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SG Frankfurt 9. Kammer S 9 KR 74/10 Urteil

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 23. Mai 2013, L 8 KR 162/11 nachgehend BSG, 31. März 2015, B 12 KR 17/13 R Tenor Der Bescheid vom 31.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbe

§ 7

Nr 13, vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R,

§ 7Nr 20, vom 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R, Soz

R 4-2400 § 7 Nr 5, vom 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7 und vom 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96,

§ 7Nr 11).

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass sowohl für die Betrachtung der einzelnen Elemente wie auch für die gesamte Gewichtung der Tätigkeit die Aspekte der Selbstständigkeit überwiegen. Zwar ist dem Beigeladenen vertraglich eine Schweigepflicht vorgegeben. Bei der Konkurrenzsituation in der die Klägerin mit anderen Dienstleistern der Verkaufsförderung steht, ist die Schweigepflicht kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung der Frage ob abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit besteht. Die Klägerin hat in jedem Fall ein großes Interesse an der Wahrung der Geschäftsgeheimnisse. Auch der Umstand, dass die Klägerin in ihrem Angebot an Kunden darauf hinweist, dass sie einen Projektmanager beschäftige, der die Außendienstleitung mit Steuerung und Kontrolle der Mitarbeiter habe, spricht nicht für eine abhängige Beschäftigung. Denn dieser Manager war nicht beauftragt, den Beigeladenen in einer dessen Selbstständigkeit beeinträchtigenden Weise zu überwachen. Die Pflichten aus dem Vertrag über die Besuche bei den Kunden entsprechend zu berichten, folgt dem Interesse der Klägerin immer genau über die Kundenbetreuung informiert zu werden, um diese Kunden zufriedenzustellen und nicht zu verlieren. Ein Indiz für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit ist auch der Bescheid der Beklagten über die Tätigkeit des Beigeladenen gegenüber der Firma K., einem Konkurrenzunternehmen der Klägerin. Bei dieser Firma war der Beigeladene nach seinem unwidersprochenen Vortrag etwa drei Tage pro Woche jeweils acht Stunden im Durchschnitt täglich. Seine Tätigkeiten waren Schulung von Verkäufern für L. Produkte, Warenpflege, adäquate Präsentation von Waren, Warendisposition und Ansprechpartner für die Verkäufer vor Ort. Damit hatte er eine vergleichbare Tätigkeit der Verkaufsförderung wie im vorliegenden Fall ausgeführt. Im vorliegenden Falle hat der Kläger lediglich einen Tag pro Woche im Jahresdurchschnitt gearbeitet. Seine Vergütung war zu knapp 40% erfolgsbezogen, auch dies ist ein Kriterium für die selbstständige Tätigkeit. Seine Einsätze hat der Beigeladene jeweils von Woche zu Woche mit den Abteilungsleitern der G. abgesprochen. Er konnte die Termine danach bestimmen, welche Zeiten er für sein Studium und für seine Verpflichtungen gegenüber der Firma K. gebraucht hat. Seine Vergütung hat kein Kilometergeld wie bei einem abhängig Beschäftigten enthalten und keine Vergütung für sein privat genutztes Büro, Laptop und Kfz. Dass er demgegenüber keinen Kapitaleinsatz aufgebracht hat und etwaige Nutzungsrechte aus seiner Tätigkeit der Klägerin zustehen, sind zwar für sich betrachtet Elemente einer abhängigen Beschäftigung. Da aber die Umstände, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, überwiegen ergibt sich wegen der mit der BSG-Rechtsprechung vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Tätigkeit kein anderes Ergebnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG. Die Entscheidung über den Streitwert aus § 52 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020174

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