gehend Hessisches Landessozialgericht, 30. Januar 2014, L 8 KR 436/12
gehend BSG,
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 20 % zu tragen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die der Klägerin von ihrem früheren Arbeitgeber gewährten "Übergangsbezüge" in der freiwilligen Krankenversicherung und der Sozialen Pflegeversicherung in dem Zeitraum vom
dieser Regelung. …. 5.2.1 Verfahren Der vorzeitig pensionierte Mitarbeiter verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Antrag auf Altersrente, bei Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls auch Erwerbsminderungsrente, bei dem für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. 5.2.2 Zuschuss des Unternehmens während der Übergangszeit Übergangszeit ist die Zeit ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des
längstens drei Jahren, spätestens aber mit Vollendung des
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) und war versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Seit
monatlichen Einnahmen in Höhe von 3.132,00 € unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes zur Krankenversicherung von 14,7 % und zur Pflegeversicherung von 1,95 % fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom
Anhörung der Klägerin (Anhörungsschreiben vom
1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) beziehungsweise § 57 Abs. 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) und den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) des Spitzenverband Bund der Krankenkassen würden als beitragspflichtige Einnahme freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel gelten, die zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbraucht werden könnten. Bei den Zahlungen der Firma C. GmbH handele es sich - unabhängig von der Bezeichnung als Abfindung - um Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, denn sie würden über einen längeren Zeitraum bis zum frühestmöglichen Beginn der gesetzlichen Altersrente (Vollendung des
2 Satz 4 SGB V in Verbindung mit § 248 SGB V gelte für die Beitragsermittlung der allgemeine Beitragssatz. Des Weiteren wird ausgeführt, dass die Beitragsbescheide vom
der bis zum
dem Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit bis zum Rentenbeginn bezwecke. Im Übrigen erfolge die Qualifizierung der Übergangsbezüge als Versorgungsbezug unabhängig davon, ob sie als monatliche Zahlung oder als Einmalzahlung gewährt werden. Entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V würden auch einmalige Kapitalleistungen als Versorgungsbezug mit monatlich 1/120 des Zahlbetrages der Beitragspflicht unterliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG vorher zuhören. Letzteres ist durch Anhörungsschreiben vom
H handelt es sich nicht um Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V. Der Klageantrag im Übrigen ist jedoch nicht begründet. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich
SGB V.
den bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassungen des § 240 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs. 1 Satz 1), wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt (Abs. 1 Satz 2). Die Satzung muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs. 2 Satz 1).
4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV).
der zum
dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung
2 Satz 2). Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (Abs. 4 Satz 1). Die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen ab 1. Januar 2009 durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist lediglich ein Wechsel des für die Bestimmung Zuständigen. Es sollte u.a. ausgeschlossen werden, dass die Krankenkassen zukünftig weiterhin unterschiedliche Einstufungsgrundsätze praktizieren, weil mit der Einführung des Gesundheitsfonds derartige Unterschiede nicht mehr aufrechterhalten werden konnten (Bundestags-Drucksache 16/3100, Seite 164). Auch
dem Wechsel der Zuständigkeit ist wie bisher unverändert die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bei der Bemessung der Beiträge zu berücksichtigen (Bundestags-Drucksache 16/3100, Seite 163). Eine inhaltliche Änderung des Maßstabes, nämlich dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten ohne Besserstellung gegenüber einem Pflichtversicherten zugrunde zu legen ist und damit welche Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind, ist deshalb mit den Änderungen durch das GKV-WSG nicht verbunden.
1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind als beitragspflichtige Einnahmen u.a. auch das Arbeitsentgelt, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Ergänzend bestimmt § 4 Nr. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, dass den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 auch Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, zuzurechnen sind. Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegen die der Klägerin von ihrem früheren Arbeitgeber in dem Zeitraum vom 1. März 2008 bis 30. November 2010 gezahlten "Übergangsbezüge" in Höhe von monatlich 3.132,00 € als sonstige Einnahmen in voller Höhe
SGB V der Beitragspflicht zur freiwilligen Krankenversicherung sowie
4 Satz 1 SGB XI zur sozialen Pflegeversicherung. Allerdings handelt es sich bei diesen "Übergangsbezügen" entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.
1 Satz 1 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, 1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, 5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Die der Klägerin gewährten "Übergangsbezüge" erfüllen keine dieser Voraussetzungen. Insbesondere ist es keine Rente der betrieblichen Altersversorgung, denn es liegt keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vor.
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) rechnen hierzu alle Leistungen, mit denen ein Versorgungszweck verfolgt wird, wenn der Versorgungsanspruch durch ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst wird und diese Leistung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wird (vgl. BAG, Urteil vom
dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll (BSG, Urteil vom
.2.1 der Konzernbetriebsvereinbarung K 4/2003 war die Klägerin verpflichtet, sich arbeitslos zu melden und Arbeitslosengeld zu beantragen, und damit die Chance auf eine neue Beschäftigung zu wahren und aufrechtzuerhalten, sowie weiter auch verpflichtet, zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen, mithin Altersrente mit Abschlag und bei Vorliegen der Voraussetzungen Erwerbsminderungsrente in Anspruch zu nehmen.
der weiteren Regelung des § 5.2.2 Abs. 2 der Konzernbetriebsvereinbarung K 4/2003 werden Arbeitslosengeld, Sozialversicherungsrente, Pensionskassenrente und Versorgungsbezüge des Unternehmens auf die monatlichen "Übergangsbezüge" angerechnet. Zahlungen des Arbeitgebers, die zum Ausgleich etwa verminderter Zugangschancen zum Arbeitsmarkt geleistet werden, fallen nicht unter § 229 SGB V. Die der Klägerin gezahlten "Übergangsbezüge" sind vielmehr eine Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten wegen des Wegfalls des Arbeitsplatzes. Denn das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Firma C. GmbH endete am 31. Dezember 2005 durch die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers vom 2. November 2004. Damit endete auch das Beschäftigungsverhältnis. Die "Übergangsbezüge" sollten allein als Entschädigung dafür dienen, dass die Klägerin
Ende des Beschäftigungsverhältnisses gehindert war, aus diesem Entgelt zu erzielen. Der Charakter der Leistung als Abfindung wird auch aus dem Geltungsbereich der Konzernbetriebsvereinbarung K 4/2003 (§ 1) deutlich. Die (Abfindungs-) Leistungen werden nämlich nur bei Wegfall des Arbeitsplatzes aus betriebsbedingten Gründen gezahlt und nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aus in der Sphäre des Arbeitnehmers liegenden Gründen beendet wird. Eine solche Abfindung aber stellt keinen Versorgungsbezug wegen Altersversorgung im Sinne von § 229 SGB V dar. Eine erweiternde Auslegung der Norm auf alle betrieblich bedingten Leistungen lässt sich im Hinblick auf den abschließenden Charakter der Norm (BSG, Urteil vom
2 Satz 4 SGB V in Verbindung mit § 248 Satz 1 SGB V festzusetzen. Die Beklagten haben hingegen zu Recht aus den monatlichen Zahlungen des früheren Arbeitgebers an die Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 30. November 2010
SGB V Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung sowie
4 Satz 1 SGB XI Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze) erhoben. Abfindungen wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes, die als laufende Zahlungen erbracht werden, unterliegen in vollem Umfang der Beitragsbemessung. § 4 Nr. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bestimmt, dass auch Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, in voller Höhe den beitragspflichtigen Einnahmen zuzurechnen sind. Da auch Abfindungen, die wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes gezahlt werden, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen, ist die in § 4 Nr. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler getroffene Regelung nicht zu beanstanden und von der Ermächtigungsgrundlage des § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V gedeckt. Dies gilt gerade bei monatlich gewährten Abfindungszahlungen, die wie im vorliegenden Fall das zuvor erzielte Arbeitsentgelt ersetzen und das alleinige Einkommen des freiwillig Versicherten darstellen. § 240 Abs. 1 SGB V beschränkt auch die Beitragsbemessung nicht auf bestimmte Einkunftsarten. Vielmehr wird die zu berücksichtigende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten von den Einnahmen und nicht von der Bedarfssituation des Mitglieds bestimmt (BSG, Urteil vom 27. Januar 2010 - B 12 KR 28/08 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 13). Dem steht auch nicht entgegen, dass
5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nicht monatlich gewährte Abfindungen anders als monatlich gezahlte Abfindungen behandelt werden. Einmalig gezahlte Abfindungen werden zur Beitragsbemessung in Höhe des Betrages des Arbeitsentgeltes, das zuletzt vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt worden ist, herangezogen, längstens für die Zeit, die sich bei entsprechender Anwendung des § 143a SGB III ergibt.
dieser Norm ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Erhalt einer Entlassungsentschädigung und Nichteinhalten der Kündigungsfrist für einen dort näher geregelten Zeitraum; der Regelung liegt die unwiderlegliche Vermutung zugrunde, vom Arbeitgeber wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erbrachte Leistungen enthielten in dem in § 143a Abs. 1 und 2 SGB III bestimmten Umfang Arbeitsentgelt, das zum Ruhen von Arbeitslosengeld führt (vgl. BSG, Urteil vom 21. Mai 1980 - 7 Rar 81/79 - SozR 4100 § 117 Nr. 3 = BSGE 50, 121, 125 ). Dabei wird
2 Satz 2 Nr. 1 SGB III grundsätzlich ein Teil von 40 Prozent der Entlassungsentschädigung für das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nicht berücksichtigt; Satz 3 räumt abhängig von Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit des Betroffenen einen weiteren "Freibetrag" bis zu maximal 75 Prozent der Entlassungsentschädigung ein. Die entsprechende Anwendung des § 143a SGB III führt somit dazu, dass Einmalzahlungen nicht in vollem Umfang zur Beitragsbemessung herangezogen werden, weil nur der "Arbeitsentgeltanteil" berücksichtigt wird und damit Beiträge aus der Abfindung nur bis zum Erreichen des "Freibetrages" erhoben werden. Danach hat der freiwillig Versicherte, sofern er nicht über weitere beitragspflichtige Einnahmen verfügt, nur noch den Mindestbeitrag
4 Satz 1 SGB V zu entrichten. Diese unterschiedliche Behandlung von laufenden und Einmalzahlungen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Artikel 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen dieser und einer anderen Gruppe keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Solche hinreichenden Gründe für die unterschiedliche Behandlung liegen hier aber vor. Während monatliche Abfindungszahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unmittelbar bestimmen, muss bei Einmalzahlungen eine Aufteilung vorgenommen werden. Wenn dabei an das zuvor erzielte Arbeitsentgelt angeknüpft wird, ist dies vor dem Hintergrund der Vermutung, dass die Abfindung einen Arbeitsentgeltanteil enthält, nicht zu beanstanden. Insoweit kann die einmalige Zahlung der Abfindung - je
Fallgestaltung - zu einem für den jeweiligen Versicherten günstigeren oder ungünstigeren Ergebnis führen. Günstiger für den Empfänger einer Einmalabfindung ist die Regelung bei längerer Dauer der freiwilligen Versicherung, da dann nur Beiträge aus der einmal gezahlten Abfindung bis maximal 25 bis 60 Prozent des Zahlbetrages erhoben werden. Auf der anderen Seite kann die Regelung dann, wenn das letzte Arbeitsentgelt deutlich höher war als die monatliche Abfindungszahlung, die anstelle einer Einmalzahlung erbracht wird, den Empfänger einer Einmalzahlung benachteiligen, wenn er
kürzerer Dauer wieder eine versicherungspflichtige oder wegen der Entgelthöhe versicherungsfreie Beschäftigung eingeht. Eine grundsätzliche Benachteiligung der Versicherten, die eine monatlich ausgezahlte Abfindung erhalten, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Das BSG hat auch anerkannt, dass die an die Zahlungsmodalitäten anknüpfende unterschiedliche Behandlung einer Abfindung, die in einem Betrag gezahlt wird, gegenüber einer monatlich gezahlten Abfindung jedenfalls im Rahmen der Familienversicherung nicht zu beanstanden ist, weil der unterschiedlichen wirtschaftlichen Situation, die sich daraus ergibt, Rechnung getragen werden kann (BSG, Urteil vom
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