Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 10.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2013 wird aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) keine abhängige Beschäftigung für die Klägerin ausübte. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt. Tatbestand Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1). Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 16.12.2011 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) (Bl. 3, 4 VA). Dem Antrag beigefügt war die Projektbeschreibung. Die Projektbezeichnung lautet: interimistische Leitung des Finanz- und Rechnungswesens. Als Projektbeginn wurde der 28.11.2011 und als voraussichtliches Ende Februar 2012 angegeben. Weiter wird ausgeführt, der Kunde soll im Rahmen von Projekten im Finanz- und Rechnungswesen unterstützt werden. Projektinhalt: Die interimistischen Aufgabenfelder sind im Einzelauftrag festgelegt worden (Bl. 6, 7 VA). Der Beigeladene zu 1) und die Klägerin schlossen am 23.11.2011 einen Rahmendienstvertrag. Der Beigeladene zu 1) im Vertrag als Interim- und Projektmanager bezeichnet und die Klägerin im Vertrag als Gesellschaft bezeichnet schlossen folgende Vereinbarung: Der Interim- und Projektmanager soll für Kunden der Gesellschaft tätig werden. Die jeweiligen Projekt-/Aufgaben Inhalte werden einzelvertraglich geregelt. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Interim- und Projektmanager zu beauftragen. Der Interim- und Projektmanager ist nicht verpflichtet, einen Einzelauftrag anzunehmen. Nimmt der Interim- und Projektmanager einen Einzelauftrag an ist er weder gegenüber der Gesellschaft noch gegenüber dem Kunden Arbeitsablauf- oder personenbezogenen Weisungen, Weisungen im Hinblick auf die Arbeitszeit sowie den Arbeitsort unterworfen. Er wird weder von der Gesellschaft noch von dem Kunden in die jeweilige Arbeitsorganisation eingegliedert. Davon unberührt bleibt das Recht der Gesellschaft Termine zu setzen und das Arbeitsergebnis des Interim- und Projektmanager auch während der Laufzeit des Einzelauftrages Qualitätskontrollen zu unterziehen und etwaige Qualitätsmängel gegenüber dem Interim- und Projektmanager anzuzeigen. Auch der Kunde verpflichtet sich gegenüber der Gesellschaft, dem Interim- und Projektmanager keinerlei Weisungen zu erteilen und ihm nicht in seine Arbeitsorganisation zu integrieren. Falls der Kunde entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung und Ziffer 1.3 dieses Vertrags dem Interim- und Projektmanager Weisung erteilt oder den Interims- und Projektmanager in seiner Arbeitsorganisation eingliedern sollte, ist der Interim- und Projektmanager verpflichtet, die Gesellschaft unverzüglich zu benachrichtigen (Nr. 1 des Vertrages, Bl. 8 VA). Hinsichtlich der Vertragsdauer vereinbarten die Beteiligten, dass der Vertrag mit Wirkung zum 23.11.2013 in Kraft trete und jederzeit unter Einhaltung einer Wochenfrist gekündigt werden könne. Die Kündigung des Rahmenvertrages bewirke auch die Kündigung eines etwaigen laufenden Einzelauftrages. Im Übrigen könne jeder Einzelauftrag von beiden Seiten auch ohne Auswirkungen auf den Rahmenvertrag unter Einhaltung der Wochenfrist gesondert gekündigt werden. Gemäß Nr. 3 des Vertrages hat der Interim- und Projektmanager jederzeit das Recht, eigene Arbeitnehmer oder sonstige Dritte zur Durchführung des Einzelauftrages einzusetzen. Ein Dritter muss in gleicher Weise wie der Interim- und Projektmanager zur Erfüllung der Aufgaben fachlichem persönlich qualifiziert sein. Der Interim- und Projektmanager wird den Einsatz Dritter der Gesellschaft rechtzeitig vor Beginn des übrigen Einsatzes anzeigen (Bl. 9 VA). Unter Nr. 6 vereinbarten die Beteiligten, dass die Parteien im Rahmen der Einzelauftragserteilung einen Stunden- und Tagessatz vereinbaren. Die Abrechnung erfolgte wöchentlich aufgrund der vom Kunden bestätigten Honorarbescheide. Reisekosten, die im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen der Interim- und Projektmanager bei den Kunden entstehen, trägt der Interim- und Projektmanager. Im Übrigen werden Reisekosten von der Gesellschaft nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung übernommen. Das vereinbarte Honorar wird 14 Tage nach Rechnungstellung durch den Interim- und Projektmanager fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf ein von dem Interim- und Projektmanager zu benennendes Konto. Mit der letzten Rechnung mit der Interim- und Projektmanager der Gesellschaft einen schriftlichen Abschlussbericht vor, der Angaben zur Ausgangslage des Projekts, zum Projektablauf und zum Projektergebnis beinhaltet. Sollte die Gesellschaft durch entsprechende Hinweise des Interim- und Projektmanager beim Kunden andere Kandidaten im Rahmen von Interim Management, Arbeitnehmerüberlassung oder Personalvermittlung platzieren können, kann die Gesellschaft dem Interim- und Projektmanager hier vor eine Vermittlungsprovision zahlen, die je nach dem Auftrags wiederum bestimmt wird (Nr. 6 des Vertrages, Bl. 10 VA). Gemäß Nr. 9.2 des Vertrages ist der Interim- und Projektmanager jederzeit berechtigt, für weitere Auftraggeber andere Aufträge während der vereinbarten Vertragsdauer abzuwickeln. Diese Aufträge dürfen die Durchführung des jeweiligen Einzelfallauftrages allerdings nicht beeinträchtigen. Gemäß Nr. 11 des Vertrages erklärt der Interim- und Projektmanager, dass er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und zur Ausstellung von Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer berechtigt ist. Der Interim- und Projektmanager wird die Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit mit der Gesellschaft ordnungsgemäß versteuern, insbesondere Umsatzsteuer ordnungsgemäß abführen. Der Interim- und Projektmanager ist verpflichtet, während der gesamten Laufzeit eines Einzelauftrages eine Kranken- und Altersvorsorge zu unterhalten, die der Art und den Leistungen nach der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Er wird auf Verlangen der Gesellschaft einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Der Interim- und Projektmanager erklärt sich bereit, auf Verlangen der Gesellschaft gemeinsam ein Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV durchzuführen sowie etwaige Belege vorzulegen und etwaige Auskünfte unverzüglich zu erteilen (Nr. 11 des Vertrages). Der Beigeladene zu 1) hat im Schreiben vom 20.01.2012 ausgeführt, dass er für das laufende Projekt einen Vertrag mit der Klägerin und die Klägerin einen Vertrag mit einem Auftraggeber habe. Das Honorar für seine Leistung mit Mehrwertsteuer werde direkt von der Klägerin bezahlt, nachdem er seine Leistungen an die Klägerin abgerechnet habe. Die Klägerin wiederum habe eine Honorarvereinbarung mit dem Auftraggeber. Es falle für ihn keine Provisionszahlungen an die Klägerin an. Er habe sich selbständig um seine Sozialversicherung zu kümmern und diese abzuführen. Dem Auftraggeber sei er nicht weisungsgebunden sondern er handele selbstständig, dem Auftrag entsprechend und eigenverantwortlich. Urlaubsansprüche besitze er nicht, Lohnfortzahlung gebe es keine, wenn er sich nicht privat versichert würde. Wenn er an einem Tag nicht arbeite, keine Leistungen erbringe, erhalte er kein Honorar. Im Fall seines augenblicklichen Auftraggebers arbeite er als Leiter Rechnungswesen, die Stelle war und ist nicht besetzt durch eine andere Person, weil sich der Auftraggeber von dieser Person innerhalb der Probezeit getrennt habe. Sein Auftrag sei zunächst auf 3 Monate befristet. In dieser Zeit hoffe der Kunde, die Stelle wieder zu besetzen zu können. Es sei Jahreswechsel und der Auftraggeber brauche zur Erstellung des Jahresabschlusses eine Person, die diese Aufgabe bewältigen können und dabei sei man auf ihn gekommen, weil er über die notwendige Berufserfahrung für dieses Arbeitsfeld verfüge. Die Abteilung Rechnungswesen sei bisher mit fünf Mitarbeitern, zum Teil mit nur 60 % Arbeitsplatz, einschließlich des Leiters Rechnungswesen, besetzt. Die richtige Größe liege seines Erachtens bei wenigstens 5-6 Vollzeitkräften. Derzeit seien wohl Stressbedingt zwei Arbeiter seit drei Wochen wieder krank. Diese Situation ziehe sich seit Herbst 2011 so dahin, so dass große Aufholarbeit zu leisten sei. Seine Funktion sei die eines Leiters Rechnungswesen. Er zeige auf, welche Arbeiten, in welcher Art und mit welche Priorität zu leisten seien. Dem zuständigen Chief Financial Office zeige er auf, wenn zusätzliche Arbeitskräfte erforderlich seien, die er dann bei Arbeitnehmerüberlassungsfirmen ordere. Er nehme an Gesprächen mit Banken, Wirtschaftsprüferberichte und gebe seine Erkenntnisse weiter. Die Mitarbeiterunterstellung beschränke sich auf seine Projekttätigkeit und auf die beschriebene Anzahl "fünf" Minus Leiter Rechnungswesen (derzeit seine Person) gleich 4 Mitarbeiter (Bl. 23, 24 VA). Die Klägerin teilte im Schreiben vom 05.04.2012 mit, dass die Arbeitsmittel beim Kundenunternehmen vor Ort gestellt würden. Von Seiten der Klägerin würden keine Arbeitsmittel gestellt. Hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei kein zeitlicher Umfang vereinbart, man gehe allerdings von einer Vollzeittätigkeit aus, teilweise arbeite der Beigeladene zu 1) bis zu sieben Tagen pro Woche, an das Arbeitszeitgesetz sei er als Selbständiger ja nicht gebunden. Es erfolge keinerlei Kontrolle von Seiten der Klägerin, wenn dann würden lediglich Absprachen mit dem Kunden getroffene; genauere Angaben hierzu können nur der Beigeladene zu 1) machen. Es würden Tätigkeitsnachweise seitens des Beigeladenen zu 1) geführt, um die abgeleisteten Stunden dem Kunden gegenüber ordnungsgemäß in Rechnung zu stellen. Es wird angegeben dass der Beigeladenen zu 1) im Zweifel eher fachlich als disziplinarisch führe. Wenn man sich die Projektbeschreibung anschaue, dürfe die Leitungsfunktionen eine eher untergeordnete Bedeutung haben, nachdem die fachlichen Aufgaben sehr umfangreich sind. Es gebe keine Endabnahme, da es sich um einen Dienst- und nicht um einen Werkvertrag handele. Der Beigeladene zu 1) sei Diplom-Betriebswirt und Bilanzbuchhalter. Er verfüge zudem über langjährige Führungserfahrung als Leiter Finanz- und Rechnungswesen und Controlling und hat bei einem seiner Vorarbeitsgeber die Jahresabschlüsse nach HGB und ISRS geplant und koordiniert, so dass er die fachlichen Anforderungen ihres Kunden über die Maßen erfüllt habe. Es gebe lediglich einen Dienstvertrag und eine Projektbeschreibung, welche alle Verhaltensweisen zwischen den Parteien regeln. Der Beigeladene sei derzeit noch für den Kunden tätig. Es werde derzeit von einer Projektdauer von 6 Monaten ausgegangen (Bl. 30-32 VA). Dem Schreiben beigefügt waren mehrere Rechnungen des Beigeladenen zu 1) an die Klägerin bei (Bl. 33- 60 VA). Des Weiteren war beigefügt der Einzelauftrag aus diesem ergibt sich. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1) vereinbarten einen Verrechnungssatz von 548,80 € pro geleisteten Tag zusätzlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (Bl. 62 VA). Der Beigeladene zu 1) führte im Schreiben vom 07.05.2012 aus, dass er als Arbeitsmittel lediglich einen freien Kopf, gesunden Menschenverstand, Kugelschreiber, PC, Schreibtisch und den Zugang zu einem Buchhaltungsprogramm und die nötige Berufserfahrung brauche, um in einem Produktionsunternehmen des Rechnungswesen wieder zum Laufen zu bringen. Die Hart- und Software stelle der Kunde, das übrige er. Er verfüge über ein speziell ein gerichtliches Arbeitszimmer mit Internetzugang, Fax, Scanner Kopierer, PC und Notebook mit komplexer Bürosoftware; könne also von zu Hause für den Kunden arbeiten. Das Projekt ist das vorübergehende Management des Rechnungswesens in C-Stadt bei der C. GmbH und bei der D. GmbH, bis diese Unternehmen wieder einen neuen Mitarbeiter in Vollzeit für die Leitung des Rechnungswesens gefunden haben. In der Zeiteinteilung sei er grundsätzlich frei, aber der straffe Terminplan erfordere eine möglichst häufige Anwesenheit. Im Wesentlichen rechne er fünf Arbeitstage die Woche ab, nicht selten arbeite er 50 Stunden und mehr. Erforderlichenfalls arbeite er auch am Samstag oder Sonntag gegen Tagessatz. Ursprünglich sei das Projekt für drei Monate geplant, inzwischen habe er die zweite Monatsverlängerung unterschrieben und abgeleistet eine dritte und voraussichtlich letzte einmonatige Verlängerung sei heute mit ihm seitens des Kunden besprochen worden. Er sei temporär als Leiter Rechnungswesen im Projekt eingesetzt; er bestimme die Vorgehensweise selbstständig, um den Zeitplan zu erreichen, wiederkehrende Monats- und eben vor allem den Jahresabschluss den Wirtschaftsprüfer noch rechtzeitig vorzulegen. Das Ziel bestimme den Weg, fixierte Strukturen gab es nicht mehr, er lege sie wieder fest. Es habe keine Einweisung gegeben. Die Vorgängerin war bei Projektbeginn bereits mehrere Wochen krank und kündigte im weiteren Verlauf. Die liegengebliebene Arbeit, ausstehenden Erklärungen und Statistiken zeigten ihm, wo man stehe und was zu tun sei. Dokumentation der Arbeitsleistung: Monats- und Jahresabschluss, gegenüber der Klägerin liefere er einen vom CFO abgezeichneten Honorarnachweis wöchentlich mit seiner Abrechnung ab. Die Kopie des Honorarnachweises sei auch Nachweis für die Rechnung der Klägerin an den Kunden. (Bl. 64, 65 VA). Mit Schreiben vom 04.06.2012 hörte die Beklagte den Beigeladenen zu 1) und die Klägerin dahingehend an, dass beabsichtigt sei einem Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen (Bl. 70, 73 VA). Die Klägerin hat im Anhörungsverfahren ausgeführt, dass sie keinen Einfluss auf den Beigeladenen zu 1) ausübe. Sie kontrolliere weder dessen Arbeitszeit noch Arbeitsort. Der Beigeladene zu1) leitete die Abteilung Rechnungswesen. Dies allerdings lediglich übergangsweise bis ein neuer festangestellter Leiter für die Abteilung gefunden sei. Inwieweit der Beigeladene zu 1) weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitern des Kunden war, sei ihr nicht bekannt. Es handle sich, wenn überhaupt, um eine völlig untergeordnete Aufgabe im Rahmen des Gesamtprojektes. Ihrer Ansicht nach, führe die rein untergeordnete und zeitlich befristete Leitung von Mitarbeitern des Kunden keinesfalls zu einer Eingliederung. Ein bloßer Blick auf die Projektbeschreibung zeige objektiven Dritten, dass der Beigeladene zu 1) derart viele weitere Projektaufgaben wahrgenommen habe, dass die Führung der Mitarbeiter des Kunden wohl kaum mehr als einen Bruchteil der Projektarbeitszeit ausgemacht haben könne. Des Weiteren wurde auf ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main Aktenzeichen S 18 KR 655/08 verwiesen (Bl. 79 ff. VA). Mit Bescheid vom 10.07.2012 stellte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Leiter der Abteilung Rechnungswesen bei der Klägerin vom 28.11.2011 bis zum 15.06.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde. In dem Beschäftigungsverhältnis habe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden. Die Versicherungspflicht beginne am 28.11.2011 (Bl. 85, 89 VA). Die Klägerin legte mit Schreiben vom 12.08.2012 Widerspruch ein (Bl. 93 Buchst. a ff. VA). Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde der Dienstvertrag zwischen der Klägerin und den Kunden zur Akte gereicht (Bl. 104ff, 108 FF VA). Der Beigeladene zu 1) nahm ebenfalls mit Schreiben vom 16.01.2012 und 20.01.2012 Stellung (Bl. 119, 154 VA). Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2013 zurückgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Vertragsbezeichnung als Dienstvertrag für eine selbständige Tätigkeit spreche. Der Beigeladene zu 1) wäre keinerlei Weisungen erteilt worden und er hätte die Möglichkeit gehabt, Dritte mit der Erfüllung der Aufgaben zu beauftragen. Die kurzzeitige der Beauftragung würde eine Beschäftigung ausschließen und Führungsaufgaben wären nur im geringen Umfang ausgeübt worden. Der Beigeladene zu 1) hätte das Risiko getragen, keine Folgeaufträge zu erhalten. In anderen Verfahren wären bereits Entscheidungen im Sinne einer selbständigen Tätigkeit getroffen wurden. Der Beigeladene zu 1) war als Leiter der Abteilung Rechnungswesen tätig. Er sei zur Überbrückung mit der Leitung der Abteilung Rechnungswesen betraut gewesen und habe die Tätigkeit eines vorher Beschäftigen vertretungsweise ausgeübt, bis ein neuer Leiter für die Abteilung Rechnungswesen gefunden und eingestellt werden konnte. Die Leitung der Abteilung Rechnungswesen beinhalte auch die Führung von Mitarbeitern. Entscheidungen hinsichtlich der Zusammensetzung von Abteilungen, der Auswahl von Beschäftigten sowie Vergütungsentscheidungen würden regelmäßig an anderer Stelle (u.a. Geschäftsführung) getroffen. Der Beigeladene zu 1) gliederte sich in seiner Funktion als Leiter der Abteilung Rechnungswesen, in vorhandene Strukturen und Arbeitsabläufe ein. Dieser Eingliederung stehe die zeitliche Befristung nicht entgegen. Auch Beschäftigungen können zeitlich befristet ausgeübt werden. Maßgeblich seien unabhängig von der Dauer der Beauftragung die Verhältnisse bei tatsächlicher Leistungserbringung. Die Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Endkunden erschöpfte sich nicht in einer reinen Vermittlung des Beigeladenen zu 1) als Leiter der Abteilung Rechnungswesen. Der beigeladene sei ausschließlich im Namen der Klägerin und auf deren Rechnung tätig gewesen. Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Endkunden hätten sich ausdrücklich auf eine Dienstleistung bei dem Endkunden (Leitung des Finanz und Rechnungswesens) bezogen. Um die Erfüllung der im Vertrag vereinbarten Leistung zu gewährleisten, sei eine mögliche Einflussnahme der Klägerin unumgänglich. So habe der Kunde beispielsweise das Recht, Termine zu setzen, das Arbeitsergebnis Qualitätskontrolle zu unterziehen und die Qualitätsmängel gegenüber der Klägerin anzuzeigen (1.2 des Dienstvertrages zwischen der Klägerin und dem Kunden). Diese vereinbarte Terminsetzung und Überprüfung der Qualität ginge schlicht ins Leere, wenn die Klägerin nicht einen Einfluss auf den Beigeladenen zu 1) vorbehalten hätte. Bei dem Beigeladenen zu 1) sei jedenfalls keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung ersichtlich gewesen. Gerade bei Diensten höherer Art träte anstelle der Weisungsgebundenheit die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess. Auf die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Vertragsverhältnis gegeben haben oder eine von ihnen gewünschte Rechtsfolge, käme es nicht an. Der vertraglichen Bezeichnung als Dienstvertrag käme danach unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse keine entscheidende Bedeutung zu. Vertraglich sei die Möglichkeit eingeräumt worden Hilfskräfte einzusetzen (Ziffer 3.1 des Rahmendienstvertrages). Die vertragliche Einräumung einer Delegationsbefugnis allein sei aber nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.03.2000 9B 12 KR 21/07R) kein entscheidendes Kriterium für eine selbständige Tätigkeit, weil sie nichts darüber aussagt, inwieweit von ihr Gebrauch gemacht werde, realistischer Weise überhaupt gebraucht gemacht werden könne und sie damit die Tätigkeit tatsächlich präge. Der Beigeladene zu 1) habe die Tätigkeit tatsächlich persönlich ausgeübt (Bl. 165, 166 VA). Die Klägerin hat am 08.03.2013 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Mit Beschluss vom 01.10.2013 erfolgte die Beiladung des Beigeladenen zu 1) und der Bundesagentur für Arbeit (Bl. 56 GA). Die Klägerin ist der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei. Der Beigeladene zu 1) habe seine Tätigkeit als Selbstständiger ausgeübt. Nach der Besprechung des Bundessozialgerichts beurteile sich die Frage, ob eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliege sinngemäß nach drei Merkmalen: Das
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.