7). Selbst wenn das Opfer in die Tat einwilligt, ist die Handlung nicht gerechtfertigt, wenn dem Opfer die Einwilligung durch Täuschung entlockt wird oder es dem Opfer aus sonstigen Gründen an der Fähigkeit mangelt, Bedeutung und Tragweite seiner Einwilligung zu erkennen. An dieser Fähigkeit fehlt es insbesondere bei Kindern auf sexuellem Gebiet, jedenfalls solange sie noch nicht strafmündig sind. Deshalb ist vom Vorliegen eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs auch bei dem sexuellen Missbrauch eines Kindes auszugehen, selbst wenn dabei keine Gewalt im strafrechtlichen Sinne ausgeübt wird (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.11.2005, Az. L 2 VG 7/02). Randnummer 25 Zu beachten ist, dass der Grundgedanke des OEG darin liegt, das Versagen staatlichen Schutzes vor Gewalttaten durch die Gewährung von Versorgungsleistungen auszugleichen. Naturgemäß sind die Möglichkeiten staatlicher Verbrechensbekämpfung im familiären Bereich jedoch beschränkt. Der Umstand, dass die Gewalttaten in dem – staatlichen Sicherheitskräften nur beschränkt zugänglichen – familiären Nahraum stattgefunden haben, führt aber nicht zur Versagung von Leistungen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.04.2006, Aktenzeichen: L 13 VG 4/04). Aus der Entstehungsgeschichte des OEG ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, wegen Gewalttaten, die sich auf dem Hintergrund häuslicher Gemeinschaft oder ähnlich vertrauter Beziehungen ereignet haben, eine Entschädigung nicht allgemein auszuschließen (BSGE 49, 104, 108 = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 77, 7, 9 = SozR 3 3800 § 1 Nr. 6). Randnummer 26 Der vorsätzliche rechtswidrige tätliche Angriff als eine der anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 1 OEG liegt im vorliegenden Fall vor. Der Tatbestand muss zwar in der Regel, wie es für soziale Leistungsansprüche allgemein gilt, zur Überzeugung des Gerichts erwiesen sein, d. h. es muss von einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder von einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden können, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt. Fehlt es daran, geht das zu Lasten der Klägerin (objektive Beweis- und Feststellungslast). Allerdings kann auch die Beweiserleichterung aus § 15 Abs. 1 KOVVfG Berücksichtigung finden. Nach dieser Vorschrift können der Entscheidung die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zu Grunde gelegt werden, wenn Unterlagen nicht vorhanden sind oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind. Diese Vorschrift gilt gem. § 6 Abs. 3 OEG auch für die Entschädigung nach dem OEG und nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch im gerichtlichen Verfahren (ständige Rechtsprechung, s. BSG vom 22.6.1988, SozR 1500 § 128 Nr. 34, vom 31.5.1989, BSGE 65, 123 = SozR 1500 § 128 Nr. 39). § 15 KOVVfG setzt allerdings voraus, dass der Antragsteller Angaben zu den entscheidungserheblichen Fragen aus eigenem Wissen machen kann (BSG vom 22.6.1988, a. a. O; vom 28.6.2000, SozR 3-3900 § 15 Nr. 3). Randnummer 27 An dem Vorliegen schwerer körperlicher Gewalterfahrungen hat das Gericht in der Gesamtschau des vorliegenden Beweismaterials wie auch die Sachverständige Dr. GQ. und der Zeuge Dr. RT. keinerlei Zweifel. Die Familienbetreuerin des Hessischen Diakoniezentrums AH. dokumentierte in ihrem Bericht vom 17.12.1981, dass nach den Angaben der Mutter, die Klägerin seit ihrem dritten Lebensjahr von ihrem leiblichen Vater körperlich misshandelt worden sei, weil dieser die Klägerin seit der Geburt stark abgelehnt habe. Auch für den weiteren Verlauf der frühen Kindheit sind derartige Misshandlungen dokumentiert. Die Mutter der Klägerin hat 1981 Anzeige erstattet gegen den Stiefvater der Klägerin wegen Kindesmisshandlung und angegeben, dass dieser die Klägerin öfters schlage. Das äußere Erscheinungsbild der Klägerin bestätigt diese Angaben. Es war von häufigen blauen Flecken, blauen Augen und Kratzwunden im Gesicht geprägt, was von der Familienbetreuerin und auch der Klassenlehrerin festgestellt wurde. Die Klägerin gab schließlich selber bei einer polizeilichen Anhörung im Alter von neun Jahren an, vom Vater früher immer geschlagen worden zu sein und aktuell täglich vom älteren Bruder mit der Faust oder Gegenständen geschlagen zu werden. Der Bruder bestätigte diese Angaben. Dass die Klägerin in ihrer Kindheit Opfer wiederholter schwerer körperlicher Gewalt durch verschiedene Täter geworden ist, kann nach diesen schriftlich dokumentierten Umständen zur Überzeugung des Gerichts nicht in Zweifel gezogen werden. Randnummer 28 Hingegen liegen hinsichtlich der sexuellen Gewalterfahrungen „nur“ die Aussage der Klägerin sowie die Würdigung ihrer Schilderungen durch die Sachverständige GQ. und den Zeugen Dr. RT. vor. Unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 15 Abs. 1 KOVVfG sieht das Gericht die Angaben der Klägerin wie auch die Sachverständige und der Zeuge Dr. RT. als sehr glaubhaft an. Das Gericht hat im gesamten Verfahren und auch aufgrund des Eindrucks der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte erkennen können, die Zweifel an der Authentizität und Glaubhaftigkeit der Klägerin und der von ihr gemachten Angaben erlauben würden. Die Klägerin hat belegt durch ihre eigenen Niederschriften, in zahlreichen Untersuchungssituationen, dokumentiert durch eigene Schilderungen, durch Befundberichte, in der Begutachtungssituation und auch im Termin zur mündlichen Verhandlung konsistente Angaben gemacht zu sexuellem Missbrauch seit der frühesten Kindheit. Dies gilt exemplarisch für den Bericht des Sanatoriums Dr. RB. vom 19.05.2000 wie auch für den Bericht der TH-Klinik DW. vom 07.12.1999 und die zahlreichen Berichte des behandelnden Psychotherapeuten Dr. RT.. Der Zeuge hat im Termin zur mündlichen Verhandlung das Krankheitsbild einer dissoziativen Identitätsstörung differenziert dargestellt und es sowohl losgelöst vom konkreten Fall, als auch im Einzelfall der Klägerin ausführlich erläutert. Trotz seiner durch die Therapeutenstellung nachvollziehbaren Nähe zur Klägerin hat das Gericht keinen Anlass an der Objektivität seiner Angaben und der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge wirkt mit der Klägerin und dem Umgang mit ihrer Krankheit vor allem auch in der Dissoziationssituation vertraut. Bei seinen Angaben war er in Anwesenheit der Klägerin sichtbar um Rücksichtnahme und Vermeidung von Triggersituationen bemüht. Seine Erläuterungen wiesen jedoch keinerlei erkennbar subjektiven Einschlag auf, sondern erwiesen sich als konsistent in der Zusammenschau mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. GQ. und decken sich mit dem vom Gericht in Eigenrecherche erworbenen Erkenntnissen. Randnummer 29 Der Einwand des Beklagten, die Ereignisse seien hinsichtlich Täter, Örtlichkeit und Tatzeit nicht hinreichend präzisiert und definiert, trägt nicht. Rechnung zu tragen ist diesbezüglich vor allem dem Krankheitsbild der Klägerin und den damit verbundenen Einschränkungen bei der Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts. Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Krankheitsbild der Klägerin die von dem Beklagten geforderte noch weitergehende Erforschung einzelner Taten und noch genauere Exploration der belastenden Ereignisse nicht zulässt. Aufgrund der Aussagen von Dr. RT. im Termin zur mündlichen Verhandlung, der Einschätzung der Sachverständigen in ihrem Gutachten und aufgrund eigener Recherchen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass das vorliegende Krankheitsbild einer schweren dissoziativen Identitätsstörung davon geprägt ist, dass Worte, Personen, zum Teil auch Gerüche oder Düfte als sog. Trigger funktionieren, die das Wiedererleben von traumatischen Ereignissen durch Intrusionen und flash-backs mit sich bringen. Das Gericht ist in der mündlichen Verhandlung selber Zeuge eines derartigen Dissoziationszustandes geworden, als die Klägerin durch die Aussage von Dr. RT. getriggert, in einen tranceartigen Zustand verfiel und leichenblass und am ganzen Körper zitternd nur mit großer Mühe in der Lage war, den Sitzungssaal zu verlassen. Dr. RT. hat eindrücklich geschildert, dass bei traumatischen Erlebnissen im familiären Bereich, dieser gesamte Bereich „infiziert“ ist und triggert, so dass es für die Betroffenen eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung bedeutet, mit diesen Personen konfrontiert zu werden. Bei dissoziativen Identitätsstörungen ist deshalb hinzunehmen, dass die Betroffenen Zeugenvernehmungen aus dem familiären Umfeld ablehnen. Diese gesundheitlichen Notwendigkeiten können nicht zu Lasten der Betroffenen verwertet werden. Die Sachverständige Dr. GQ. hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme zudem überzeugend erläutert, dass eine weitere Vertiefung der Exploration sich schädigend oder destabilisierend auf die Klägerin hätte auswirken können. Eine vollständige, jede einzelne Tat aufklärende Exploration ist daher krankheitsbedingt nicht möglich. Auch dies kann nicht zu Lasten der Klägerin verwertet werden. Das Gericht hält es bei ständigem, über Jahre andauernden Missbrauch darüber hinaus für schlechterdings unmöglich, sämtliche Vorfälle zu explorieren, zumal die Klägerin in sehr jungem Alter war, was schon biologisch eine bruchstückhafte Erinnerungsfähigkeit bedeutet. Schließlich weisen die Sachverständige und Dr. RT. überzeugend darauf hin, dass bei dem vorliegenden Krankheitsbild eine Verdrängung von Erinnerungen stattfindet, die in Speicher abgelegt werden, die nicht jederzeit zugänglich sind, so dass bei dem vorliegenden Krankheitsbild nicht erwartet werden kann, dass alles erinnert wird. Randnummer 30 Trotz dieser krankheitsbedingten Einschränkungen im Bereich der Sachverhaltsermittlung hat das Gericht nach den vorliegenden Fakten keinen Zweifel daran, dass die Klägerin in ihrer Kindheit das Opfer häufigen sexuellen Missbrauchs durch verschiedene Täter geworden ist. Die Vielzahl der Täter ist nach den glaubhaften und schlüssigen Angaben von Dr. RT. im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Merkmal, das typischerweise bei diesem Krankheitsbild auftritt. Diese Überzeugung resultiert zum einen aus den dokumentierten Lebensumständen, die ein Umfeld zu Tage fördern, in dem schwere körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung waren und so auch sexuelle Missbrauchshandlungen nicht fernliegen. Dass die Klägerin einer extrem pathogenen Familiensituation entstammt, konstatiert auch der beratende Arzt des Beklagten, Dr. XY.. Randnummer 31 Maßgeblich ist für das Gericht, dass die Angaben der Klägerin Vorfälle von sexuellem Missbrauch in sich schlüssig und widerspruchsfrei, zum Teil auch detailliert, beschreiben und diese Angaben im Abgleich mit den bekannten äußeren Umständen als glaubhaft anzusehen sind (vgl. Voß, Zeitschrift für Sozialversicherung 2005, 100, 102). Entscheidend ist, dass die Klägerin in ihren Briefen, Gedichten und Schilderungen in der Begutachtungssituation sogar einzelne Taten mit erstaunlichem Detailreichtum darstellt. So hat eines Tages der Stiefvater DH. die Mutter der Klägerin und die Klägerin selber verprügelt und vergewaltigt, nachdem er zuvor Steine gegen die Fenster geworfen hatte, um eingelassen zu werden. Die Klägerin schildert dieses Ereignis sowohl in einem Brief als auch in der Begutachtungssituation. Die Klägerin hat ausweislich einer Schilderung der neunjährigen Innenperson mit Namen UU. mit vorgehaltenem Messer und an einen Stuhl mit einem Gürtel gebunden mit angesehen, wie ihre kleine Schwester vergewaltigt wurde. Ihr wurde suggeriert, dass dies nur aufgrund ihres eigenen Ungehorsams geschehe. Die Schilderung der ersten Vergewaltigung durch den Vater sowie einer Vergewaltigung durch den Nachbarn jeweils in der Begutachtungssituation enthält den gleichen Detailreichtum. Die Klägerin gibt die Erinnerung an die Örtlichkeiten genau wieder. Es war Vollmond. Der Vater hatte weit aufgerissene eiskalte Augen und hat nach Schnaps gestunken. Aus einem Brief an das Gericht ergeben sich weitere Taten. Unter anderem wurde die Klägerin nackt an einen Baum gefesselt, „nahe bei den Schienen“ und musste den Vater dort oral befriedigen. Auch die Täterschaft des Stiefvaters und des Nachbarn wird hier erneut bestätigt. Die Klägerin hat zudem in einem handschriftlichen Lebenslauf detaillierte Angaben zu den Tätern und den Zeitraum der Taten gemacht. So ist der sexuelle Missbrauch durch den leiblichen Vater seit Mitte 1975, seit 1978 durch den Nachbarn, zwischen 1980 und 1982 durch den Stiefvater geschehen. An der Glaubhaftigkeit dieser Schilderungen hat das Gericht wie auch der Zeuge Dr. RT. und die Sachverständige Dr. GQ. keine Zweifel. Das Gericht teilt die Einwände des Beklagten nicht, dass das Gutachten nicht den Anforderungen an ein Glaubhaftigkeitsgutachten genüge. Die Sachverständige hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14.09.2007 dazu ausdrücklich geschildert, dass multiple ähnliche Ereignisse eine besondere Schwierigkeit bei der Beurteilung mit sich bringen. In der wissenschaftlichen Literatur wird daher nahegelegt, nur das Ereignis des jeweiligen Lebensabschnittes zu explorieren, das mit der höchsten subjektiven Belastung verbunden sei. Diese Vorgehensweise hält das Gericht vor dem oben geschilderten Umstand, dass eine Exploration aller Taten unmöglich ist, für ausgesprochen plausibel. Die Glaubhaftigkeit der Klägerin kann durch dieses Vorgehen jedenfalls nicht in begründete Zweifel gezogen werden. Die Sachverständige legt zudem überzeugend dar, warum sie auf eine explizite Formulierung der Nullhypothese und eine aussagepsychologische Zusatzbegutachtung verzichtet hat. Die Sachverständige weist insbesondere darauf hin, dass eine aussagepsychologische Untersuchung im Falle einer Aussage eines erwachsenen Zeugen zu kindlichen Traumatisierungen auf keinerlei empirisch gesicherte Datenbasis hinsichtlich der Unterscheidung zwischen auto- oder fremdsuggerierten und erlebnisbasierten Erinnerungen zurückgreifen kann und daher wissenschaftlich nicht sinnvoll sei. Das Gericht hält die Vorgehensweise für sehr plausibel, vor allem vor dem Hintergrund, dass das gesamte Aktenmaterial keine Anhaltspunkte für Inkonsistenzen in den Aussagen der Klägerin liefert. Randnummer 32 Die Klägerin schildert ein in die Gesamtumstände der Lebenssituation passendes und konsistentes Bild, das keinerlei Aggravations- oder Simulationstendenzen aufweist. Für die Glaubhaftigkeit der Klägerin spricht zudem, dass Wunsch- und Zweckreaktionen bereits deshalb ausgeschlossen werden können, weil eine schwerwiegende Symptomatik im Sinne von psychischer Erkrankung und Suizidversuchen bereits deutlich vor dem Antrag auf Opferentschädigung vorlagen. Der Detailreichtum der Schilderungen ist beeindruckend. Die Klägerin erinnert sich sogar daran, dass sie bei einer Vergewaltigung durch den Stiefvater im Zimmer ihrer kleinen Schwester eine türkisfarbene Hose und ein gelbes Nikkishirt, aber keine Socken und Schuhe getragen habe. Die Klägerin schilderte dem Gericht zudem auch in der mündlichen Verhandlung eindrücklich die Tatumstände, indem sie die Aussage von Dr. RT., befragt zu den Tätern und Tatorten, jeweils unterbrach, um die Angaben zu präzisieren und zu ergänzen. Die Aussage „Es gab im Leben meiner Mutter keinen Mann, der nicht geprügelt oder vergewaltigt hat“ spricht insoweit für sich. Randnummer 33 Ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass die Klägerin in der Kindheit Vergewaltigungen erlitten hat, sind die in den Briefen zu findenden Splash’s (*). Der Versorgungsarzt des Beklagten, MD NK. erläutert, dass diese anstelle bestimmter Buchstaben gesetzt würden, um die Worte für die Betroffenen unkenntlich zu machen und so zu verhindern, dass sie als Trigger zu Intrusionen oder flash-backs führen. Anhand der Worte, die mit solchen Splash’s versehen sind, kann also auf Trigger rückgeschlossen werden. Diese Worte sind u. a. „Prügel“, „verprügelt“, „schlagen“, „Mutter“, aber auch gerade das Wort „vergewaltigt“. Randnummer 34 Die sexuellen und gewaltsamen Übergriffe in der Kindheit der Klägerin sind auch als Ursache der seit Antragstellung festzustellenden gesundheitlichen Störungen anzusehen. Im Sinne des Urteils des BSG vom 18.10.1995 (
4 = BSGE 77, 1 ) legt das Gericht zunächst zugrunde, dass in der medizinischen Wissenschaft weit überwiegend davon ausgegangen wird, dass sexuelle Missbräuche in der Kindheit zu dissoziativen Störungen bzw. posttraumatischen Syndromen führen können bzw. dass ein Ursachenzusammenhang anzunehmen ist, weil nach dem Erfahrungswissen der Ärzte die Gefahr des Ausbruchs dieser Erkrankung nach den betreffenden Belastungen deutlich erhöht ist. Randnummer 35 Dies ergibt sich zum einen aus den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1996“ (AHP 1996), ebenso wie nach den 2004 und 2008 herausgegebenen Neufassungen. So kommen nach Nr. 71 durch psychische Traumen bedingte Störungen nach lang andauernden psychischen Belastungen in Betracht, sofern die Belastungen ausgeprägt und mit dem Erleben von Angst und Ausgeliefertsein verbunden waren. Nach Nr. 71 Abs. 3 können insbesondere auch die Auswirkungen psychischer Traumen im Kindesalter wie sexueller Missbrauch oder häufige Misshandlungen nach Art und Intensität sehr unterschiedlich sein. Sie können zu Neurosen wie zu vorübergehenden oder chronifizierten Reaktionen führen. Störungen im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung und auch diagnostisch anders einzuordnende Störungen können auch nach einer Latenzzeit auftreten. Zwar tritt nach den AHP eine Störung nach einer Latenzzeit nur „gelegentlich“ auf, was als Hinweis darauf gewertet werden kann, dass in solchen Fällen der Wahrscheinlichkeitszusammenhang besonders genau zu prüfen ist (vgl. BSG vom 18.10.1995,
4). Ein Hinweis, dass es sich bei den hier fraglichen Störungen um Auswirkungen auch nach einem längeren Zeitintervall handeln kann, ergibt sich allerdings schon daraus, dass die AHP insoweit auf Traumen „im Kindesalter“ (Nr. 71 Abs. 3) bzw. „in früher Kindheit“ (Nr. 70) abstellen. Es ist jedenfalls zu beachten, dass Tatsachen vorliegen, die nach den AHP grundsätzlich geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zu begründen und so eine bestärkte Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die nur durch einen sicheren anderen Kausalverlauf widerlegt werden könnte (vgl. BSG vom 12.6.2003, SozR 4-3800 § 1 Nr. 3). Randnummer 36 Zum anderen ergibt sich ein solcher Ursachenzusammenhang im konkreten Fall auch aus dem vorliegenden Gutachten von Frau Dr. GQ. sowie den Berichten und der Aussage des Zeugen Dr. RT.. Das Gericht folgt insbesondere dem Gutachten der Sachverständigen, da sich dieses durch ausgesprochen kritische Hinterfragung des Krankheitsbildes und der Ursachen, sowie durch ausführliche Testung und Befragung der Klägerin auszeichnet, gleichwohl jedoch zu dem eindeutigen Ergebnis des positiven Zusammenhangs kommt. Der Hinweis des Beklagten, der Zusammenhang könne nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, da auch andere Ursachen nicht ausgeschlossen werden könnten, trägt nicht. Das Gericht erachtet die Einschätzung von Dr. XY. in seiner aktenmäßigen Stellungnahme vom 07.11.2002, das schwerwiegende und komplexe Krankheitsbild könne „am ehesten multifaktoriell im Sinne einer Anlagestörung, …, Milieuschädigung und evtl. Kombination mit einer frühkindlichen Hirnschädigung“ verstanden werden nach den Darlegungen der Sachverständigen Dr. GQ. sowie von Dr. RT. und aufgrund eigener Nachforschungen für hypothetisch. Das Gericht ist mit der Sachverständigen und dem Zeugen Dr. RT. sowie aufgrund eigener Recherchen zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einer Prozentzahl von 90% und mehr der Betroffenen ein frühkindlicher Traumatisierungshintergrund besteht. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass daraus nicht zweifelsfrei auf einen zwingenden Zusammenhang zwischen einer dissoziativen Identitätsstörung und frühkindlicher sexueller und körperlicher Gewalt geschlossen werden kann. Allein die Diagnose bedeutet jedoch nach dem wissenschaftlich-medizinischen Erkenntnisstand ein gewichtiges Indiz für frühkindliche Traumatisierungen, das es zu widerlegen gilt. Hingegen sind anlagebedingte Ursachen und auch Hirnschädigungen als Ursachen für derartige Erkrankungen wissenschaftlich nicht diskutiert. Die katastrophalen Lebensumstände der Klägerin als „ungünstig“ bzw. „Milieuschädigung“ herabzuwürdigen empfindet das Gericht als mehr als unangemessen. Randnummer 37 Das Gericht erkennt im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte, die an dem bereits durch das Erkrankungsbild naheliegenden Zusammenhang zwischen den kindlichen Traumatisierungen und der dissoziativen Identitätsstörung zweifeln lassen. Das Gericht verdeutlicht an dieser Stelle nochmals, dass es die schwere, über Jahre wiederholte und häufige körperliche Gewaltanwendung als im Vollbeweis gesichert ansieht. Das Gericht folgt der Sachverständigen diesbezüglich in der Einschätzung, dass bereits diese nachgewiesenen Traumatisierungen als Ursache für die entwickelte dissoziative Identitätsstörung gelten können. Mit der Sachverständigen und Dr. RT. ist das Gericht jedoch auch der Überzeugung, dass der Erkrankung der Klägerin sexuelle Misshandlungen von erheblicher Schwere zugrunde liegen. Dr. RT. hat in der mündlichen Verhandlung die Erklärungen der Sachverständigen bestätigt und eindrücklich erklärt, dass das Krankheitsbild der Klägerin mit schweren, häufigen, wiederholten und vor allem sehr frühen Traumata zu erklären ist. Der Hinweis des Beklagten, die Erkrankung sei durch die vermehrten Schicksalsschläge in den 90er-Jahren sowie auch die Vergewaltigung 2003 zu erklären, überzeugt nicht, insbesondere, weil die Dissoziation ein Phänomen ist, das ein kindliches Gehirn entwickelt. Darüber hinaus legt die Sachverständige dar, dass allein Bindungs- und Beziehungstraumatisierungen mit Vernachlässigungshintergrund keinesfalls ausreichen, um ein derart schweres Krankheitsbild hervorzubringen. Randnummer 38 Von dem Beklagten und auch vereinzelt in der medizinischen Wissenschaft werden iatrogene Einflüsse als Ursache für eine dissoziative Identitätsstörung ins Feld geführt. Der von Dr. XY. im Widerspruchsverfahren vorgetragene Einwand, die dissoziative Identitätsstörung könne auch Resultat von spezifischen Therapieansätzen sein, insbesondere bei histrionischen Persönlichkeitsstörungen wird in seiner Grundsätzlichkeit vom Zeugen Dr. RT. in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch der Zeuge Dr. RT. hat dem Gericht geschildert, dass es die theoretische Möglichkeit gibt, einzelne Erinnerungen mit speziellen Therapiemethoden und Praktiken wie z.B. Hypnose zu suggerieren. Die Suggestion einer multiplen Persönlichkeit mit allen Innenpersonen und deren vielschichtigen Erlebnissen schließt der Zeuge jedoch aus. Dieses Krankheitsbild bilde so bizarre Vorstellungen aus, dass es für einen normalen Menschen oder Therapeuten schlichtweg unmöglich sei, sich dies alles auszudenken und zu suggerieren. Auch dem Gericht erscheint es fernliegend, dass sich ein derart komplexes und für Dritte aufgrund der Vielzahl der beteiligten Innenpersonen kaum überschaubares Krankheitsbild durch Suggestion von außen gezielt entwickeln, fördern und mit der vorliegenden Konstanz aufrecht erhalten lässt. Darüber hinaus gibt es bei der Klägerin keinerlei Hinweise auf histrionische Persönlichkeitsanteile. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere auch dem Umstand Bedeutung zu, dass die Klägerin bei der erwähnten Untersuchung eher ein dissimulierendes als ein aggravierendes Verhalten gezeigt hat, indem ihre Darstellung eher als zurückgenommen und schambesetzt erschien. Da es zudem im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass in Therapiesituationen auf die Klägerin mit derartigen Therapieansätzen eingewirkt worden ist, hält das Gericht eine iatrogene Ursache für die Entstehung des Krankheitsbildes der Klägerin und ihre Erinnerung an die Missbrauchserfahrungen der Kindheit für extrem unwahrscheinlich, nahezu ausgeschlossen. Damit sind derartige Erklärungsversuche für die Ursachenzusammenhänge im vorliegenden Fall in keiner Weise geeignet, den aus der Gesamtschau des Lebensweges und der Lebensumstände der Klägerin naheliegenden, wahrscheinlichen und nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen frühkindlichen, wiederholten und schweren Missbrauchserfahrungen und der dissoziativen Identitätsstörung zu widerlegen. Randnummer 39 Es ist für das Gericht schließlich nachvollziehbar, dass gerade bei Vorliegen einer dissoziativen Identitätsstörung sogenannte verzögerte Erinnerungen häufig angetroffen werden, ohne dass eine solche Verzögerung als Indiz für fehlende Glaubwürdigkeit angesehen werden kann. Die späte Erinnerung im Rahmen von Trigger- oder Therapiesituationen ist für das Krankheitsbild typisch. Die Verdrängung in speziellen Speichern durch Abspaltung vom Alltagsbewusstsein dient den Betroffenen zur Sicherung der Überlebensfähigkeit und ist eine spezifische Schutzfunktion des Gehirns. Dass die Erinnerungen der Klägerin also erst Jahrzehnte nach der Traumatisierung zurückkehrten, ist Teil des Krankheitsbildes und kann deshalb wiederum nicht zu Lasten Klägerin verwertet werden. Das Gericht teilt die Einschätzung von Dr. RT., der im Termin zur mündlichen Verhandlung eindrücklich erklärt hat, warum die Wiedererinnerung erst so spät erfolgt. Dies hängt einerseits damit zusammen, dass Kinder, die derartige Traumen erleben, mit Bedrohungen und Verboten konfrontiert werden, die ihnen „wie ein Chip“ ins Gehirn eingepflanzt werden, um die Täter nicht zu enttarnen. Dass im Falle der Klägerin mit derartigen Verboten und Bedrohungen „gearbeitet“ wurde, ergibt sich aus ihren Briefen und Schilderungen in Untersuchungssituationen. Sätze wie „Nur schwache Mädchen weinen“, „Du dachtest wohl, Du bist mich los?“ oder „Kinder dürfen nicht reden, weil alles Lüge ist“ bedürfen keiner weiteren Erläuterung. Die Klägerin schildert selbst Jahre später noch die Angst, die Mutter habe überall ihre Spitzel und bekomme sowieso alles heraus. Es gäbe nirgendwo Sicherheit. Randnummer 40 Des weiteren beschreibt Dr. RT. auch das Phänomen der sogenannten täterassoziierten Personen, die die dunklen Anteile der Persönlichkeit darstellen und die Angst haben, die Täter zu enttarnen und deshalb die Wiedererinnerung erschweren. Dass auch dieses Phänomen bei der Klägerin eine Rolle spielt, dokumentiert der Brief der Innenperson S. Randnummer 41 Hinsichtlich der Taubheit rechts fehlt es dem Gericht an Anknüpfungspunkten, die den Zusammenhang zwischen einer Missbrauchshandlung und der Hörschädigung als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Zwar hat die Klägerin glaubhaft ein Ereignis geschildert, bei dem es zu einer derartigen Schädigung hätte kommen können. Dass die erst im Jahr 2002 dokumentierte Diagnose der Taubheit jedoch auf diesem Ereignis beruht, konnte nicht anhand von ärztlichen Berichten manifestiert werden. Randnummer 42 Hinsichtlich der Höhe der schädigungsbedingten MdE schließt sich das Gericht der Einschätzung der Sachverständigen Dr. GQ. an, die die MdE mit 70 v. H. einschätzt. Der Einschätzung zugrunde zu legen sind die AHP, die in Ziffer 26.3 (S. 48) für Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen folgenden Bewertungsrahmen vorsehen: Randnummer 43 Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen 0-20 Randnummer 44 Stärker behindernde Störungen Mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungs- Fähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) 30-40 Randnummer 45 Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheiten) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten 50-70 mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80-100 Randnummer 46 Unter Zugrundelegung dieses Bewertungsrahmens ist die Einschätzung der Sachverständigen nicht zu beanstanden, da die Persönlichkeitsstörungen als schwer einzustufen sind. Da die Klägerin jedoch noch in der Lage ist, in einer eigenen Wohnung zu leben und sich auch weitgehend selbst versorgt, ist die Schwelle zu schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten noch nicht als überschritten anzusehen. Randnummer 47 Das Gericht folgt der Sachverständigen auch in der Bewertung der Vergewaltigung aus dem Jahr 2003, die zwar eine zwischenzeitliche Retraumatisierung bedeutete, deren Folgen jedoch in der Gesamt-MdE von 70 v. H. für die dissoziative Identitätsstörung als miterfasst gelten können. Randnummer 48 Der Klägerin steht aufgrund ihres beruflichen Betroffenseins auch eine Erhöhung der MdE auf 80 v. H. zu. Die Klägerin kann aufgrund ihrer Krankheit weder den erlernten Beruf als Einzelhandelsverkäuferin noch den angestrebten Beruf der Erzieherin ausüben. Auch bei dieser Einschätzung folgt das Gericht der Sachverständigen Dr. GQ.. Randnummer 49 Obwohl die schädigenden Handlungen zum Teil eingetreten sind, bevor das OEG im Jahre 1976 in Kraft getreten ist, scheitert der Versorgungsanspruch der Klägerin nicht an der Regelung der §§ 10,10a OEG. Danach kann ein solcher Anspruch dann entstehen, wenn die Schädigung zu einer MdE von mindestens 50 v. H. führt; dies ist nach dem vorher Gesagten der Fall. Randnummer 50 Nach § 1 Abs. 1 OEG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 BVG beginnt der Entschädigungsanspruch mit dem Monat der Antragstellung, vorliegend also im Juli 2001. Randnummer 51 Nach allem war der Klage weit überwiegend stattzugeben. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Die Nichtanerkennung der Taubheit rechts als Schädigungsfolge ist im Hinblick auf die Kostenfolge im vorliegenden Verfahren von absolut untergeordneter Bedeutung. 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