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SG Frankfurt 14. Kammer S 14 KR 327/12 Urteil

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 2. November 2016, L 8 KR 74/16 nachgehend BSG, 13. Februar 2017, B 12 KR 112/16 B Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einan

§ 180Nr. 46 S 194; zuletzt BVerf

G SozR 4-2500 § 229 Nr. 10 Leitsatz und Rn. 9 ff und Nr. 11 Rn. 8; BSG

§ 180Nr.

21 S 71 ff; BSGE 58, 1 =

§ 180Nr.

23 S 77 ff; BSGE 58, 10 =

§ 180Nr.

25 S 92 f; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R). Bei der vom C-Konzern an den Kläger erfolgten Kapitalzahlung handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 S 1 Nr. 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen hat nach Meinung der Kammer grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt (vgl. Pensionskasse, § 1b Abs. 3 BetrAVG), bzw. dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs. 2 BetrAVG) zu erfolgen. Diese institutionelle Abgrenzung stellt aus verfassungsrechtlicher Sicht ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG 06.09.2010 - 1 BvR 739/08). Nach der Rechtsprechung des BVerfG vom 28.9.2010 (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 -, Kammerbeschluss vom 28.9.2010 -1 BvR 1660/08- und Kammerbeschluss vom 14.4.2011 - 1 BvR 2123/08 -) unterliegen Leistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei Pflichtversicherten in der GKV nur insoweit der Beitragspflicht, als die Leistungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichte, werde nicht innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung fänden. Unterwerfe man auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der aus diesen Verträgen Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhielten. Eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpfe, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreite die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw. beruflichen Bezug gelöst worden sei, unterscheide er sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag (vgl. beispielhaft auch BSG, Urteil vom 30.3.2011 -B 12 KR 16/10 R und Urteil vom 23.7.2014 -B 12 KR 28/12 R-). Ob die Lebensversicherung eine betriebliche Altersversorgung ist, ist typisierend nach ihrem Gesamtcharakter zu beurteilen (BSG Urteil vom 12.11.2008 B 12 KR 9/08 R - Rn. 19). Es genügt dazu, dass ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Lebensversicherung und der (früheren) beruflichen Tätigkeit des Klägers besteht (siehe ausführlich LSG Stuttgart, Urteil vom 4.11.2006 - L 11 KR 804/06). Dieser Zusammenhang ist nach Auffassung der Kammer bereits dann gegeben, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und damit Vertragspartei des Lebensversicherungsvertrags ist (so wohl auch BSG Urteil vom 25.4.2007 B 12 KR 25/05 R - juris Rn. 17). Es kommt also bestimmend auf die formale Stellung des Arbeitnehmers im Lebensversicherungsvertragsverhältnis an. Ist der Arbeitnehmer - zumindest zeitweise - nur Bezugsberechtigter, ist er zwar durch die Lebensversicherung begünstigt, hat aber keinerlei Verfügungsmöglichkeit über den Vertrag. Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, wer die Beiträge finanziert hat. Letzteres entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - Rn. 18 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen sind daher lediglich Beiträge zur Altersvorsorge, die der Versicherte nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen dann auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Kapitallebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung auszunehmen. Andernfalls würde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) vorliegen, denn in diesem Fall unterscheidet sich die Lebensversicherung nicht mehr von solchen Versicherungsverträgen, die unabhängig von der beruflichen Tätigkeit eingegangen worden sind (BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08). Über diese Einschränkung hinaus, sind aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit keine weiteren Einschränkungen der Beitragspflicht zuzulassen. Vorliegend war der Kläger zwar ab dem 1. Mai 2003 Versicherungsnehmer geworden. Er hat die Versicherung aber beitragfrei fortgeführt. Eine Unterscheidung in einen beitragspflichtigen und nicht beitragspflichtigen Teil ist damit vorliegend nicht gerechtfertigt. Der Einwand des Klägers, dass er bereits für die erbrachte Kapitalleistung Beiträge an die Beklagte geleistet habe und nun nicht ein zweites Mal hierzu herangezogen werden kann, führt auch zu keinem anderen Ergebnis. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass eine Einnahme mehrfach mit Beiträgen belegt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.1999, B 12 KR 19/98 R; Urteil vom 24.08.2005, B 12 KR 29/04 R). Die Rentner bzw. Versorgungsempfänger sollen in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen, die für sie anfallen, beteiligt werden. Dies gilt ebenso für Versorgungsleistungen. Das vom Kläger vorgebrachte Argument der "doppelten Beitragspflicht" verkennt hingegen die Grundlagen des Beitragsrechts. Der solidarische Ausgleich findet während der gesamten Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft statt. Dies gilt ebenfalls für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn auch hier werden Beiträge erhoben, obwohl bereits in der Ansparphase Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Gemäß § 248 S. 1 SGB V gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der allgemeine Beitragssatz. Fehler bei der Berechnung der monatlichen von dem Kläger zu zahlenden Beiträge sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020250

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