gehend Hessisches Landessozialgericht,
dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Bescheid vom 25.05.2005 lehnte der Beklagte die beantragte Bewilligung von Erziehungsgeld für das 1. Lebensjahr des Sohnes ab, da die Klägerin nicht im Besitz eines
GG - - anspruchsbegründenden Aufenthaltstitels sei. Die in der Antragstellung zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BverfG - vom 06.07.2004 (1 BvR 2515/95) beziehe sich auf § 1 Abs. 1a BErzGG in der Fassung von 1993; die
folgeregelung des § 1 Abs. 6 BErzGG sei vom BVerfG ausdrücklich nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. § 1 Abs. 6 BErzGG stelle daher weiter geltendes Recht dar. Die Überleitungsregelung des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen AufenthG sehe vor, dass bereits erteilte Genehmigungen entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt bzw. Aufenthaltszweck umzudeuten seien, sofern die Klägerin eine vor dem 01.01.2005 ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung
dem Ausländergesetz besitze.
entsprechender Prüfung ergebe sich im Falle der Klägerin, dass sie weder einen der vorgenannten Aufenthaltstitel besitze noch eine Umdeutung zu einem in § 1 Abs. 6 BErzGG genannten Aufenthaltstitel vorgenommen werden könne. Sollte ein entsprechender Titel ausgestellt werden, werde die umgehende Vorlage und Antragstellung angeraten.
ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - sei nicht der Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung entscheidend, sondern allein der Zeitpunkt der durch die Ausländerbehörde vollzogenen Ausstellung des Titels (Ausstellungsdatum), ab welchem ggfs. Erziehungsgeld gewährt werden könne. Die Klägerin erhob am 24.06.2005 Widerspruch und verwies auf die bereits im Antrag angeführte Entscheidung des BVerfG vom 06.07.2004; hiernach sei davon auszugehen, dass die bestehende Gesetzeslage geändert werde, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens angeregt werde. Der Beklagte teilte hierauf mit Schreiben vom 07.07.2005 mit, dass die Aufenthaltsbefugnis der Klägerin für eine Anspruchsbegründung
GG nicht ausreiche, der aufgrund der Geburt des Kindes am xx.xx.2005 Anwendung finde. Es werde anheim gestellt, eine entsprechende Bescheinigung der Ausländerbehörde gemäß § 101 AufenthG vorzulegen, welchen Aufenthaltsstatus die Klägerin ab 01.01.2005 habe. Die Klägerin verwies im weiteren Schreiben vom 12.07.2005 darauf, dass das BVerfG entschieden habe, dass die Annahme einer nicht dauerhaften Aufenthaltsprognose in Deutschland allein durch die Abgrenzung
der formalen Art des Aufenthaltstitels nicht geeignet sei, das gesetzgeberische Ziel, Ausländer ohne dauerhafte Bleibeprognose vom Elterngeldbezug auszuschließen, zu erreichen. Hierdurch werde Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 aus den bereits genannten Gründen zurück. Die Klägerin sei im Besitz einer bis 12.10.2005 gültigen Aufenthaltsbefugnis; diese stelle einen nichtqualifizierten Aufenthaltstitel
altem Recht dar. Ein Aufenthaltstitel
neuem Recht sei nicht vorgelegt worden. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 BErzGG, der ab 01.01.2005 gelte, seien nicht erfüllt. Am 20.12.2005 beantragte die Klägerin Erziehungsgeld für das
Entscheidung des BVerfG vom 10.07.2012 - 1 BvL 2-4/10 und 1 BvL 3/11 - vor, das Gericht habe es in seiner Entscheidung vom 07.02.2012 (1 BvL 14/07) für zulässig erachtet, den Leistungsbezug auf Personen zu beschränken, die überhaupt rechtmäßig erwerbstätig sein könnten. Es habe sich allerdings nicht mit der Frage befasst, ob es verfassungsgemäß sei, an den Besitz einer entsprechenden Erlaubnis anzuknüpfen. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, diejenigen anders zu behandeln, die zwar nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis seien, denen eine solche jedoch ohne weiteres erteilt werden könne. So liege der Fall der Klägerin. Diese habe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV a. F. ohne Zustimmung und Prüfung der Bundesagentur
G eine Arbeitserlaubnis zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten können. Die Klägerin habe nur deswegen keine Arbeitserlaubnis beantragt, weil sie wegen der Betreuung der Kinder nicht habe arbeiten können. Eine selbständige Erwerbstätigkeit sei ihr gemäß der Aufenthaltsbefugnis ohnehin erlaubt gewesen. Die Argumentation des BSG im Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 7/09 R - überzeuge insoweit nicht, als darin darauf abgestellt werde, ob der nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer einen entsprechenden Erlaubnistitel tatsächlich in der Hand halte, da er
G nur dann eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfe, wenn er im Besitz einer entsprechenden Berechtigung sei. Die Klägerin meint hingegen, eine Wahlfreiheit zwischen Kindererziehung und Berufstätigkeit bestehe hingegen auch dann, wenn zwar keine Arbeitserlaubnis vorliege, eine solche aber erteilt werden könne. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Erziehungsgeld für das 1. Lebensjahr des 2005 geborenen Sohnes C. in gesetzlichem Umfang zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt im Übrigen vor, das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 10.07.2012 (1 BvL 2 - 4/ 10 und 3/11) § 1 Abs. 7 Nr. 3 b des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) - und die vergleichbare Regelung zum Erziehungsgeld wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG für nichtig erklärt. Dies bedeute, dass § 1 Abs. 7 Nr. 3 b BEEG für die Anspruchsberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer nicht mehr geprüft werden könne. Damit hätten nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis
G wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder
den §§ 23 a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtige oder berechtigt habe, Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhielten. Die Klägerin erhielt seit Januar 2005 Leistungen
dem AsylbLG. Sie sei zur Geburt des Kindes 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis gewesen, seit 23.12.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Eine Beschäftigung sei nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt gewesen. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsgeld für das 1. Lebensjahr des Kindes lägen demnach auch
der nunmehr geltenden Fassung des Gesetzes nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und sachlich auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von Erziehungsgeld für das
GG ist ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer nur anspruchsberechtigt, wenn er
oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, b)
2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf
der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, c)
1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder
den §§ 23a, 24, 25 Abs.3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. (für nichtig erklärt gemäß Entscheidung des BVerfG vom 10.07.2012) Die Kammer vertritt die Rechtsauffassung, dass die Klägerin zu Beginn des Bezugszeitraumes mit Geburt des Kindes im Besitz eines anspruchsbegründenden Aufenthaltstitels war, da sie im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war, die einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - gleichstand bzw. gleichsteht und damit die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 6 Ziffer 2c i. V. m. Ziffer 3 BErzGG erfüllt. Die Klägerin hält sich auch
Ziffer 3 entsprechend mindestens seit drei Jahren zu Beginn des Bezugszeitraumes rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Kammer liest das zitierte Gesetz in § 1 Abs. 6 Ziffer 2c BErzGG dahingehend, dass wegen der Formulierung " es sei denn...." eine Aufenthaltserlaubnis mit der Berechtigung zur Erwerbstätigkeit nur dann erforderlich sei, wenn nicht eine Rückausnahme von diesem Grundsatz gemäß § 1 Abs. 6 Ziffer 2 a bis c gegeben ist. Dies ist jedoch vorliegend
Ziffer 2 c und 3 a der Fall, ohne dass es wegen der Nichtigkeitserklärung hinsichtlich Ziffer 3 b durch die Entscheidung des BVerfG vom 10.07.2012 (1 BvL 2-4/10 und 3/11) noch auf die Erfüllung weiterer Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 6 Ziffer 3 b ankäme. Der Klage war daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020243
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