gehend SG Fulda,
2 Satz 2 Nr. 1-4 SGB II auch die sonst den Agenturen für Arbeit zugewiesenen Aufgaben in eigener Trägerschaft wahrzunehmen (Optionskommune). In dieser Eigenschaft trägt der Antragsteller die alleinige Verantwortung zur Betreuung von mehr als 10.000 Bedarfsgemeinschaften mit ca. 9.800 erwerbsfähigen Langzeitarbeitslosen. Diese Betreuung schließt auch die Verpflichtung zur Vermittlung der Hilfesuchenden in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit ein. Randnummer 3 Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „Virtueller Arbeitsmarkt“ ein Online-Portal, auf das sowohl seitens öffentlich-rechtlicher Verwaltungsträger als auch seitens interessierter Arbeitsuchender und Arbeitgeber über den Internetauftritt der Beklagten „www.arbeits-agentur.de“ frei zugegriffen werden kann. Registrierte Arbeitgeber haben dabei die Möglichkeit, Stellenangebote von ihrem Computer in den Stellenpool einzustellen. Dabei haben die Arbeitgeber auch die Möglichkeit, das Stellenangebot anonym, also ohne Offenlegung, wer das Stellenangebot macht, zu veröffentlichen. Darüber hinaus können Stellenangebote auch auf sonstiger Weise an die Beklagte mit der Bitte um Aufnahme in diesen Stellenpool übermittelt werden, wobei dem betreffenden Arbeitgeber wiederum die Wahlmöglichkeit eingeräumt ist, das Stellenangebot offen, unter Angabe der Arbeitgeberdaten, oder anonymisiert in den Stellenpool einzustellen. Ist ein Stellenangebot anonymisiert in den Stellenpool eingestellt, ist für die Beklagte zwar technisch feststellbar, von welchem registrierten Arbeitgeber das Stellenangebot stammt, die reguläre Bedienung des Systems sieht jedoch einen Rückgriff auf diese Angaben nicht vor. Randnummer 4 Darüber hinaus nutzt die Beklagte zur technischen Unterstützung ihrer Beratungs- und Vermittlungsaufgaben interne Systeme der elektronischen Datenverarbeitung. In diesen Systemen werden alle Stellenangebote, für die der Beklagten ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde, erfasst. Dabei werden alle Stellen- und Bewerberdaten, die die Beklagte zur Durchführung ihres Vermittlungsauftrages erhält, gespeichert. Zu diesen Daten zählen auch nähere Angaben des Arbeitgebers, die bei der Vermittlung beachtet werden sollen, beispielsweise dass nur eine bestimmte Anzahl von Vermittlungsvorschlägen gemacht werden soll oder dass nur Bewerber aus einem bestimmten Bewerberkreis vorgeschlagen werden sollen. Auf Wunsch des Arbeitgebers stellt die Beklagte die Information, welcher Arbeitgeber hinter einem konkreten Stellenangebot steht, nicht allen ihren Mitarbeitern und den Mitarbeitern von Arbeitsgemeinschaften zur Verfügung, sondern beschränkt den Zugriff auf diese Angabe auf einen Mitarbeiter der für das Stellenangebot zuständigen Agentur für Arbeit und seinen Stellvertreter. Andere Arbeitsvermittler und die Stellenbewerber müssen mit dem zuständigen Mitarbeiter der entsprechenden Agentur für Arbeit Kontakt aufnehmen und dieser entscheidet dann, ob die Bewerberunterlagen eines Stellenbewerbers an den Arbeitgeber weitergeleitet werden oder nicht. Randnummer 5 Der Kläger bemühte sich im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben darum, dass die Beklagte ihm alle von der Beklagten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangebote einschließlich aller Angaben über den jeweiligen Arbeitgeber und dessen Hinweisen zur Stellenvermittlung zur Verfügung stellt, um auf diese Weise die Vermittlung der Langzeitarbeitslosen effizienter gestalten zu können. Dazu wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 2006 an die Agentur für Arbeit H. der Beklagten und bat um einen entsprechenden Zugang zu dem Stellenpool der Beklagten. Zur Begründung verwies der Kläger darauf, dass das Sozialgericht Schleswig zahlreiche, fundierte Gründe aufgelistet habe, warum die Beklagte eine entsprechende Amtshilfe leisten müsse. Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 wies die Agentur für Arbeit H. der Beklagten den Kläger darauf hin, dass die Zentrale der Beklagten die Entscheidung des Sozialgerichts Schleswig als nicht akzeptabel ansehe und Beschwerde einlegen werde. Darauf hin bat der Kläger die Agentur für Arbeit H. der Beklagten nochmals mit Schreiben vom 6. März 2006 um die erbetene Amtshilfe und setze dafür eine Frist bis zum Randnummer 6 1. 17. März 2006. Die Agentur für Arbeit H. der Beklagten leitete das Ansinnen des Klägers an die Regionaldirektion Hessen der Beklagten weiter und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 9. März 2006 mit. Die Regionaldirektion Hessen der Beklagten lehnte mit Schreiben vom 16. März 2006 den Zugang zu den Arbeitgeberdaten der anonymisiert veröffentlichter Stellenangeboten in ihrer Datenbank ab, da eine Rechtsgrundlage dafür nicht ersichtlich sei. Jeweils mit Schreiben vom 22. März 2006 wandte sich der Kläger an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und an die Zentrale der Beklagten. Die Zentrale der Beklagten bat der Kläger, ihm im Wege der Amtshilfe Zugang zu allen Arbeitgeberdaten im Stellenpool der Beklagten zu gewähren und setze dafür eine Frist bis zum 31. März 2006. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bat der Kläger, ihm im Wege der Aufsicht
1 SGB III zu ermöglichen, dass die entsprechenden Daten von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden, und setzte dafür ebenfalls eine Frist bis zum
gekommen werde. Randnummer 8 Der Kläger verweist zur Begründung seines geltend gemachten Anspruchs auf Amtshilfe auf den stattgebenden Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom
2 Nr. 1 SGB X verwehrt, weil die begehrte Übermittlung von Daten im Falle der Preisgabe von Arbeitgeberangaben gegen die Vorschriften des Sozialdatenschutzes verstoße. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (Az.: S 9 AS 72/06 ER), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Klage ist zulässig. Randnummer 20 Sie ist form- und fristgerecht vor dem örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben. Randnummer 21 Das für die Klage notwendige Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlt zwar, wenn einem Kläger einfachere und effizientere Möglichkeiten zur Realisierung seines Rechtsschutzziels zur Verfügung stehen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
erfolgloser Einschaltung einer Aufsichtsbehörde
VfG,
1, 4 Abs. 1 Nr. 2 und 5 SGB X einen Anspruch auf Übermittlung aller von der Beklagten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangebote einschließlich aller Angaben über den jeweiligen Arbeitgeber und dessen Hinweisen zur Stellenvermittlung. Randnummer 24 1.
1 SGB X leistet jede Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Eine Behörde kann dabei um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB X) bzw. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 SGB X). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 25
1 SGB X liegen vor.
1 Nr. 2 SGB X kann eine Behörde um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie aus tatsächlichen Gründen, besonders weil ihr die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann.
1 Nr. 5 SGB X kann sie aber auch insbesondere dann um Amtshilfe ersuchen, wenn sie die geforderte Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde. Der Kläger ist mit seinem vorhandenen Personal und seinen vorhandenen Einrichtungen nicht in der Lage, bundesweit Stellenangebote in einem ähnlichen Umfang wie die Beklagte zu sammeln und zu erfassen. Jedenfalls ist eine parallel zur Beklagten erfolgende Erhebung derselben Stellenangebote mit wesentlich größerem Aufwand verbunden als die Übermittlung der bereits von der Beklagten erfassten Daten. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe
1 SGB X gegeben. Randnummer 29 c) Der Beklagten ist Amtshilfe auch nicht aus rechtlichen Gründen verwehrt. Zwar darf die ersuchte Behörde gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X Amtshilfe nicht leisten, wenn sie dazu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist. Dabei ist sie
2 Satz 2 SGB X zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn diese Vorgänge
einem Gesetz oder ihrem Wesen
geheim gehalten werden müssen. Datenschutzrechtliche Gründe und Gründe der Geheimhaltung stehen der Leistung der Amtshilfe durch die Beklagte jedoch nicht entgegen. Randnummer 30 aa) Der Amtshilfeanspruch wird zwar im Hinblick auf die Weiterleitung und Zugänglichmachung personenbezogener Daten durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen wesentlich modifiziert (Engelmann, in: von Wulffen, a.a.O., § 3 Rdnr. 3). In den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 67 ff. SGB X sind auch die Fälle, in denen die Weitergabe personenbezogener Daten oder der mit ihnen gleichgestellten Daten zulässig ist, grundsätzlich abschließend geregelt. Die Vorschriften der §§ 67 ff. SGB X erlauben es der Beklagten jedoch, dem Kläger die von ihm geforderten Daten zu übermitteln. Soweit der Arbeitgeber einer allgemeinen Veröffentlichung seines Stellenangebotes mit der Nennung seines vollen Namens zugestimmt hat, können die entsprechenden Stellenangebote und die Angabe des jeweiligen Arbeitgebers ohne Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 67 ff. SGB X übermittelt werden, da der Betroffene mit seiner Zustimmung zur Veröffentlichung in die Übermittlung dieser Daten eingewilligt hat. Soweit der Arbeitgeber der Beklagten einen Vermittlungsauftrag erteilt hat, aber einer allgemeinen Veröffentlichung seines Stellenangebotes nicht zugestimmt hat, ist die Übermittlung des Stellenangebots einschließlich der Angabe des Arbeitgebers und etwaiger Hinweise des Arbeitgebers für die Stellenvermittlung jedoch durch die Vorschrift des § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X gerechtfertigt. Randnummer 31 aaa) Wenn der Arbeitgeber einer Veröffentlichung seines Stellenangebots im Internet nicht zustimmt, sind diese Stellenangebote einschließlich der zugehörigen Daten und Angaben des Arbeitgebers als Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X anzusehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Vermittlung von Bewerbern macht, beispielsweise dass nur eine bestimmte Anzahl von Vermittlungsvorschlägen gemacht werden soll oder dass nur Bewerber aus einem bestimmten Bewerberkreis vorgeschlagen werden sollen. In diesem Fall werden die Angaben, welcher Arbeitgeber hinter einem konkreten Stellenangebot steht, nur in den internen Systemen der elektronischen Datenverarbeitung der Beklagten erfasst. Dabei können die Arbeitgeberdaten von der Beklagten für die überwiegende Anzahl der eigenen Mitarbeiter anonymisiert dargestellt werden. Unter den Begriff des Geheimnisses fallen alle Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung derjenige, den sie betreffen, ein von seinem Standpunkt aus begründetes schutzwürdiges Interesse hat oder (bei Kenntnis der Umstände) haben würde, wobei an den Begriff des Geheimnisses kein strenger Maßstab anzulegen ist (Bieresborn, in: von Wulffen, a.a.O., § 67 Rdnr. 13). Machen die Arbeitgeber von der Möglichkeit einer verschlüsselte Bereitstellung der Arbeitgeberdaten, die den vollständigen Zugriff allein aus dem internen System der elektronischen Datenverarbeitung der Beklagten erlaubt, Gebrauch, ist davon auszugehen, dass ein Interesse an der Geheimhaltung besteht. Dieses ist auch schützwürdig, weil bei einem jedermann zugänglichen, öffentliches Angebot ein Vielzahl von Bewerbungen eingehen kann, deren Bearbeitung bei dem jeweiligen Arbeitgeber in unerwünschter Weise Kapazitäten bindet (s. Beschluss des SG Schleswig vom 22. November 2005, Az: S 5 AS 455/05 ER). Diese Daten sind gemäß § 35 Abs. 4 SGB I den Sozialdaten gleichgestellt und unterliegen damit dem Anwendungsbereich der Vorschrift des § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Randnummer 32 bbb) Die Weitergabe der dem Sozialdatenschutz unterfallenden Arbeitgeberdaten an den gemäß §§ 12 Satz 1, 19a Abs. 2 Satz 2, 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I als Stelle im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X geltenden Kläger ist jedoch im vorliegenden Fall zulässig.
1 Nr. 1 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten insbesondere zulässig, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe eines Dritten, der eine in § 35 Sozialgesetzbuch Erstes Buch -SGB I -genannte Stelle darstellt und an den die Daten übermittelt werden, erforderlich ist. Darüber hinaus bestimmt die Regelung des § 50 Abs. 1 SGB II, dass sich der Kläger und die Beklagten gegenseitig die Sozialdaten übermitteln sollen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben
dem Zweiten und Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs erforderlich ist. Diese Voraussetzungen einer Datenübermittlung sind hier erfüllt. Zwar wird durch das in § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X genannte Merkmal der Erforderlichkeit der Übermittlungsanspruch auf diejenigen Sozialdaten begrenzt, die die übermittelnde Stelle unbedingt mitteilen muss, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (Bieresborn, in: von Wulffen, a.a.O., § 69 Rdnr. 3). Jedoch kann jedes von der Beklagten erfasste Stellenangebot mit der Angabe des zugehörigen Arbeitgebers und etwaiger Vermittlungshinweise, bei denen der Arbeitgeber einer Veröffentlichung nicht zugestimmt hat, prinzipiell dazu führen, dass der Kläger einen der von ihm zu betreuenden Langzeitarbeitslosen auf diese Stelle vermitteln kann. Damit ist die Erforderlichkeit der Übermittlung aller Stellenangebote, bei denen der Arbeitgeber einer Veröffentlichung nicht zugestimmt hat, gegeben. Einer Übermittlung der Stellenangebote, für die die Beklagte einen Vermittlungsauftrag erhalten hat, an den Kläger steht auch die Regelung des § 51b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 1 Satz 2, Abs. 3a, Abs. 4 SGB II nicht entgegen. Diese Regelung gilt nur für die Übermittlung von Stellenangeboten der kommunalen Träger oder der zugelassenen kommunalen Träger an die Beklagte, nicht jedoch für die Übermittlung von Stellenangeboten, für die die Beklagte einen Vermittlungsauftrag erhalten hat, an den Kläger. Im Übrigen wird zwar
4 Nr. 3 SGB II die Verarbeitung und Nutzung der
SGB II übermittelten Stellenangebote auf Zwecke der Statistik, der Kontrolle und der Wirkungsforschung beschränkt.
4 SGB II bleiben davon jedoch die auf sonstiger gesetzlicher Grundlage bestehenden Mitteilungspflichten unberührt. Davon werden auch die hier in Rede stehenden Verpflichtungen
1, 4 Abs. 1 Nr. 2 und 5 SGB X, 50 Abs. 1 SGB II erfasst. Randnummer 33 bb) Einer Übermittlung der Stellenangebote, bei denen der Arbeitgeber sowohl einer Veröffentlichung nicht zugestimmt hat als auch zusätzlich bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Vermittlung von Bewerbern gemacht hat, beispielsweise hinsichtlich der Anzahl der vorzuschlagenden Bewerber, steht auch die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht entgegen. Zwar ist eine Behörde zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften im Wege der Amtshilfe nicht verpflichtet, wenn diese Vorgänge
einem Gesetz oder ihrem Wesen
geheim gehalten werden müssen.
1 SGB III können Arbeitgeber, die der Beklagten einen Auftrag zur Stellenvermittlung erteilt haben, die Vermittlung auf die Überlassung von Daten geeigneter Arbeitssuchender begrenzen. Dies hat dann zwangsläufig zur Folge, dass die Angaben, welcher Arbeitgeber hinter einem solchen Stellenangebot steht und welche Vorgaben der Arbeitgeber hinsichtlich der Vermittlung von Bewerbern gemacht hat, gegenüber Stellenbewerbern und der Öffentlichkeit geheim zu halten, damit der Arbeitgeber nicht unkontrolliert nicht gewünschten Bewerbungen ausgesetzt wird. Die entsprechenden Angaben dürfen danach nicht
außen in die Öffentlichkeit dringen. Eine Geheimhaltungspflicht besteht jedoch nicht innerhalb der eigenen Behörde und nicht gegenüber anderen Behörden, die ebenfalls das Sozialgeheimnis des § 35 SGB I zu wahren haben. Da der Kläger wie die Beklagte dem Sozialgeheimnis des § 35 Abs. 1 SGB I unterliegt und Sozialdaten oder diesen gleichgestellte Daten nicht unbefugt offenbaren darf, besteht ihm gegenüber keine Geheimhaltungspflicht, so dass ihm entsprechende Daten übermittelt werden können. Der Schutz der Sozialdaten wird dadurch gewährleistet, dass der Kläger die entsprechenden Arbeitgeberangaben seinerseits nicht gegenüber Stellenbewerbern und der Öffentlichkeit preisgeben darf. Soweit der Arbeitgeber bestimmt Vorgaben für die Vermittlung von Bewerbern macht, beispielsweise eine Beschränkung der Vermittlung auf die Überlassung von Daten geeigneter Arbeitssuchender, haben sich alle Stellenbewerber vermittelnden Behörden zur Einhaltung dieser Vorgaben abzustimmen. Dafür ist jedoch nicht notwendig, dass diesen Behörden oder ihren Mitarbeitern die Arbeitgeberangaben verschwiegen und stattdessen nur ein Ansprechpartner in der für das Stellenangebot zuständigen Agentur für Arbeit der Beklagten benannt wird. Vielmehr sind, um eine optimale Auswahl von Bewerbern zu ermöglichen, den Stellen vermittelnden Behörden alle Arbeitgeberangaben zu übermitteln und zusätzlich der Ansprechpartner zu benennen, der von Seiten der Beklagten für die Koordinierung von Vermittlungsvorschlägen verantwortlich sein soll. Dieser Ansprechpartner hat in enger Abstimmung mit allen Stellen vermittelnden Behörden, die passende Bewerber benannt haben, die
den Vorgaben des Arbeitgebers geeignetsten Stellenbewerber dem entsprechenden Arbeitgeber vorzuschlagen. Randnummer 34 d) Die Beklagte ist auch nicht
3 SGB X berechtigt, die Leistung der Amtshilfe zu verweigern. Sie hat insbesondere nicht vorgetragen, dass sie die beantragte Amtshilfe nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte und daher
3 Nr. 2 SGB X berechtigt wäre, die Amtshilfe zu verweigern. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Herstellung einer Verbindung zwischen den Netzen der elektronischen Datenverarbeitung des Klägers und der Beklagten und die Übermittlung der gesamten von der Beklagten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangeboten einschließlich der unverschlüsselten Angabe des jeweiligen Arbeitgebers und seiner Hinweise zur Stellenvermittlung technisch möglich ist und keinen unverhältnismäßigen sachlichen und personellen Aufwand erfordern würde. Randnummer 35 e) Die zu übermittelnden Daten umfassen alle von der Beklagten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangebote einschließlich der unverschlüsselten Angabe des jeweiligen Arbeitgebers und seiner Hinweise zur Stellenvermittlung. Davon umfasst werden insbesondere auch die in internen Systemen der elektronischen Datenverarbeitung der Beklagten gespeicherten Angaben von Arbeitgebern und deren Hinweisen zur Stellenvermittlung unabhängig davon, ob diese Angaben von der Beklagten allen ihren Mitarbeitern und den Arbeitsgemeinschaften i.S.v. § 44b SGB II zugänglich gemacht werden. Ausgenommen von einer regelmäßigen Übermittlung von Arbeitgeberdaten sind lediglich die Registrierungsangaben des Arbeitgebers, die dieser bei der Nutzung des virtuellen Stellenmarktes der Beklagten angeben muss, wenn er dort Stellenanzeigen veröffentlichen will, da diese Informationen von der Beklagten lediglich zur Kontrolle, ob die Möglichkeit der Veröffentlichung von Stellenangeboten für andere Zwecke oder in sonstiger Weise missbräuchlich genutzt wird, nicht jedoch für die eigene Vermittlungstätigkeit erfasst werden. Hinsichtlich der technischen Abwicklung der Übermittlung der geforderten Daten hat die Beklagte eine technische Lösung zur Verfügung zu stellen, die eine praktikable, schnelle und zuverlässige Informationsübermittlung an den Kläger ermöglicht. Diese muss insbesondere gewährleisten, dass die in Echtzeit zu übermittelnden Daten vom Kläger in sein eigenes System der elektronischen Datenverarbeitung eingebracht werden können. Soweit dafür die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens erforderlich ist, hat die Beklagte die dafür notwendigen Voraussetzungen herzustellen, insbesondere die dafür
1 Satz 1 SGB X erforderliche Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde einzuholen. Randnummer 36 f) Die Verurteilung der Beklagten musste nicht Zug um Zug gegen Erstattung der durch die Amtshilfemaßnahmen entstandenen Aufwendung erfolgen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts hat zwar zur Folge, dass der Schuldner nur zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) verurteilt werden kann (vgl. § 274 Abs. 1 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht hat jedoch nur, wer aus demselben rechtlichen Verhältnis, aus dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat (vgl. § 273 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat jedoch keinen fälligen Anspruch Randnummer 37 gegen den Kläger wegen der von ihr zu gewährenden Amtshilfe. Zwar muss der Kläger der Beklagten
1 Satz 2 SGB X die ihr durch die Durchführung der vom Kläger geforderten Amtshilfe entstehenden Auslagen erstatten. Diese Auslagen sind jedoch
1 Satz 2 SGB X erst auf Anforderung zu erstatten. Eine solche Anforderung liegt aber nicht vor. Außerdem sind die zu erstattenden Auslagen von der Beklagten nicht beziffert worden. Eine Bezifferung ist auch nicht möglich, weil noch nicht absehbar ist, welche Auslagen der Beklagten durch die vom Kläger geforderte Amtshilfemaßnahme entstehen. Insgesamt liegt daher ein fälliger Gegenanspruch nicht vor. Im Übrigen hat der Kläger der Beklagten
1 Satz 1 SGB X für die erbrachte Amtshilfe keine Verwaltungsgebühren zu entrichten, so dass die Beklagte vom Kläger ohnehin nicht die Erstattung sämtlicher ihr durch die Amtshilfemaßnahme entstehenden Aufwendungen verlangen kann, sondern lediglich die Erstattung der Auslagen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Randnummer 38
1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Randnummer 40 3. Der Streitwert ist gemäß §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz -GKG -mangels anderweitiger genügender Anhaltspunkte für den Wert des Begehrens auf den Regelstreitwert von 5.000,-Euro festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020303
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.