SGB IX die entsprechenden Kosten für den Einsatz eines Zivildienstleistenden mit dem YY. e.V. abrechnete. Randnummer 4 Im Turnus der einzelnen Schuljahre stellten die Kläger Weiterbewilligungsanträge, die vom Beklagten jeweils positiv beschieden wurden. Randnummer 5 Im Sommer 2010 wurde wegen zunehmender Aggressivität von D. zunächst eine Internatsbeschulung favorisiert, die sich jedoch nicht realisieren ließ, nachdem D. an einem Probetag im X-Heim in YK gleich dreimal zugebissen hatte, darunter auch zwei Betreuer. Randnummer 6 Daraufhin beantragte der Vater von D. eine weitere individuelle Schulbegleitung auf der Grundlage von § 53 SGB XII, um kurzfristig eine weitere Beschulung von D. in A-Stadt sicherzustellen. Randnummer 7 Am 29.06.2010 fand ein „Runder Tisch“ unter Beteiligung der Kläger statt. Es bestand Einigkeit, dass die bisherige Lösung mit einem Zivildienstleistenden als Begleiter und Betreuer von D. nicht mehr ausreichend war. Konsens bestand weiterhin, dass nur eine pädagogische Fachkraft infrage käme, entweder ein Erzieher oder ein Pädagoge. Am besten jedoch eine männliche Person mit entsprechendem Durchsetzungsvermögen. Randnummer 8 Bei einem weiteren Erörterungsgespräch am 25.08.2010 stellte sich Herr C. vor, der ausgebildeter Heilerziehungspfleger war und eine entsprechende Zusatzausbildung in Sachen Autismus hatte. Nach ersten Annäherungsversuchen klappte die Betreuung von D. überraschend gut, so dass Herr C. die Begleitung im Rahmen der Schulbesuche übernahm. Randnummer 9 Am 16.09.2010 schloss Herr C. mit der Gesundheitszentrum U. GmbH einen Arbeitsvertrag, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 457 BA). Randnummer 10 Mit Bescheid vom 06.09.2010 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass aufgrund ihres Antrages vom 17.06.2010 die entstehenden Kosten für den Einsatz einer Honorarkraft befristet für den Zeitraum 01.10.2010 bis 31.01.2011 (Schulhalbjahresende) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 53 ff.
Randnummer 11 Die Betreuung solle wie vereinbart durch Herrn C. C. erfolgen, dieser werde als Honorarkraft bei dem Kooperationspartner des Beklagten, dem Klinikum in U. angestellt werden. Randnummer 12 Die Abrechnung erfolge dann direkt mit dem Klinikum in U. Randnummer 13 Aus Mitteln der Eingliederungshilfe werde hiermit für die Schulbegleitung des Sohnes D. für die Anstellung des Herrn C. ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.500,00 € übernommen. Randnummer 14 Dagegen legten die Kläger - zunächst am 07.09.2010 per E-Mail, am 19.09.2010 schriftlich - Widerspruch ein. Randnummer 15 Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die monatliche Vergütung von 1.500,00 € Arbeitgeberbrutto nicht angemessen sei, zumal der jetzige (ungelernte) Integrationshelfer W.W. zurzeit mit 1.200,00 € Arbeitnehmerbrutto vergütet werde. Randnummer 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Randnummer 17 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Höhe der Vergütung mit dem Arbeitgeber des Schulbegleiters vereinbart worden sei und folglich nicht Gegenstand des begünstigenden Verwaltungsaktes geworden sei, sondern den Kläger lediglich informativ mitgeteilt worden sei. Die Kläger seien somit durch die vertraglich geregelte Vergütung nicht beschwert. Randnummer 18 Dagegen haben die Kläger am 15.11.2010 Klage erhoben. Randnummer 19 Zur Begründung wird vorgetragen, dass sich der Beklagte weigere, die angemessene Vergütung zu übernehmen, so dass die vorliegende Klage notwendig sei. Insoweit seien die Kläger bzw. deren Sohn D. auch beschwert, da allein aufgrund des Entgegenkommens von Herrn C. eine Begleitung sichergestellt sei und zu diesem Preis schlichtweg keine qualifizierte Fachkraft gefunden werden könne. Randnummer 20 Der beklagte Landkreis übernehme allein die Kosten für die Begleitpersonen im Rahmen eines Geldanspruchs, ohne sich um die nachfolgende inhaltliche Ausgestaltung in irgendeiner Form zu kümmern. Insoweit würden die Eltern auch komplett im Stich gelassen. Randnummer 21 Der Kläger beantragt:
SGB IX bestehen könnte, wird von den Klägern selbst nicht vorgetragen und ist auch für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Randnummer 30 Die Vergütung von Herrn C. obliegt dessen Arbeitgeber, zunächst der Gesundheitszentrum U. GmbH, seit dem 01.12.2010 wohl den Sozialen TT. für Behinderte e.V.. In welchem Umfange schließlich der Beklagte als zuständiger Sozialhilfeträger dem jeweiligen Arbeitgeber von Herrn C. - bzw. früher dem YY. e.V. als Arbeitgeber der jeweiligen Zivildienstleistenden – finanzielle Mittel zur Erfüllung der übernommenen Aufgaben zur Verfügung stellt, ist seinerseits Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Sinne der §§ 53 ff. SGB X zwischen dem Beklagten und dem jeweiligen Träger. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 5 Abs. 5 SGB XII. Danach können die Träger der Sozialhilfe allgemein an der Durchführung ihrer Aufgaben nach dem SGB XII die Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden sind. Dabei betreffen die Beteiligung und Übertragung nur das Innenverhältnis zwischen dem Verband und dem Sozialhilfeträger. Denn § 5 Abs. 5 S. 2 SGB XII regelt eindeutig, dass im Außenverhältnis zum Hilfesuchenden der Hilfeträger - also der Beklagte - verantwortlich bleibt. Deshalb entfalten die zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Verband getroffenen Vereinbarungen keine Außenwirkung gegenüber Dritten, insbesondere nicht gegenüber dem Leistungsberechtigten (Münder in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 5 Rn. 57; Piepenstock in Juris PK - SGB XII, § 5 Rn. 38). Randnummer 31 Aus den obigen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass den Klägern das notwendige Feststellungsinteresse hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und 3 fehlt. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020356
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