Leitsatz Ein kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist nicht "Versicherungsträger" iSd § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGG; es bedarf deshalb vor Erhebung einer Anfechtungsklage der Durchführung eines Vorverfahrens. Tenor Der Rechtsstreit wird bis zur Entscheidung über den bereits eingelegten Widerspruch des Klägers ausgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der klagende Landkreis wendet sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen durch die beklagte Rentenversicherung. Der Kläger ist aufgrund der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBI. I S. 2349) zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a SGB II. Randnummer 2 Vom 06.06.2011 bis zum 08.07.2011 führte die Beklagte eine Prüfung der Beitragszahlung und des Meldeverfahrens aus Arbeitslosengeld II nach § 212a SGB VI durch. Randnummer 3 Dabei stellte die Beklagte fest, dass - nach ihrer Auffassung - die maßgebenden Vorschriften über die Beurteilung der Versicherungspflicht, der Versicherungsfreiheit und der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht immer zutreffend angewandt sowie Beiträge zur Rentenversicherung verspätet gezahlt wurden. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 30.12.2011 machte die Beklagte deshalb aufgrund der verspäteten Beitragsentrichtung die Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 59.595,00 € geltend. Randnummer 5 Dieser Bescheid belehrte abschließend darüber, dass dagegen innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden kann. Randnummer 6 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 27.01.2012 Klage erhoben. Darüber hinaus hat der Kläger zwischenzeitlich Widerspruch eingelegt. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, den Rechtsstreit analog § 114 Abs. 2 SGG auszusetzen, um das Vorverfahren nachzuholen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 9 Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass Bescheide an optierende Kommunen nach § 36 SGB X eine Klageklausel enthielten, weil die optierende Kommune ein Versicherungsträger im Sinne des § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGG sei. Randnummer 10 II. Ist bei einer Anfechtungsklage das vorgeschriebene Vorverfahren vor Klageerhebung nicht durchgeführt worden, dann kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.01.1980 – SozR 1500 § 78 Nr. 16 Rn. 15 m.w.N.) das Vorverfahren noch während des Prozesses nachgeholt werden. Dabei hat das Prozessgericht durch Aussetzung des Verfahrens bis zur Widerspruchsentscheidung in analoger Anwendung von § 114 Abs. 2 SGG der Verwaltung Gelegenheit zu geben, das Vorverfahren durchzuführen. Dieses hat nach § 83 SGG mit dem vom Kläger bereits erhobenen Widerspruch begonnen; im Übrigen wäre die Erhebung des Widerspruchs hilfsweise in der Klage zu erblicken gewesen (Bundessozialgericht, Urteil vom 22.06.1966 - BSGE 25,66
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.