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SG Frankfurt 8. Kammer S 8 U 47/16 Urteil

Anmerkung Pressemitteilung unter https://sg-frankfurt.justiz.hessen.de Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist die An

§ 539Nr. 110 S 306; BSG Soz

R 3-2200 § 539 Nr. 17 S 65; BSG, Urteil vom

  1. August 1974 - 2 RU 189/72 - USK 74128) . Das BSG (Urteil vom
  2. März 2008 - B 2 U 13/07 R -) führt hierzu folgendes aus: "Eine am Ort der auswärtigen Beschäftigung bestehende Gefahrenquelle ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Erforderlich ist zum einen, dass sie sich bei solchen privaten Verrichtungen des täglichen Lebens auswirkt, die auch während einer Dienst- oder Geschäftsreise zwangsläufig anfallen, mit der Folge, dass sich der Versicherte der Gefährdung nicht entziehen kann. Ein betrieblicher Bezug ist deshalb gegeben, wenn besondere gefahrbringende Umstände am Ort des Dienstgeschäfts Unfälle beispielsweise bei der Nachtruhe, der Körperreinigung oder der Nahrungsaufnahme einschließlich der damit zusammenhängenden Wege verursachen (Beispiele: BSGE 8, 48 = SozR Nr. 13 zu § 542 RVO a.F.: Riss des Fahrstuhlseils auf dem Weg zur Nachtruhe; BSG SozR Nr. 3 zu § 548 RVO: Sturz aus einem ungesicherten Hotelfenster während einer Unterbrechung der Nachtruhe; BSG SozR Nr. 5 zu § 548 RVO: Sturz aus dem Schlafwagen des für eine Dienstreise benutzten Nachtzuges wegen Verwechslung der Toilettentür mit der Außentür; BSG, Urteil vom
  3. Oktober 1975 - 8 RU 148/74 - USK 75123: Ausrutschen auf glattem Boden beim Ankleiden im Hotel; ähnlich:

§ 539Nr.

72: Sturz eines Krankenhauspatienten beim Versuch, die Füße in einem zu hoch angebrachten Waschbecken zu waschen; BSG, Urteil vom 12. Mai 1981 - 2 RU 7/80 - USK 81106: Sturz eines Krankenhauspatienten beim Verstellen der Lautstärke eines an der Wand hoch angebrachten Fernsehgeräts) . Dagegen begründen Gefährdungen, denen sich der Reisende bei privaten Unternehmungen am Aufenthaltsort freiwillig aussetzt, keinen Versicherungsschutz (Beispiele: BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7: Sprung vom Dreimeterbrett des Hotelswimmingpools;

§ 539Nr.

110: Absturz bei einem privaten Spaziergang im Gebirge;

§ 548Nr.

21: Verkehrsunfall beim Besuch des Oktoberfestes). […] Weitere Voraussetzung für die Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs ist, dass es sich um eine Gefahrenquelle handelt, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wäre (BSG SozR Nr. 3 und Nr. 5 zu § 548 RVO; SozR 2200 § 539 Nr. 110 S 306; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17) . Diese in verschiedenen Urteilen des BSG verwendete Formulierung wird vom Berufungsgericht missverstanden, wenn es auf die konkreten Wohn- und Arbeitsverhältnisse des jeweiligen Versicherten abstellt und den Versicherungsschutz davon abhängig macht, ob in dessen Wohnung oder an dessen Arbeitsplatz die gleiche Einrichtung existiert, die am Dienstort den Unfall verursacht hat. Da sich die Verhältnisse am Wohn- und Arbeitsort und am auswärtigen Dienstort praktisch nie vollkommen gleichen, hätte eine solche Betrachtungsweise zur Folge, dass Versicherte auf Geschäftsreisen über die Figur der dienstreisespezifischen Unfallgefahr einen weitgehenden Versicherungsschutz auch bei privaten Verrichtungen genießen würden. Das ist indes mit der Rechtsprechung zum erweiterten Versicherungsschutz auf Dienstreisen nicht bezweckt. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist die Überlegung, dass ein Unfall, der sich bei einer dem persönlichen Lebensbereich zugehörigen und deshalb an sich unversicherten Tätigkeit ereignet, dennoch ausnahmsweise einen betrieblichen Bezug aufweisen kann, wenn er durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst wird, die zu benutzen der Versicherte wegen des auswärtigen Dienstgeschäfts gezwungen ist. Die damit verbundene Ausweitung des Versicherungsschutzes hat jedoch Ausnahmecharakter; sie ist nur gerechtfertigt, soweit sich die aus der Dienstreise erwachsenden Unfallgefahren nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch auch in seinem gewohnten Lebensumfeld ausgesetzt ist. Demgemäß hat das BSG wiederholt zum Ausdruck gebracht, es bedürfe in solchen Fällen einer besonderen, vom Üblichen abweichenden Gefahrensituation, mit der der Betreffende nicht habe rechnen können. So ist etwa eine unbeleuchtete Stufe auf dem Gelände einer beruflichen Bildungsstätte nicht als besonderer Gefahrenherd angesehen worden, weil dem Verunglückten das Gelände bekannt gewesen sei und es sich deshalb nicht um ein einer fremden Umgebung eigentümliches Unfallrisiko gehandelt habe (BSG, Urteil vom

  1. Januar 1983 - 9b/8 RU 38/81 - Lauterbach UV § 548 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11345 = HVGBG RdSchr VB 38/83) . Ebenso hat der Senat Unfälle beim - wegen einer Erkrankung notwendigen - Saunabesuch oder beim Duschen während eines auswärtigen Arbeitseinsatzes nicht als Arbeitsunfall anerkannt, weil die latent vorhandene Gefahr, auf nassen Fliesen in Saunabädern oder Duschräumen auszurutschen, allgemein bekannt sei und deshalb die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise nicht gerechtfertigt sei (Urteile vom
  2. Juli 1989 - 2 RU 3/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 95 und vom
  3. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - USK 2002-79) . Maßgebend war, dass es sich um gängige bauliche Einrichtungen handelte, deren Unfallrisiken regelmäßig auch solchen Versicherten vertraut sind, die in ihrer Wohnung nicht selbst über eine Dusche oder eine Sauna verfügen." Unter Beachtung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Klägerin sich vorliegend nicht auf eine besondere Betriebsgefahr in ihrem Hotelzimmer wegen des rutschigen Parkett bzw. der fehlenden Handläufe an der Wand berufen. Denn verlegtes Parkett entspricht der normalen Einrichtung eines Zimmers, so dass auch die hieraus erwachsende Unfallgefahr (Ausrutschen) nach Art und Ausmaß einem alltäglichen Risiko entspricht. Gleiches gilt für die fehlenden Handläufe an der Wand, zumal die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, dass auch in ihrer Wohnung keine Handläufe zum ständigen Festhalten an der Wand angebracht sein. Jedenfalls entspricht es der üblichen Einrichtung eines normalen Wohn-/Schlafzimmers oder auch Hotels, dass sich an der Wand keine Handläufe befinden, so dass aus deren Fehlen keine besondere Betriebsgefahr hergeleitet werden kann. Im Ergebnis hat die Beklagte somit zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem Unfall der Klägerin am
  4. Juli 2015 nicht um einen versicherten Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII gehandelt hat. Der Bescheid der Beklagten vom
  5. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Februar 2016 erweist sich damit als rechtmäßig, so dass die Klage abzuweisen war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020279

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