N), um als Kraftfahrer vor Erreichen des verkehrsmäßig überfüllten Stadtzentrums an geeigneter Stelle zu parken (BSG SozR Nr 8 zu § 550 RVO), um den Schlüssel zum Werkzeugschrank zu holen (BSG, Urteil vom
Ist demnach ein eingeschlagener Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit insbesondere weniger zeitaufwändig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger (bei Wahl eines bestimmten Verkehrsmittels) als der entfernungsmäßig kürzeste Weg, steht auch dieser längere Weg unter Versicherungsschutz (BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 40/02 R, Rz. 13). Die Stadt A-Stadt favorisiert in ihren Auskünften den Weg über die FC.-AY.-Promenade und den Höheweg. Dieser Weg (von D-Straße nach A-Straße) ist 3,2 km lang und die Fahrzeit beträgt 9 Minuten (ausweislich der Routenplanung der Kammervorsitzenden über "Falk" und "google maps" am 18.09.2015). Dieser Weg führt nach dem Passieren der Kisseleffstraße nach Nordwesten direkt in Richtung Wohnung der Klägerin, wohingegen der von der Klägerin gewählte Weg über den Marienbaderplatz und den Hessenring und Hindenburgring zunächst in die der Wohnung entgegengesetzte Richtung nach Nordosten führt, um dann Richtung Süden und Westen schließlich in nordwestliche Richtung (Wohnung) einzuschlagen. Der von der Klägerin gewählte Weg kann für den Autoverkehr in einer aktuellen Routenplanung nicht mehr nachvollzogen werden (die in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Routenplanungen hatten nicht genau den von der Klägerin gefahrenen Weg beinhaltet), weil das Befahren des Marienbaderplatzes in Richtung Hessenring für motorisierte Fahrzeuge nicht mehr möglich ist. Nach der deshalb als Fußgängerroute durchgeführte Routenplanung der Kammervorsitzenden vom 18.09.2015 ist die von der Klägerin gewählte Strecke 4,1 km lang (Zeitdauer für motorisierte Fahrzeuge aus den soeben genannten Gründen nicht mehr möglich). Mit einer Streckenverlängerung von etwas weniger als 1 km gegenüber dem Weg über die FC.-AY.-Promenade und den Höheweg handelt es sich nach der Überzeugung der erkennenden Kammer um eine unerhebliche Verlängerung, ausgehend von der Überlegung, dass Längenunterschiede gerade bei kurzen Wegen wie dem vorliegenden besonders groß sein können. Vielmehr handelt es sich bei dem von der Klägerin gewählten Weg um eine Strecke, die von der Stadt A-Stadt als mögliche, plausible, wenn auch aus ihrer Sicht unsicherere, Route für Zweiradfahrer beschrieben wurde (vgl. Auskünfte Herrn MP, wiedergegeben im Tatbestand; die etwas missverständlich ausgedrückte Aussage im Schreiben vom 18.02.2015 wurde durch das Gericht so ausgelegt). Da für Zweiradfahrer sowohl auf der FC.-AY.-Promenade als auch im Hessenring/Hindenburgring - wenn auch unterschiedliche - Gefahren lauern, sieht das Gericht den von der Klägerin gewählten Weg aus den von ihr vorgetragenen nachvollziehbaren Gründen grundsätzlich als versicherten Weg an, zumal die von ihr vorgetragene Begründung für die Wahl dieses Weges allein dem Zweck dient, den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte möglichst unbeschadet zurückzulegen, auch, um mit ihrer Arbeitskraft voll für den Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, womit sich keine rein oder überwiegend private Motivation ergibt. Da das Tanken grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten auch dann gehört, wenn das Kfz für den Weg zur Arbeitsstelle verwendet werden soll und etwas anderes nur gilt, wenn das Tanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, um den restlichen Weg zurücklegen zu können (BSG, Urteil vom 24.05.1984, 2 RU 3/83), im Falle der Klägerin das Tanken jedoch durch Blick auf die Tankuhr zwar nicht zwingend für den Unfalltag, jedoch grundsätzlich geplant war, kann der vom Klägervertreter vorgetragene Ausnahmefall, der den Tankvorgang auch bei einem Umweg unter Versicherungsschutz stellt, hier nicht angenommen werden. Der erst im Klageverfahren vom Prozessbevollmächtigten nachgeschobene Vortrag einer unvorhergesehen notwendig gewordenen Betankung um den Rückweg bewältigen zu können, widerspricht dem Vortrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren, die als Erstangaben die höchste Glaubwürdigkeit genießen. Hierauf kommt es aber im Ergebnis gar nicht an, weil es sich nach dem oben Ausgeführten bereits nicht um einen Umweg handeln, da der von der Klägerin gewählte Weg im Rahmen ihrer Wahlmöglichkeiten lag (s. o.). Entscheidend war vielmehr, mit welcher Handlungstendenz, bestätigt durch objektive Umstände des Einzelfalles, die Klägerin den Weg über den Marienbaderplatz zum Hessenring angetreten hat. Hierbei war wertend zu entscheiden, ob das Handeln der Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw. zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70;
Nr 1 und 14;
N). Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Marienbaderplatz die Tankstelle im Hessenring noch nicht erreicht hatte, gab es zu diesem Zeitpunkt zwei Handlungstendenzen: Tanken und nach Hause fahren. Hierbei ist zu beachten, dass die Handlungstendenz im Hinblick auf das Erreichen der Wohnung durch das "Zwischenziel Tankstelle" nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht aufgegeben wurde. Vielmehr war eine nur geringfügige, unbeachtliche Unterbrechung des Heimwegs geplant. Eine Unterbrechung ist als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (u. a. BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 12; B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 15; BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.