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SG Frankfurt 29. Kammer S 29 AS 1467/08 ER Beschluss Beweislast bei der Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen des SGB 2 § 9 SGB 2, § 86b Ab

Beweislast bei der Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen des SGB 2 Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht,

  1. Juni 2010, L 7 AS 41/09 B ER Tenor
  2. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
  3. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
  4. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes werden abgelehnt. Gründe Randnummer 1 I. Der 1964 geborene Antragsteller erhält seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB 2). Zuvor stand er im Bezug von Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Mit Bewilligungsbescheid vom 25.07.2008 waren dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 28.02.2009 Leistungen in Höhe von monatlich 610,44 € bewilligt worden. Randnummer 2 Am 01.09.2008 veröffentlichte die Bild-Zeitung einen Artikel aufgrund eines Interviews mit dem Antragsteller unter der Überschrift »Der große Hartz-IV-Report. „So einfach ist es, den Staat zu bescheißen“« Randnummer 3 Dort hieß es u.a.: »Hartz-IV-Empfänger M. M.

(44)hat keine Skrupel, wenn er so offen sein Lebensmotto verkündet. Der gelernte Fernmeldetechniker aus XY. bekommt zurzeit 610,44 Euro. Davon sind 259,44 Euro als Kosten für Unterkunft und Heizung der Einzimmerwohnung veranschlagt. Er sagt: „Das Geld reicht mir nicht. Deswegen arbeite ich nebenbei schwarz.“ Randnummer 4 Die Höhe der Unterstützung empfindet der Single als Zumutung: „Das Geld ist so knapp bemessen, dass ich eigentlich am
  1. des Monats nichts mehr im Kühlschrank habe. Daher sehe ich die Schwarzarbeit in meinem Fall als legitime Notwehr an.“ Randnummer 5 In die Arbeitslosigkeit rutschte Markus M. (Schulabschluss: mittlere Reife) nach einem missglückten Versuch, sich selbstständig zu machen. Seit neun (!) Jahren ist er jetzt durchgehend ohne einen Job. Zumindest offiziell. Randnummer 6 Inoffiziell ist er gar nicht so faul. Jedenfalls nicht, wenn es darum geht, sich bei der Schwarzarbeit nicht von Sozialdetektiven erwischen zu lassen. Randnummer 7 Seine Tricks: - „Ich fahre mit der U-Bahn erst in die falsche Richtung, um abzuchecken, ob mir jemand folgt. Erst wenn ich mir sicher bin, keinen Schnüffler auf den Fersen zu haben, steige ich in die richtige Bahn um.“ - „Ich sehe immer zu, dass ich Waggons mit wenigen Fahrgästen erwische. Da fällt ein Verfolger sofort auf. Dann springe ich in letzter Sekunde aus dem Wagen. So schnell kann keiner reagieren.“ Randnummer 8 Der Hartz-IV-Betrüger stolz: „Ich bin mit allen Wassern gewaschen. Es ist so einfach, den Staat zu bescheißen. Bisher habe ich alle abgehängt.“ Randnummer 9 Bei seinem illegalen Nebenerwerb hat er feste Regeln: „Offene Baustellen kommen nicht in Frage, da ist die Gefahr von Kontrollen zu hoch.“ Randnummer 10 Er arbeitet nur für Kunden, die ihn häufiger buchen. Abgeschlossene Firmen, in denen er keine unangemeldeten Besucher befürchten muss. Bis zu 1000 Euro verdient er mit Schwarzarbeit jeden Monat hinzu. Das Geld braucht er zum Überleben, wie er sagt. Randnummer 11 Unter einem anderen Foto lautet die Unterschrift: „Computer, Flachbildschirm, Lautsprecher: M. M. in seinem Zimmer“ Randnummer 12 Sein größter Luxus neben dem langen Ausschlafen: Eine 600-Euro teure Designer-Espressomaschine. Randnummer 13 Auch sonst ist er bestens ausgerüstet: Waschmaschine, Spülmaschine, DVD-Player, Satellitenempfänger, zwei Rechner, drei Bildschirme, Scanner, Lautsprecher, Drucker. „Ich habe alles, was ich multimediamäßig brauche“, sagt der Computerexperte stolz. Randnummer 14 Skrupel, den Staat zu betrügen, hat er nicht. Randnummer 15 M. M., der seit 1999 Unterstützung bezieht: „Was soll ich denn machen, wenn das Geld nicht reicht? Für vier Euro die Stunde stehe ich doch nicht auf, da schlaf ich lieber bis 14 Uhr. Wenn ich schwarz zwölf Euro kriege, wäre ich ja blöd, wenn ich für vier Euro offiziell arbeite. An Tariflohn stehen mir 17,72 Euro zu, darunter läuft bei mir nichts.“ Randnummer 16 Hat er denn keine Angst, dass ihm sein Jobcenter auf die Schliche kommt? Dass er angezeigt wird und ihm die Leistungen gestrichen werden? Randnummer 17 Er schüttelt den Kopf: „Nein, überhaupt nicht. Die müssten schon vier, fünf Fahnder auf mich ansetzen. So viele Leute haben die doch gar nicht. Außerdem kenne ich jede Gesetzeslücke. Wenn sie mir das Geld sperren wollen, bekommen sie von mir sofort eine einstweilige Anordnung vom Sozialgericht – und dann zahlen sie auch schnell wieder.“ Randnummer 18 Viermal stand er nach eigener Aussage bereits vor Gericht und hat immer gewonnen. 2006 ließ er sogar erfolgreich einen Richter wegen Befangenheit ablehnen. Randnummer 19 Hatte er denn Geld für einen Anwalt? „Nein, ich habe mich immer selbst verteidigt. Mein verstorbener Vater war Jurist. Da habe ich einiges mitbekommen und auch das Talent wohl teilweise geerbt.“ Randnummer 20 Was macht er, wenn ihm das zuständige XY.-Jobcenter eine Arbeit vermitteln will? „Es gibt viele Wege, um abgelehnt zu werden. Zum Beispiel schreibe ich in meine Bewerbungen absichtlich Fehler, etwa im Anschreiben "Frangfurt" statt "Frankfurt". Wenn ich so etwas drin stehen habe und noch weitere Rechtschreibfehler, dann hat so eine Bewerbung keine Chance. Der potenzielle Arbeitgeber schickt noch nicht einmal die Unterlagen zurück.“ Randnummer 21 SO ETWAS WIE UNRECHTSBEWUSSTSEIN BESITZT M. M. NICHT. „Es kam auch schon vor, dass ich vor dem Bewerbungsgespräch mit Alkohol gegurgelt oder drei Tage nicht geduscht habe, um ja einen schlechten Eindruck zu machen. Ein Bewerbungsfoto, unrasiert und mit miesester Miene, wirft auch immer ein schlechtes Bild auf mich!“ Randnummer 22 Die beabsichtigte Wirkung trat ein: „Ich habe im vergangenen Jahr so gut wie keinen Stellenvorschlag mehr gekriegt.“ Randnummer 23 Was aber, wenn jetzt seine zuständige Sachbearbeiterin von seinen Hartz-IV-Betrügereien liest? Randnummer 24 Seine Antwort: „Die kann mir gar nichts, sie hat maximal die Hälfte meines Intelligenzquotienten. Gegen jeden Bescheid, der von ihr kommt, ob zu Recht oder zu Unrecht, wird erst mal pauschal Widerspruch eingelegt. Das kostet ja nichts.“ Randnummer 25 Zum Schluss des Gesprächs zeigt er, was er von Hartz IV hält. Er hält dem Fotografen frech den ausgestreckten Mittelfinger vor die Kamera.« Randnummer 26 Weiterhin wurden im Artikel u. a. zwei Fotos des Antragstellers veröffentlicht. Randnummer 27 Auf dem ersten befindet sich der Antragsteller an seinem Schreibtisch, auf welchem neben diversen informationstechnologischen Geräten zwei Computermonitore zu sehen sind. Die dortige Foto-Unterschrift lautet: „Computer, Flachbildschirm, Lautsprecher: M. M. in seinem Zimmer“ Randnummer 28 Auf dem zweiten Foto hält der Antragsteller vier Mobiltelefone in beiden Händen. Die dortige Foto-Unterschrift lautet: „Vier Handys und Hartz IV: Schwarzarbeiter M. M. zeigt stolz seine Telefone“ Randnummer 29 Durch Bescheid vom 03.09.2008 stellte der Antragsgegner die Zahlungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB 2 vorläufig ein und stützte sich dabei auf § 40 Abs. 1 SGB 2 i.V.m. § 331 SGB
  2. Randnummer 30 Dagegen erhob der Antragsteller am 15.09.2008 Widerspruch, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Randnummer 31 Am 18.09.2008 veröffentlichte die Bild-Zeitung einen Artikel unter der Überschrift „Amt greift durch - Kein Geld mehr für Hartz-IV-Abzocker“ Randnummer 32 Dort hieß es u.a.: Randnummer 33 »Er zeigte Millionen Deutschen den Stinkefinger und tönte frech: „Es ist so leicht, den Staat zu bescheißen.“ Hartz-IV-Betrüger M. M.
(44)führte ein schönes Leben und lag dem Staat trotzdem auf der Tasche. Randnummer 34 Doch zwei Wochen nach der Bild-Serie über Hartz-IV-Missbrauch in Deutschland greifen die Behörden endlich durch: Das Jobcenter strich M. M.
(44)mit sofortiger Wirkung die staatlichen Bezüge. Randnummer 35 In einem Schreiben der „XY.-Jobcenter GmbH“ wird dem arbeitslosen M. M. mitgeteilt: „Wir haben Ihre laufenden Leistungen vorläufig eingestellt.“ Randnummer 36 Und weiter: „Ihren Äußerungen in der Bild-Zeitung entnehme ich, dass Sie durchaus in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt ohne Leistungen zu bestreiten“ Hartz-IV-Abzocker M. M. hatte gesagt, dass er neben dem Geld vom Staat (610,44 Euro) bis zu 1000 Euro im Monat mit Schwarzarbeit dazu verdient: „Für 4 Euro pro Stunde stehe ich nicht auf. Da arbeite ich schwarz.“ Randnummer 37 Jetzt fordert ihn das Jobcenter mit einer Frist bis zum
  1. September auf, auch den Kauf einer Designer-Espressomaschine sowie weiterer Geräte durch Kaufbelege und Garantiescheine nachzuweisen. Randnummer 38 Er soll zudem aussagen, wie er diese Käufe finanziert hat. M. M. sieht den Hartz-Stopp gelassen. Er sagt Bild: „Ich werde dagegen vorgehen und strebe ein Eilverfahren beim Sozialgericht an.“ Randnummer 39 Er glaubt immer noch, dass der Staat keine Chance gegen seine Tricks hat: „Anschließend klage ich auf Fortzahlung meiner Bezüge. Die müssen mir erst mal beweisen, dass ich schwarzgearbeitet habe. Wo und wann, das ist für deren Sozialdetektive unmöglich herauszufinden.“ Randnummer 40 GUT, DASS DIE ÄMTER GEGEN SOLCHE ABZOCKER VORGEHEN!« Randnummer 41 Am 23.09.2008 beantragte der Antragsteller beim hiesigen Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, u.a. mit dem Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben dem Antragsteller ab dem 01.10.08 seine Leistungen nach dem SGB 2 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens fortzuzahlen und zwar wie im Bescheid vom 25.07.
  2. Randnummer 42 Am 07.10.2008 veröffentlichte die Bild-Zeitung einen Artikel unter der Überschrift „Frechster Hartz-IV-Empfänger geht jetzt arbeiten“. Randnummer 43 Dort hieß es u.a.: »Kommt Deutschlands frechster Hartz-IV-Betrüger endlich zur Vernunft? Vor fünf Wochen hielt er noch den Stinkefinger in die Kamera und höhnte: „So einfach ist es, den Staat zu bescheißen!“ Noch vor einem Monat tönte Schwarzarbeiter M. M.
(44)aus XY. in der großen Bild-Serie über Hartz-IV-Missbrauch: „Es ist so leicht, den Staat zu bescheißen! “ Doch dann griffen die Behörden durch. Das Jobcenter strich ihm seine Bezüge (610,23 Euro), weil er zugab, dass er bis zu 1.000 Euro im Monat mit Schwarzarbeit hinzuverdient. Das konsequente Durchgreifen des Amtes hat nun einen ersten Erfolg: Seit gestern arbeitet er 3 Stunden pro Woche, darf so legal 100 Euro hinzuverdienen – sein erster Arbeitsvertrag seit fast zehn Jahren. M.: „Ich bin überglücklich. Endlich sehe ich Licht am Ende des Tunnels. Ich will beweisen, dass ich arbeiten möchte und nicht mehr dem Staat auf der Tasche liegen will.“ Was macht er bei seiner Arbeit genau? M.: „Ich löte elektronische Bauelemente nach Kundenwunsch individuell zusammen und teste das Ganze auf Funktionalität. Eine geringfügige Beschäftigung.“ Sein nächster Wunsch: endlich ein Vollzeitjob.« Randnummer 44 Durch Bescheid vom 28.10.2008 hob der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB 2 mit Wirkung seit 01.09.2008 endgültig in ganzer Höhe auf und forderte die Erstattung von insgesamt 746,29 € für den Zeitraum 01.-30.09.2008, wogegen der Antragsteller nach eigenen Angaben am 03.11.2008 Widerspruch erhob, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Randnummer 45 Am 29.10.2008 beantragte der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Randnummer 46 Am 03.11.2008 beantragte der Antragsteller beim hiesigen Sozialgericht (Aktenzeichen: S 29 AS 1678/08 ER, mittlerweile verbunden mit dem vorliegenden Verfahren) im Hinblick auf den Bescheid vom 28.10.2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung, u.a. mit dem Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller ab dem 01.10.08 seine Leistungen nach dem SGB 2 bis auf weiteres fortzuzahlen und zwar wie im Bescheid vom 25.07.
  1. Randnummer 47 In einer vom TV-Sender A. am 11.11.2008 ausgestrahlten Folge (Thema: „Hartz IV Betrüger“) trat der Antragsteller als Talkshowgast in der B-Show auf. Randnummer 48 Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Randnummer 49 Er habe gegenüber der Bild-Zeitung und anderen Privatsendern, die über ihn berichtet hätten, die Unwahrheit gesagt. Er sei einkommens- und vermögenslos. Es gäbe kein Gesetz, wonach er in Interviews die Wahrheit sagen müsse. Auch die Politiker täten dies. Der Antragsgegner habe sich wegen des von ihm erzielten Einkommens und erworbenen Vermögens auf Presseberichte berufen, deren Richtigkeit aber nicht bewiesen. Der Antragsteller dürfe nicht für Lügen in einem Interview bestraft werden. Sonst müsse manch ein Politiker wegen seiner Lügen auch bestraft werden. Von Zeit zu Zeit gebe es gegenseitige Provokationen zwischen beiden Parteien, die von diversen persönlich motivierten Streitigkeiten herrührten. Der Antragsteller befinde sich seit 01.10.2008 offiziell in einem auf zwei Monate befristeten geringfügigen Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Einkommen von 100 €. Ab 01.11.2008 erhalte er erstmals Lohn aus diesem Vertrag, sofern er seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen von wöchentlich 2,5 Stunden nachkommen könne. Das habe er dem Antragsgegner bereits mitgeteilt. Randnummer 50 Einen Teil seines Sachvortrags hat der Antragsteller an Eides Statt versichert. Randnummer 51 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten, insbesondere der Verwaltungsakte des Antragsgegners, der Gegenstand der Entscheidungsfindung ist. Randnummer 52 II.
  2. Bei dem von dem Antragsteller geltend gemachten Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz handelt es sich um ein solches nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (Sozialgerichtsgesetz). Randnummer 53 Danach kann auf Antrag das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Randnummer 54 Soweit sich der Antragsteller gegen den Bescheid vom 03.09.2008 wendet, durch den der Antragsgegner die Zahlungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB 2 vorläufig eingestellt hat, ist der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden, nachdem der Antragsgegner durch Bescheid vom 28.10.2008 die Leistungen endgültig eingestellt hat (vgl. § 331 Abs. 2 SGB 3). Randnummer 55
  3. Soweit der Antragsteller sich gegen den Bescheid vom 28.10.2008 wendet, kann sein Antrag vom 03.11.2008 in einen zulässigen Antrag umgedeutet werden. Randnummer 56 Der von dem Antragsteller erhobene Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.10.2008 hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB 2). Randnummer 57 Der somit nur als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässige Antrag des Antragstellers hat in der Sache selbst freilich keinen Erfolg. Randnummer 58 Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG entscheidet das Gericht nach eigenem Ermessen. Es hat dazu umfassend die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen abzuwägen. Von besonderer Bedeutung sind namentlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wobei diesem Aspekt im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung nach § 86b Abs. 1 SGG sogar noch größeres Gewicht zukommt als bei der behördlichen Entscheidung nach § 86a Abs. 3 SGG. Insbesondere besteht in der Regel kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen daran, die Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu verhindern. Umgekehrt ist ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsaktes kaum denkbar. Auch jenseits dieser Extremfälle stellt eine summarische Abschätzung der Erfolgsaussichten einen bedeutsamen Aspekt der Entscheidungsfindung dar. Darüber hinaus sind die sonstigen Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Dabei spielt zum Einen die Frage eine Rolle, ob durch die sofortige Vollziehung die Rechtsposition des Betroffenen endgültig vereitelt wird oder umgekehrt durch eine Aussetzung der mit dem Verwaltungsakt behördlicherseits erfolgte Zweck endgültig nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Hessisches Landessozialgericht vom
  4. März 2006 - L 7 AS 120/05 ER ). Randnummer 59 Im vorliegenden Falle fehlt es bereits an einer aktuellen wirtschaftlichen Notlage des Antragstellers und damit an einer Eilbedürftigkeit, so dass eine sofortige gerichtliche Entscheidung zugunsten des Antragstellers nicht erforderlich erscheint. Randnummer 60 Durch Verfügung vom 01.12.2008 (zugestellt am 06.12.2008) hat das Gericht dem Antragsteller mitgeteilt, es stelle sich die Frage, ob der Antragsteller Einnahmen in Geld oder Geldeswert dadurch erzielt habe, dass er sich verschiedenen Medien für eine Berichterstattung über ihn zur Verfügung gestellt habe. Das Gericht bat um Vorlage von schriftlichen Bestätigungen, ob und ggfs. welche Einnahmen der Antragsteller in Geld oder Geldeswert erhalten habe, und zwar seitens der Firmen A., C-GmbH (Produzentin der B-Show), D. (Verlag der X.) und des Mitarbeiters der X., der einige der o.g. Artikel geschrieben hatte. Randnummer 61 Nachdem der Antragsteller diese Bestätigungen nicht bis zum Fristablauf (22.12.2008) vorgelegt hat und auch nicht weiter Stellung genommen hat, geht das Gericht davon aus, dass er Einnahmen aus der o.g. Berichterstattung erzielt hat, die seinen aktuellen Lebensunterhalt seit dem 23.09.2008 für (mindestens) einige Monate sicherstellen, in einer solchen Höhe, wie wenn er laufende Leistungen nach dem SGB 2 erhielte. Randnummer 62 Im Übrigen weist das Gericht noch auf folgendes hin: Randnummer 63 Im Recht der Grundsicherung gilt, dass die materielle Beweislast für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit demjenigen zufällt, der sich darauf beruft. Ein Antragsteller muss also nachweisen, dass er tatsächlich hilfebedürftig und damit anspruchsberechtigt ist. Soweit ein Antragsteller nicht in der Lage ist, verbleibende Unklarheiten zu beseitigen oder Zweifel an der Hilfebedürftigkeit nicht beseitigt werden können, ist der Leistungsträger berechtigt, die beantragten Leistungen abzulehnen. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 65 Da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, hat das Gericht keine Prozesskostenhilfe bewilligt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020144

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