheidung des unzuständigen Trägers über dessen Leistungspflicht im Verhältnis zum Versicherten sei damit ausgeschlossen. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats müssten Leistungserbringer oder Kostenträger, die dem Krankenversicherten zu einer von ihm beanspruchten Sachleistung verholfen hätten, bei Zweifeln über die Leistungspflicht der Krankenkasse regelmäßig selbst gegen die betroffene Krankenkasse vorgehen; eine rechtliche Handhabe dafür, dass der Versicherte, der die begehrte Leistung erhalten habe, die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht anschließend losgelöst von seiner tatsächlichen Kostenbelastung abstrakt klären lasse, gebe es demgegenüber nicht (vgl. z.B. BSGE 86, 66, 75 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 21 S 97; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 25 S 121; zuletzt Senats-Urteil vom
8; Palandt, Anm. 4 a vor § 194) (beide Fundstellen zitiert nach von Wulffen in ders., SGB X, Kommentar, 5. Auflage 2005, § 111 Rz. 8), konnte die Klage keinen Erfolg haben und war ohne weitere Sachprüfung abzuweisen. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 105 Abs. 2, 143, 144 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020122
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