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SG Frankfurt 6. Kammer S 6 R 111/13 Beschluss Rentenversicherungsrecht § 193 SGG, § 96 SGG, SGB VI § 6, SGB VI § 231

Rentenversicherungsrecht Leitsatz Bei der Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits durch die rückwirkende Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht ist im Rahmen des Veranlassungsprinzips zu berücksichtigen, ob die Beklagte den ursprünglich streitgegenständlichen Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die von ihr entwickelte sog. "Vier-Kriterien-Theorie" gestützt hat, die vom Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung vom

  1. April 2014 zu den Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R für nicht anwendbar erklärt wurde. Ein nach Inkrafttreten des § 231 Abs. 4b SGB VI erteilter Bescheid über die rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf einen nach
  2. Januar 2016 gestellten Antrag kann den streitgegenständlichen Bescheid, mit dessen Verfügungssatz ein vor Inkrafttreten des § 231 Abs. 4b SGB VI gestellter Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Beschäftigung als Syndikusanwalt abgelehnt wurde, weder ändern noch ersetzen. Die Voraussetzungen des § 96 SGG sind nicht erfüllt.
  3. Aus den Nichtannahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgericht vom
  4. und
  5. Juli 2016, Az.: 1 BvR 2584/14 und 1 BvR 2534/14, kann keine grundsätzliche Kostentragungspflicht der Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Befreiung der Syndikusanwälte nach der ab
  6. Januar 2016 geltenden Rechtslage abgeleitet werden. Tenor Die Beklagte hat dem Kläger 1/2 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Gründe I. Zwischen den Beteiligten ist nur noch die Erstattungspflicht der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers streitig. Der 1962 geborene Kläger beantragte am
  7. März 2012 die Weitergeltung der mit Bescheid vom
  8. August 2010 und Wirkung ab
  9. Juni 2000 ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) für seine Tätigkeit als Senior Asset Manager bei C. GmbH ab.
  10. November 2010 und als Referent Work-Out bei der D. Bank AG ab
  11. April 2012 bei der Beklagten. Er war Mitglied der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Hessen. Mit Bescheid vom
  12. August 2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil es sich um keine berufsspezifische Tätigkeit handle. Für eine berufsspezifische Tätigkeit von Rechtsanwälten, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt seien (Syndikusanwälte), könne eine Befreiung nur ausgesprochen werden, wenn diese Tätigkeit die bekannten vier Kriterien anwaltlicher Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung) kumulativ abdeckte und daher auch ausschließlich für Personen mit diesem beruflichen Hintergrund zugänglich sei (sog. "Vier-Kriterium-Theorie"). Diese Voraussetzungen seien bei der Tätigkeit des Klägers nicht erfüllt. Hiergegen legte der Kläger am
  13. August 2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom
  14. März 2013 zurückgewiesen wurde. Am
  15. März 2013 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben, mit der er die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Tätigkeit bei der C. GmbH vom
  16. Januar 2010 bis
  17. März 2012 und für die Tätigkeit bei der D. Bank AG ab
  18. April 2012 begehrte. Mit Beschluss vom
  19. April 2016 ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung der Beigeladenen über den Zulassungsantrag des Klägers als Syndikusanwalt und der Beklagten über die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung zum
  20. Januar 2016 an. Am
  21. Mai 2016 wurde der Kläger auf Antrag vom
  22. Februar 2016 als Syndikusrechtsanwalt für die Tätigkeit bei der E. Bank AG aufgrund des Arbeitsvertrages vom
  23. November /
  24. Dezember 2011 sowie der Ergänzungsvereinbarung vom
  25. März 2016 zugelassen, wobei die Anteile der D. Bank AG von der E. Bank AG aufgekauft und 2013 übertragen wurden. Im Juni 2015 wurde der komplette Bankbetrieb der D. Bank AG im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung auf die E. Bank AG inklusive Arbeitsverhältnisse übertragen. Mit Bescheiden vom
  26. September 2016 befreite die Beklagte den Kläger auf seinen Antrag vom
  27. März 2016 von der Versicherungspflicht für seine Tätigkeit bei E. Bank AG für die Zeit ab
  28. Mai
  29. Mit einem weiteren Bescheid vom
  30. Februar 2017 befreite die Beklagte den Kläger rückwirkend auf seinen Antrag vom
  31. März 2016 von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI für seine Tätigkeit bei D. Bank AG für die Zeit vom
  32. April 2012 bis
  33. Juni 2015 und für die Tätigkeit bei der E. Bank AG vom
  34. Juni 2015 bis
  35. Mai
  36. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit am
  37. April 2017 wiederaufgerufen und für erledigt erklärt. Gleichzeitig hat er beantragt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Mit der rückwirkenden Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht für beide Tätigkeiten habe die Beklagte seinem Klagebegehren vollumfänglich entsprochen. Die Beklagte geht davon aus, dass sie zur Kostenübernahme nicht verpflichtet ist. Nach dem vor
  38. Januar 2016 bestandenem Recht habe kein Anspruch auf die Befreiung von der Versicherungspflicht bestanden. II. Gemäß § 193 Abs. 1 S. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Vorliegend wurde das Verfahren durch Erledigungserklärung des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom
  39. April 2017 und der Beklagten vom
  40. Mai 2017 beendet. Der Kläger stellte zugleich den entsprechenden Kostenantrag. Die Kostengrundentscheidung richtet sich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen des Gerichts (Rechtsgedanke des § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) und des § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Grundsätzlich sind die Verfahrenskosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren unterliegt. Allerdings sind die Erfolgsaussichten sowie der tatsächliche Ausgang des Verfahrens keine alleinigen Kriterien für die Kostenentscheidung. Vielmehr hat das Gericht neben dem Ergebnis des Rechtsstreits billigerweise alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Ein möglicher Aspekt ist dabei das sog. Veranlassungsprinzip. Grundlage für die Heranziehung des sogenannten "Veranlassungsprinzips" als Ermessensgesichtspunkt ist die Vorstellung, dass die Kosten des Gerichtsverfahrens demjenigen aufzuerlegen sind, der Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat (vgl. HLSG, Beschl. v. 30.01.1996, Az. L 4 B 24/95 , juris- Rn. 8 ; Beschl. v. 13.05.1996, Az. L 5 B 64/94 , juris- Rn. 23 ; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  41. Auflage 2017, § 193, Rn. 12b). Es gilt also zu prüfen, ob es sich etwa um einen von vornherein vermeidbaren oder überflüssigen Prozess gehandelt hat und wem dieses ggf. zur Last zu legen ist. Insoweit kommt es insbesondere darauf an, ob im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht und der Leistungsberechtigte seiner Mitwirkungspflicht in hinreichendem Maße nachgekommen sind. Auch im Falle einer Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers ist das Veranlassungsprinzip heranzuziehen. Wenn der Verwaltungsträger einer Veränderung unverzüglich nach Kenntnis Rechnung trägt, kann es der Billigkeit entsprechen, eine Kostenerstattungspflicht zu verneinen (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  42. Aufl. 2017, § 193 Rn. 12c). Wenn sich die Verhältnisse erst während des Rechtstreits geändert haben, kommt eine teilweise Kostenerstattung in Betracht. Das Gericht hält unter Beachtung dieser Grundsätze in Ausübung seines Ermessens eine Kostenübernahme von 1/2 der Kosten durch die Beklagte für sachgerecht. Zum einen hält die Kammer den § 96 SGG auf den Bescheid vom
  43. Februar 2017 über die rückwirkende Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht für seine Tätigkeiten bei der D. Bank AG und E. Bank AG (nach Umfirmierung) - entgegen der Auffassung der Klägerseite - vorliegend nicht für anwendbar. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Eine Änderung liegt vor, wenn der Verwaltungsakt teilweise aufgehoben und durch Neuregelung ersetzt wird; eine Ersetzung, wenn der neue Verwaltungsakt ganz an die Stelle des alten tritt (vgl. Schmidt in: a.a.O. § 96 Rn. 4 m.w.N. aus der Rspr.). Abändern oder Ersetzen setzt allgemein voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren identisch ist. Ob dies der Fall ist, muss durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festgestellt werden (vgl. Schmidt in: a.a.O. § 96 Rn. 5 m.w.N.). Keine Abänderung oder Ersetzung liegt deshalb grundsätzlich bei anderem Streitstoff oder veränderten Tatsachen und unter Umständen auch nicht bei veränderten Rechtsgrundlagen vor (Schmidt in: a.a.O., § 96 Rn. 5). Mit dem Verfügungssatz des Bescheides vom
  44. August 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Weitergeltung der mit Bescheid vom
  45. August 2010 und Wirkung ab
  46. Juni 2000 ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Beschäftigung als Syndikusanwalt bei der C. GmbH ab
  47. November 2010 und bei der D. Bank AG ab
  48. April 2012 ab. Mit Bescheid vom
  49. Februar 2017 entsprach die Beklagte demgegenüber dem Antrag vom
  50. März 2016 und befreite den Kläger rückwirkend von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab
  51. April
  52. Zum einen erfolgten die Entscheidungen auf zwei unterschiedliche Anträge, zum anderen stimmen sie in zeitlicher Hinsicht nur teilweise überein, weil der Bescheid vom
  53. Februar 2017 die Tätigkeit bei der C. GmbH nicht regelt. Allein der Vergleich der Verfügungssätze verbietet nach alledem die Annahme desselben Streitgegenstandes im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG. Abgesehen davon liegen der Entscheidung vom
  54. Februar 2017 veränderte Rechtsgrundlagen zugrunde. Die Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des § 231 Abs. 4b SGB VI setzt die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt voraus, die zuvor gesetzlich nicht vorgeschrieben war. In den Fällen, in denen eine Änderung der Rechtslage zur Erledigung führt, ist wesentlich darauf abzustellen, wie ohne diese Änderung voraussichtlich entschieden worden wäre. Es entspricht der Billigkeit, auf die Erfolgsaussichten der Klage vor dem erledigenden Ereignis abzustellen. Demgegenüber wäre es unbillig, allgemein anzunehmen, dass der von einer Rechtsänderung betroffene Beteiligte stets dieses Risiko tragen müsste (Schmidt in: a.a.O, § 193, Rn. 13a m.w.N.). Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Bescheid der Beklagten vom
  55. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  56. März 2013 erging unter Anwendung der von der Beklagten entwickelten sog. "Vier-Kriterien-Theorie", die vom Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung vom
  57. April 2014 zu den Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R für nicht anwendbar erklärt wurde. Gleichwohl wäre der Kläger unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung nach der bis zum
  58. Januar 2016 geltenden Rechtslage überwiegend wahrscheinlich wegen seiner Tätigkeiten bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern in festen Arbeitsverhältnissen versicherungspflichtig gewesen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides waren die Entscheidung des Bundessozialgerichts noch nicht ergangen und die Gesetzesänderung noch nicht beschlossen. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Beklagte die zum
  59. Januar 2016 in Kraft getretene Rechtslage entsprechend umgesetzt hat. Zugunsten des Klägers war zu berücksichtigen, dass er mit ihrem Begehren zum Teil, ab dem
  60. April 2012, obsiegt hat. Durch die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht durch Bescheid vom
  61. Februar 2017 ist sein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Klageverfahrens insoweit entfallen. Nicht zu berücksichtigen war nach Auffassung der Kammer der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht in zwei Nichtannahmebeschlüssen vom
  62. und
  63. Juli 2016, Az.: 1 BvR 2584/14 und 1 BvR 2534/14, die Kostentragung durch die zuständige Gebietskörperschaft aus Billigkeitsgründen für sachgerecht hielt. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber aus rechtspolitischen Gründen die Befreiung der als Syndizi beschäftigten Rechtsanwälte im Nachgang an die Rechtsprechung des BSG ermöglichte, ändert im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen eines Leistungsträgers, der gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an das geltende Gesetz und Recht gebunden ist, nichts daran, dass - sofern die streitgegenständliche Entscheidung zum Zeitpunkt ihres Erlasses den geltenden Rechtsnormen entspricht - dieser Leistungsträger aufgrund der Gesetzesänderung nicht grundlos der Kostentragungspflicht ausgesetzt werden kann. Das Risiko einer solchen Gesetzesänderung ist dann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entsprechend zu verteilen. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020285

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