SGB VII - gesetzliche Unfallversicherung Leitsatz Lehnt die beklagte Berufsgenossenschaft bei einer Anzeige des Verdachts auf Vorliegen einer Berufskrankheit die Feststellung eines Versicherungsfalls
§ 124Rn. 2, beck-online; Feddern in: Schlegel/Voelzke, juris
PK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 124 SGB VII, Rn. 4). Zu den mit dem Haushalt zusammenhängenden Tätigkeiten gehören alle Tätigkeiten, die den Haushaltsangehörigen zugute kommen und nach allgemeinem Verständnis Haushaltstätigkeit sind (vgl. BSG SozR Nr. 2 zu § 777 RVO; BSG Breith 1995, 927). Erfasst werden sowohl die im engeren Sinne hauswirtschaftlichen Verrichtungen (Befriedigung der leiblichen Bedürfnisse der Haushaltsangehörigen) als auch sonstige im weiteren Sinne damit zusammenhängende Handlungen wie - hier relevant - Pflege und Instandhaltung der Haushaltsräume einschließlich der Wohnung (KassKomm/
§ 124Rn. 5, beck-online). Die Haushaltung - als Ganze, nicht mit jeder einzelnen Teilverrichtung (vgl. Kass
Komm/
§ 124Rn.
9-10, beck-online sowie Diel in: Hauck/Noftz, SGB, 01/17, § 124 SGB VII, Rn. 4) - muss kraft gesetzlicher Forderung dem landwirtschaftlichen Unternehmen "wesentlich dienen". Der Haushalt dient dem landwirtschaftlichen Unternehmen dann wesentlich (dies muss nicht überwiegend sein), wenn eine enge Beziehung wirtschaftlicher Art vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Landwirtschaft dem Haushalt ein besonderes Gepräge gibt. Das ist im Einzelfall wertend zu ermitteln. Das besondere Gepräge ist unter funktionellen Gesichtspunkten zu betrachten. Der Haushalt selbst kann dabei hinsichtlich technischer und räumlicher Gestaltung einem üblichen Privathaushalt entsprechen (Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII,
- Aufl. 2014, § 124 SGB VII, Rn. 13, 15). Nach den von Rechtsprechung und Schrifttum (Mell in HS-UV § 70 RdNr. 78 bis 80; BSG,
- 1976, 2 RU 141/75, SozSich 1976, S. 316; Bayerisches LSG,
- 1997, L 2 U 150/95, HVBG-Info 1998 S. 623; LSG NRW,
- 2000, L 17 U 108/99, HVBG-Info 2001, S. 966; dies und das Folgende zitiert nach Diel in: Hauck/Noftz, SGB, 01/17, § 124 SGB VII, Rn. 6) entwickelten Grundsätzen dient ein Haushalt wesentlich dem landwirtschaftlichen Unternehmen, wenn zwischen dem Haushalt und dem Betrieb eine enge räumliche und sachliche Beziehung besteht, die Haushaltung dem Betrieb dient. Dies hängt zum einen vom Umfang und der Bedeutung der der Landwirtschaft zugute kommenden Arbeiten und zum anderen vom Anteil dieser Arbeiten am gesamten Haushaltungsaufwand ab. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Haushalt und Unternehmen und die ständige wechselseitige Beschäftigung von Versicherten kann ein Indiz darstellen, dass die Haushaltung wesentlich dem landwirtschaftlichen Unternehmen dient. Ein dem landwirtschaftlichen Unternehmen dienender Haushalt liegt nicht vor, wenn er mehrere Kilometer vom Hof entfernt ist (LSG Rheinland-Pfalz,
- 1982, Breith 1984, S. 40). Gibt das landwirtschaftliche Unternehmen dem Haushalt ein gewisses Gepräge (unterscheidet sich also der Haushalt nach Art und Umfang der anfallenden Arbeiten von einem normalen privaten Haushalt), so ist der Haushalt regelmäßig dem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen. Die Größe des landwirtschaftlichen Unternehmens ist allein nicht maßgebend; auch bei Kleinbetrieben kann der Haushalt dem Unternehmen wesentlich dienen. Allerdings ist eine der Landwirtschaft dienende Haushaltung umso eher anzunehmen, desto größer das landwirtschaftliche Unternehmen ist (LSG NRW,
- 2000, L 17 U 108/99, HVBG-Info 2001, S. 966). Vorliegend ist allein schon anhand der Aktenlage zu konstatieren, dass das Entfernen von Mäusekot und -urin, das Ausgangspunkt der geltend gemachten berufsbedingten Einwirkung ist, in keinem "normalen" Haushalt vorkommt, schon gar nicht in dem vorgetragenen Umfang (fast täglich im Herbst und Winter, etwa wöchentlich im Sommer). Ob aber tatsächlich eine Versicherung der Klägerin nach § 124 Nr. 1 SGB VII vorliegt, ist erst durch weitere Sachverhaltsermittlungen zu klären: In einem ersten Schritt wird die Beklagte durch geeignete Sachverhaltsermittlungen entsprechend den obigen Rechtsausführungen des Gerichts (in jedem Fall: Befragen der Klägerin sowie der Beigeladenen und des Betriebsinhabers, ggf. ergänzend: Ortsbegehung) zu ermitteln haben, ob und ggf. in welchem Umfang jeweils die Tätigkeit der Klägerin im landwirtschaftlichen Betrieb und in einem vom landwirtschaftlichen Betrieb geprägten eigenwirtschaftlichen Haushalt des Unternehmers erbracht wurde. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse bis zur Anzeige des Verdachts auf Vorliegen einer Berufskrankheit im März
- Hierzu ist zunächst zweifelsfrei festzustellen, in welchen Räumen die Klägerin ihre Tätigkeit überhaupt ausübte und welche Funktion diese Räume hatten (dies gilt insbesondere für das "Büro im Torhaus" und die "Nebengebäude", in denen die Klägerin ihre Tätigkeit hauptsächlich ausgeübt haben soll; vgl. etwa E-Mail der Beigeladenen an die Beklagte vom 01.05.2015). Denn je nach Tätigkeitsort kommt nicht nur eine mittelbare Versicherung der Klägerin bei der Beklagten als im eigenwirtschaftlichen Haushalt des Unternehmers Beschäftigte nach § 124 Nr. 1 SGB VII in Betracht, sondern auch eine unmittelbare Versicherung der Klägerin als Beschäftigte in einem landwirtschaftlichen Betrieb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 und den §§ 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 SGB VII. Soweit die Beklagte diese Möglichkeiten im Klageverfahren selbst erkannt hat (vgl. ihr Schriftsatz vom 29.06.2017, Seite 2 unten und Seite 3 oben), kann sie den Versicherungsschutz der Klägerin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGBG VII i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht lapidar mit dem Argument verneinen, dass "ein Großteil der Gebäude fremdvermietet sei bzw. anderen Geschäftsbereichen als dem landwirtschaftlichen Unternehmen" diene. Auch insoweit muss die Beklagte erst einmal die konkreten Umstände des Einzelfalles - wie oben ausgeführt - ermitteln. Für die abschließende Einordnung der Tätigkeit der Klägerin nach dem oben Ausgeführten ist zu klären, an welchen Orten die Klägerin ihre Tätigkeiten als Ganze maßgeblich ausgeführt hat: im eigenwirtschaftlichen Haushalt des Unternehmers mit landwirtschaftlicher Prägung oder in dessen Betriebsräumen. Eine Aufspaltung in Teilverrichtungen mit entsprechend differenzierter versicherungsrechtlicher Zuordnung ist nicht zulässig (s. o.). Für den Fall, dass die Beklagte aufgrund ihrer Sachverhaltsermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit der Klägerin bei ihr versichert ist, wird sie in einem zweiten Schritt - unter Zuhilfenahme des Präventionsdienstes bzw. eines "arbeitstechnischen" Sachverständigen - zu ermitteln haben, in welchem Umfang (zeitlich, mengenmäßig und örtlich - Körperstellen - ) die Klägerin der geltend gemachten schädigenden Einwirkung von Mäusekot und -urin bis März 2015 ausgesetzt war. In einem dritten Schritt wird die Beklagte dann medizinisch umfassend und abschließend (voraussichtlich wird hierzu ein Sachverständigengutachten notwendig sein) zu ermitteln haben, ob die stattgehabte Einwirkung von Mäusekot und -urin ursächlich für die geltend gemachten Gesundheitsschäden ist.
- Erheblicher Aufwand Wie sich aus dem unter Ziffer 1 Ausgeführten ergibt, sind die von der Beklagten durchzuführenden Ermittlungen erheblich.
- Sachdienlichkeit unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten Da der Fall in keiner Hinsicht ausermittelt wurde, ist es sachdienlich, die Sache zur Entscheidung an die Beklagte zurückzuverweisen. Die Beklagte hat dem Gericht mit ihrer bisherigen Entscheidung keinerlei Entscheidungsgrundlage verschafft. Würde das Klageverfahren fortgeführt, müsste das Gericht nun die umfangreichen Sachverhaltsermittlungen, die der Beklagten oblegen haben, für diese durchführen ("nachholen"). Damit würde das Gericht mit Ermittlungen belastet, die bei ihm gar nicht anfielen, hätte die Beklagte dem Untersuchungsgrundsatz Rechnung getragen. Dies gilt sowohl für die Ermittlungen betreffend das Vorliegen einer bei der Beklagten versicherten Tätigkeit als auch für die sich daran ggf. anschließenden Ermittlungen in medizinischer Hinsicht, wobei schon alleine die eklatanten Versäumnisse der Beklagten im Hinblick auf das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit für eine Zurückverweisung ausreichend wären. Zudem kann die Beklagte nach ihrer personellen und sächlichen Ausstattung die Ermittlungen sowohl in tatsächlicher, in arbeitstechnischer als auch in medizinischer Hinsicht effizienter als das Gericht durchführen, denn in all den Bereichen, in denen nach dem oben Ausgeführten Sachverhaltsermittlungen und Bewertungen/Begutachtungen notwendig sind, verfügt sie entweder selbst über entsprechende "Einrichtungen", die diese Tätigkeiten für sie durchführen (Präventionsdienst, Beratungsärzte) und sie kann sich etwaig benötigte Hilfestellung hierbei über ihre zahlreichen Kontakte zu Ärzten und Sachverständigen innerhalb und außerhalb ihrer Behörde holen. Etwaige anderweitige Interessen der Beklagten treten hinter dem öffentlichen Interesse an einer Entlastung des Gerichts von umfangreichen Sachverhaltsermittlungen zurück. Die Klägervertreterin hat sich in der mündlichen Verhandlung für die Zurückverweisung offen gezeigt; entgegenstehende Interessen hat sie nicht geäußert (vgl. Sitzungsniederschrift).
- Die 6-Monats-Frist des § 131 Abs. 5 Satz 5 SGG ist gewahrt (Eingang der Verwaltungsakte der Beklagten bei Gericht war am 08.05.2017). Daher war die angefochtene Entscheidung der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Anspruch auf Feststellung des Vorliegens einer Berufskrankheit zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war nicht zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass ihrem Hauptantrag nicht entsprochen wurde, da das Gericht den Streitgegenstand auf den Anfechtungs- und Bescheidungsteil beschränkt hat (s. o.; vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 131 Rz. 20; zitiert nach beck-online). Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, erfolgt eine Kostenerstattung zu ihren Gunsten nicht. Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 143, 144 SGG. Sollte sich nach Durchführung der oben beschriebenen Sachverhaltsermittlungen erweisen, dass die Klägerin unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt bei der Beklagte versichert ist (sondern als abhängig Beschäftigte im eigenwirtschaftlichen Haushalt des Unternehmers ohne landwirtschaftliche Prägung), hat die Beklagte nach entsprechend ablehnender Bescheidung die Sache an die hierfür zuständige Berufsgenossenschaft abzugeben (vgl. auch Ziffer 5 der Arbeitsanweisung "Abgabe wegen Unzuständigkeit"), die die Klägerin ebenfalls zu bescheiden hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020277