Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit einer Zahntechnikerin - Einordnung in das Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 17.09.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 25.02.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit ab Juli 2007 zu bewilligen Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu zwei Dritteln zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist im Jahre 1952 in A-Stadt geboren. Sie hat folgende Prüfung beruflicher Art abgelegt bzw. berufliche Qualifikationsnachweise erworben: Randnummer 2 1973 Gesellenprüfung im Zahntechniker-Handwerk Randnummer 3 Aus den Akten der Arbeitsagentur sowie den von der Klägerin eingesandten Arbeitszeugnissen ist folgender beruflicher Werdegang in den letzten Jahren zu entnehmen: Randnummer 4 1982 – 2006 Zahntechnikerin V. GmbH & Co. KG Randnummer 5 Ein maßgebliches Ereignis in gesundheitlicher Hinsicht war ein Sturz mit dem Fahrrad am 22.07.2006 (Mehrfachfraktur der linken Hand). Randnummer 6 Am 31.07.2007 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte wertete ärztliche Unterlagen von Prof. Dr. W. und Dr. X. aus und veranlasste die Erstellung eines Gutachtens durch Dr. KO. (30.08.2007). Randnummer 7 Mit Bescheid vom 17.09.2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil die Klägerin noch mindestens 6 Stunden pro Arbeitstag als Telefonistin Arbeiten verrichten könne. Die Klägerin erhob Widerspruch und trug vor, als Zahntechnikerin könne sie nicht mehr arbeiten. Randnummer 8 Auf den Widerspruch holte die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft ein. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 25.02.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 9 Die Klage ging am 07.03.2008 beim Sozialgericht Frankfurt am Main ein. Randnummer 10 Die Klägerin könne nicht mehr mit Gebrauch beider Hände arbeiten, damit auch nicht mehr als Zahntechnikerin. Sie sei in die oberste Stufe des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts einzustufen. Die Klägerin habe auch eine Arthrose in beiden Händen. Ein Bericht des Dr. Y. vom 05.01.2009 wird vorgelegt, ebenso ein Schreiben der V. GmbH & Co. KG vom 13.08.2009 und ein Tarifvertrag. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2008 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit im gesetzlichen Umfang zu gewähren. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Klägerin könne noch leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen mindestens 6 Stunden arbeitstäglich ausführen. Sie sei in die zweithöchste Stufe des Mehrstufenschemas einzuordnen. Randnummer 16 Das Sozialgericht hat ärztliche Befundberichte von Dr. C. vom 13.05.2008 und Prof. Dr. W. vom 10.06.2008 eingeholt. Die Befundberichte wurden den Beteiligten abschriftlich zur Kenntnis gebracht. Die Rentenakte der Beklagten lag dem Gericht vor. Weitere Akten hat das Gericht von der Agentur für Arbeit A-Stadt (Leistungsakte) beigezogen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sonstige Zulässigkeitsmängel sind nicht ersichtlich. Randnummer 18 Die Klage ist hiermit begründet, als der Klägerin Anspruch auf Rente nach § 240 SGB VI wegen Berufsunfähigkeit zusteht. Randnummer 19 Bei einem Rentenbeginn vom 01.01.2001 an gibt es nur noch eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sie wird in Abhängigkeit von der ärztlich festgestellten Leistungsfähigkeit als Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung geleistet. Entscheidend ist grundsätzlich die gesundheitliche Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des so genannten allgemeinen Arbeitsmarktes, die in täglichen Arbeitsstunden festgestellt wird. Randnummer 20 Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit zwischen drei und sechs Stunden täglich im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann. Randnummer 21 Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Randnummer 22 Für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte ist eine modifizierte „Rente wegen Berufsunfähigkeit“ geschaffen worden: Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Diese kommt für Versicherte in Betracht, die den bisherigen versicherungspflichtigen Beruf wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem ähnlich ausgebildeten Gesunden nur noch weniger als sechs Stunden täglich verrichten können. Es gelten hier jedoch weiter die bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit beschriebenen Regelungen wegen der Verweisung auf eine andere zumutbare Tätigkeit (Verweisungstätigkeiten). Randnummer 23 Erst wenn weder der bisherige Beruf noch eine zumutbare andere Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden können, liegt Berufsunfähigkeit vor. Randnummer 24
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