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SG Frankfurt 6. Kammer S 6 R 54/12 Urteil

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 23. August 2017, L 2 R 332/17 nachgehend BSG, 11. September 2018, B 13 R 304/17 B Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 0

§ 57

Satz 1 SGB VI ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach § 56 SGB VI auch in dieser Zeit vorliegen. Eine Kindererziehungszeit wird

§ 56Abs.

1 Satz 2 SGB VI (in der hier anzuwendenden Fassung vom 15.07.2009: im Folgenden a.F.) für einen Elternteil angerechnet, wenn (Nr. 1) die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, (Nr. 2) die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und (Nr. 3) der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

§ 56Abs.

2 Satz 1 SGB VI a.F. ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind tatsächlich und gänzlich ohne Mitwirkung anderer Elternteile allein erzogen hat (vgl. Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 56 Rn. 32). Haben hingegen mehrere Elternteile das Kind erzogen, ohne dass sie "gemeinsam" erzogen haben, ist nach § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI a.F. die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind "überwiegend" erzogen hat. Eltern, die beide zusammenwirkend ihr Kind erziehen, können in Ausübung ihrer grundrechtlich geschützten Elternverantwortung den Umfang und die Wertigkeit ihrer Erziehungsbeiträge selbst festlegen und deshalb auch durch übereinstimmende Erklärung im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a.F. bestimmen, wem von beiden die Erziehungszeit zuzuordnen ist. Der Rentenversicherungsträger hat dies hinzunehmen. Liegt eine wirksame Erklärung der Eltern nicht vor, bestimmt sich die Zuordnung nach § 56 Abs. 2 Satz 8 und 9 SGB VI a.F. Lediglich wenn die Erziehungsanteile entweder in etwa gleichgewichtig waren, eine überwiegende Erziehung somit nicht feststellbar ist oder sich für die Frage, ob eine überwiegende Erziehung vorlag, ein non liquet ergibt, greift die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI a.F. ein, nach der die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen ist (vgl. BSG Urt. v. 16.12.1997, Az.: 4 RA 60/97, juris-Rn. 15; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom

  1. April 2016 - L 33 R 851/13 -, Rn. 31, juris ; Urt. v. 17.04.2008, Az.: B 13 R 131/07 R, juris-Rn. 11 ff.; Urt. v. 11.05.2011, Az.: B 5 R 22/10 R, juris-Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 08.06.2007, Az.: L 1 R 1788/05). Vorliegend beantragte der Kläger am 08.06.2011 die Anerkennung der Erziehungszeiten für die Kinder C. A., geboren 2003, D. A., geboren 2006, und B. A., geboren
  2. Er gab an, dass die Erziehung ununterbrochen von beiden Elternteilen gemeinsam erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten haben der Kläger und seine Ehefrau bereits im Antrag vom 08.06.2011 von ihrem Recht im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a.F. Gebrauch gemacht und eine übereinstimmende Erklärung dahingehend abgegeben, dass die Erziehungszeiten für die Kinder dem Kläger zuzuordnen sind. In dem Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 08.06.2011 gaben sie unter Ziff. 10.
  3. an, dass die Erziehung ohne Unterbrechung gemeinsam mit dem anderen Elternteil erfolgte, was seine Ehefrau unter Ziff. 10.4 durch ihre Unterschrift bestätigte. Die Angabe wiederholte der Kläger im Schreiben vom 31.08.
  4. Im Widerspruchsschreiben vom 25.09.2011 gaben er und seine Ehefrau durch Unterschriften erneut an, die Kinder gemeinsam zu erziehen. Dem stand nicht entgegen, dass der Vordruck der Beklagten V805 nicht ausgefüllt worden ist, da eine Formvorgabe für die Abgabe einer solchen übereinstimmenden Erklärung dem Gesetz nicht zu entnehmen ist und sich insbesondere nicht den § 56 Abs. 2 Satz 7 SGB VI a.F. i.V.m. § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) entnehmen lässt. 2) Aufgrund des Antrags vom 08.06.2011 waren die Kindererziehungszeiten für das Kind B. A., geboren 2009, ab dem 01.04.2011 zu berücksichtigen. Dagegen erfolgte die Antragstellung in Bezug auf die Erziehungszeiten für die Kinder C. A., geboren 2003, D. A., geboren 2006, verfristet. Die Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung der gemeinsam erziehenden Eltern ist im geltenden Recht des § 56 Abs. 2 Satz 4 bis 6 SGB VI a.F. grundsätzlich nur mit Wirkung für künftige Kalendermonate und nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung vorgesehen. Die Erklärung kann nur solange abgegeben werden, wie der vorletzte Kalendermonat der Kindererziehungszeit noch nicht abgelaufen ist, soweit

§ 56Abs.

2 Satz 4 SGB VI eine rückwirkende Zuordnung noch in Betracht kommt, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende der Kindererziehungszeit (vgl. Fichte in Hauck/Haines, SGB VI, § 56 Rn 42 m.w.N.).

§ 56Abs.

5 SGB VI a.F. beginnt die Kindererziehungszeit nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Die Erklärung vom 08.06.2011 kann demzufolge lediglich rückwirkend bis zum 01.04.2011 gelten. Zu diesem Zeitpunkt sind die 36 Kalendermonate im Sinne des § 56 Abs. 5 SGB VI a.F. für die Kinder C. A., geboren 2003, und D. A., geboren 2006, bereits abgelaufen. Selbst unter Berücksichtigung des Verlängerungstatbestandes des § 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI a.F. sind die Kindererziehungszeiten für die ersten beiden Kinder des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. seiner möglichen Rückwirkung von bis zu zwei Monaten abgelaufen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es auf die vom Kläger geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI a.F. nicht ankam, da die teilweise Klageabweisung aufgrund des Zeitpunkts der Antragstellung erfolgte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Das statthafte Rechtsmittel der Berufung folgt aus den §§ 143 ff. SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020264

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