gehend Hessisches Landessozialgericht, 23. März 2017, L 8 KR 260/15
gehend BSG,
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) eine "Vereinbarung über die Vergütung von Liegendkrankenfahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes" abgeschlossen. Diese Vereinbarung war mit Wirkung zum
ärztlicher Behandlung zwar liegend oder im Tragestuhl befördert werden müssen, darüber hinaus aber keine fachgerechte Betreuung mit qualifiziertem Einsatzpersonal in einem Krankentransportwagen gemäß des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) benötigen.
1 Satz 2 der Vereinbarung vom 1. April 2007 kann die Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende ohne Angabe eines Grundes gekündigt werden, frühestens jedoch sechs Monate
Inkrafttreten dieser Vereinbarung. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom
dem eindeutigen Wortlaut der vertraglichen Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 nicht verpflichtet, einen Kündigungsgrund anzuführen. Eine derartige Notwendigkeit ergibt sich auch nicht aus § 133 SGB V. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigungserklärung der Beklagten vom 16. November 2011 ist es unerheblich, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt die Klägerin einen Anspruch auf Abschluss eines (neuen) Versorgungsvertrages
Das Vorbringen der Klägerin, die Kündigung der Vereinbarung vom 1. April 2007 sei wegen Verstoßes gegen Kartellrecht unwirksam, ist nicht
vollziehbar und nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Kündigung vom 16. November 2011 zu begründen.
2 Satz 2 SGB V gelten die in Satz 1 genannten Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbände, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Die Krankenkassen sind auf der Grundlage von § 133 SGB V verpflichtet, mit allen geeigneten und leistungsbereiten Unternehmen Verträge über die Vergütung von Rettungs- und Krankentransportleistungen zu schließen und diesen damit die Teilnahme an der entsprechenden Versorgung ihrer Versicherten zu ermöglichen. Daraus hat das Bundessozialgericht hergeleitet, dass die Krankenkasse
1 Satz 1 SGB V verpflichtet ist, zumindest mit solchen geeigneten und abschlussbereiten Krankentransportunternehmen und -einrichtungen Entgeltvereinbarungen zu treffen, deren Preisangebote nicht über den Sätzen in bestehenden Vereinbarungen liegen (Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
Maßgabe des Wirtschaftlichkeitsgebots (§§ 12 und 70 SGB V) auszuhandeln und eine preisgünstige Versorgung sicherzustellen. Dabei bilden die Gebührensätze des öffentlichen Rettungswesens keinen tauglichen Maßstab für die Bemessung der üblichen oder angemessenen Vergütung privater Krankentransportunternehmer
R 4-2500 § 133 Nr. 3). Das Hessische Landessozialgericht führt hierzu in seinem Beschluss vom
Dezember 2011, gültig ab 1. Januar 2012 schließen die Krankenkassen oder ihre Verbände, soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs 1 bis 3 SGB V mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Die Krankenkassen und ihre Verbände haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. Die Norm des § 133 Abs 3 SGB V gilt lediglich noch für die sog. einfachen Krankentransporte, die - wie hier - Taxi- und Mietwagenunternehmen im Regelfall durchführen können. Nur insoweit handelt es sich nämlich um Leistungen "im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes" (PBefG). Denn seit 1.1.1992 umfasst der sachliche Anwendungsbereich des PBefG gemäß § 1 Abs 2 Nr 2 PBefG (idF des Art 1 Nr 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25.7.1989, BGBl I 1547, zum 1.1.1992 in Kraft getreten) nicht mehr die Beförderung mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist. Kommt
Abs 3 SGB V ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Krankenkassen und einem Personenbeförderungsunternehmen über Transportentgelte zustande, erwirbt das Personenbeförderungsunternehmen mit Blick auf den einzelnen Personenbeförderungsfall in Erfüllung seiner rahmenvertraglich begründeten Leistungspflicht einen rahmenvertraglich näher ausgestalteten Anspruch auf die Vergütung gegen die Krankenkasse (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2011 B 1 KR 9/11 R -, juris). Wie sich insbesondere aus Abs. 1 des § 133 SGB V ergibt, ist wesentliches Regelungsziel dieser Norm, den Anstieg der Preise für Kranken- und Rettungsfahrten zu begrenzen (vgl. Schneider, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 133 Rz. 5).
dessen Satz 4 sind die vereinbarten Preise Höchstpreise. Diese seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.1989 im sachlichen Kern unverändert gebliebene Regelung bedeutet, dass die Krankenkassen von (rahmen-)vertraglich vereinbarten Preisen in anderen, weiteren Verträgen mit Leistungserbringern abweichen dürfen. Die in Versorgungsstruktur-Verträgen
Abs 3 SGB V vereinbarten Vergütungen haben nicht die Rechtsqualität von Gebührenordnungen bzw -taxen. Die Krankenkassen können vielmehr andere, für sie günstigere Verträge abschließen. Niedrigere Preise sind aber nur von den Leistungserbringern hinzunehmen, die sich zuvor unter diesen Konditionen zur Leistungserbringung vertraglich bereit erklärt haben. Bestehende Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern mit höheren Preisen werden von Verträgen zwischen Krankenkassen und Dritten mit niedrigeren Preisen nicht berührt. Die Höchstpreisregelung in § 133 Abs 1 S 4 SGB V berechtigt die Krankenkassen nicht dazu, eingegangene rahmenvertragliche Vergütungsverpflichtungen einseitig einem Vorbehalt günstigerer Vertragsangebote Dritter zu unterwerfen (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - B 1 KR 9/11 R -, juris). Somit verbleibt einer Krankenkasse, der die mit einem Anbieter von nicht qualifizierten Krankentransportleistungen vereinbarten Preise auf Grund veränderter Marktbedingungen zu hoch erscheinen, nur der Weg, einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag zu kündigen. Ein solches Recht stand der Antragsgegnerin
1 Satz 2 der mit der Antragstellerin abgeschlossenen Vereinbarung vom 1. April 2007 auch zu, mit der Maßgabe, dass die Kündigung frühestens sechs Monate
Inkrafttreten der Vereinbarung und unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende erfolgen dürfe. Zur Begründung ihrer Kündigung war die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht verpflichtet. Der Senat sieht ebenso wie das Sozialgericht keine Gesichtspunkte, welche dafür sprechen könnten, diese Kündigungsregelung als nicht maßgeblich anzusehen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die ausgesprochene Kündigung rechtsmissbräuchlich gewesen sein könnte. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, dass sich die Marktverhältnisse für unqualifizierte Krankentransporte seit Abschluss der Vereinbarung vom
dem PbfG erhalten hat. Daraus hat der 3. Senat des BSG weiter hergeleitet, dass die Krankenkasse
Abs 1 Satz 1 SGB V verpflichtet sei, zumindest mit solchen geeigneten und abschlussbereiten Krankentransportunternehmen und -einrichtungen Entgeltvereinbarungen zu treffen, deren Preisangebote nicht über den Sätzen in bestehenden Vereinbarungen liegen. Ein geeigneter und leistungsbereiter Leistungserbringer könne somit beanspruchen, am Markt des Krankentransports
SGB V teilzunehmen, also den Versicherten seine Leistungen anbieten zu können und dafür
Maßgabe einer grundsätzlich frei auszuhandelnden Preisvereinbarung, mindestens aber
solchen Sätzen vergütet zu werden, die frei von Verstößen gegen die von der Rechtsordnung gezogenen Grenzen sind.
dieser Rechtsprechung besteht Anspruch auf den Abschluss eines - hier neuen - Vertrages über die Durchführung und Vergütung von nichtqualifizierten Krankentransporten
SGB V nur, wenn seitens der Antragstellerin die im Versorgungsgebiet aktuell üblichen Transportpreise nicht überboten werden. Dies ist aber
dem Vorbringen der Antragstellerin der Fall. Ihr letztes der Antragsgegnerin im Laufe der mehrfachen Verhandlungsgespräche unterbreitetes Angebot hatte eine Grundpauschale von 43,50 € für den ersten bis siebten Besetztkilometer und einen Satz von 2,20 € für jeden weiteren Besetztkilometer zum Gegenstand. Es lag damit unstreitig deutlich über den Vergütungskonditionen, welche die Antragsgegnerin in neuen Verträgen mit anderen Markteilnehmern vereinbart hat. Soweit die Antragstellerin ausführt, die Antragsgegnerin gewähre Unternehmen der freien Wohlfahrtspflege deutlich höhere Vergütungssätze, fehlt es
Überzeugung des Senats an einer sie benachteiligenden Ungleichbehandlung. Wie die Antragsgegnerin
vollziehbar dargetan hat, werden Krankentransporte durch die Unternehmen der freien Wohlfahrtspflege in allen Regionen Hessens zu den vereinbarten Vergütungssätzen und damit auch in Gebieten mit schlechten Verkehrsanbindungen und hierdurch bedingten längeren Fahrzeiten durchgeführt. Dies rechtfertigt im Rahmen einer Mischkalkulation die Ansetzung höherer Entgelte." Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 161 Abs. 1 und 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Gegenstandswert ist gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG)
der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Klägerin zu bestimmen. Die Kammer berücksichtigt hierbei den von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. März 2014 vor dem Hessischen Landessozialgericht behaupteten Gewinnverlust in Höhe von jährlich 65.000,00 € infolge der Vertragskündigung. Weitere belastbare Anhaltspunkte für die Höhe des Streitwerts ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den vorliegenden Akten. Hieraus berechnet sich ein streitwerterheblicher Dreijahresverlust von 195.000,00 €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020241
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