1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Im Rahmen der nach § 105 Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Anhörung haben die Beteiligten keine begründeten Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorgebracht. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.07.2010 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 29.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2011 ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes (Arbeitsmarktrente) ab Antragstellung
Der Kläger ist teilweise erwerbsgemindert, hat keinen Teilzeitarbeitsplatz inne und erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Leistungsfalls 17.05.2010 (Rentenantragstellung). Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
1 Satz 2 SGB VI sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
2 S. 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind zwischen den Beteiligten nicht streitig und liegen vor. Nach den gutachterlichen Feststellungen des Herrn Dr. H. steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger aufgrund der Osteoporose und des Hypogonadismus auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten nur noch drei bis sechs Stunden täglich verrichten kann. Zuvor waren zwar die Sachverständigen Dr. C. und Dr. G. zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger zumindest sechs Stunden täglich arbeiten könne. Allerdings sah Dr. G. die Notwendigkeit einer internistischen Begutachtung wegen der Neigung zu Knochenbrüchen. Und Dr. H. konnte diese Neigung in seinem Gutachten diagnostizieren und bewerten. Die Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. H. basiert auf einer ausführlichen Anamnese sowie einer umfangreichen Untersuchung und Befunderhebung und ist für das Gericht in sich geschlossen und widerspruchsfrei sowie mit nachvollziehbaren Argumenten in dem vorliegenden Gutachten dargestellt. Sie bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich das Gericht diese Bewertungen zu Eigen machen kann. Zwar folgte der medizinische Dienst der Beklagten diesem Gutachten nicht (ohne den Kläger gesehen zu haben). Allerdings vermag die Stellungnahme nicht zu überzeugen. Die im Gutachten erhobenen medizinischen Befunde wurden nicht substantiiert angegriffen bzw. bewertet. Fehlende Behandlung in den letzten vier Jahren und Behandlungsbedarf begründen noch keine vollschichtige Leistungsfähigkeit.
1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Satz 1 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Nach Satz 2 erfolgt die Befristung für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Nach Satz 3 kann sie verlängert werden. Diese Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist (Satz 4). Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (Satz 5).
1 SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet. Vorliegend beantragte der Kläger am 17.05.2010 Erwerbsminderungsrente. Seit diesem Zeitpunkt ist er nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Herrn Dr. H. teilweise erwerbsgemindert. Da er keinen Teilzeitarbeitsplatz innehat und es keinen Teilzeitarbeitsmarkt gibt, erhält der Kläger eine volle Erwerbsminderungsrente, welche grundsätzlich zu befristen ist. Diese wird ab dem siebten Kalendermonat geleistet, mithin ab Dezember 2010. Die Kammer hielt eine Befristung von drei Jahren bis November 2013 für angemessen, und da der erste Dreijahreszeitraum bereits abgelaufen ist, weiter bis November 2016, um das Leistungsvermögen nach begonnener Osteoporose- und Hormonbehandlung erneut zu beurteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020220
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