Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 17. Oktober 2017, L 3 U 70/14 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Ta
§ 539Nr.
31). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 11). Wie das BSG in ständiger Rechtsprechung (zusammenfassend zuletzt BSG in SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 = BSGE 94, 262 ff) ausführt, ist maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls die Handlungstendenz des Versicherten, nämlich ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte (BSG a.a.O. unter Verweis auf BSGE 58, 76 , 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S 197; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 96; SozR 3-2200 § 550 Nr. 1; SozR 3-2200 § 548 Nr. 22; BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3; BSG Urteil vom
- Oktober 2004 - B 2 U 24/03 R - vorgesehen zur Veröffentlichung in BSGE und SozR). Die Tätigkeit muss mit einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung und nicht zur Verfolgung eigener Angelegenheiten, sogenannten eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten (vgl. BSG Urteil vom
- Juni 1993 - 2 RU 40/92 -), erfolgen. Von der Handlungstendenz ist der subjektive Beweggrund, das heißt die persönliche Motivation für die Tätigkeit, abzugrenzen. Die Annahme einer auf die Belange des Unternehmens gerichteten Handlungstendenz setzt entsprechend voraus, dass anhand objektiver Kriterien ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit dem Unternehmen anzunehmen ist. Wie bei allen anderen Zurechnungsentscheidungen sind für die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes alle Umstände des Einzelfalls und das sich daraus ergebende Gesamtbild in Betracht zu ziehen (
§ 539Nr.
9 und Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 40/92 -). Dass nicht jede private Verrichtung während der versicherten Tätigkeit automatisch zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes führt, ist in der Rechtsprechung des BSG seit langem anerkannt. Dient die Unterbrechung privaten Verrichtungen, so unterscheidet die ständige Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt BSG in SozR 4-2700 § 8 Nr. 14) zwischen erheblichen und unerheblichen Unterbrechungen. Während einer privaten Zwecken dienenden, erheblichen Unterbrechung besteht kein Versicherungsschutz ( BSGE 43, 113 , 114 f = SozR 2200 § 550 Nr. 26 S 58; BSGE 74, 159 , 161 = SozR 3-2200 § 550 Nr. 9 S 33;
§ 550Nr. 16; BSGE 91, 293 = Soz
R 4-2700 § 8 Nr. 3). Eine privaten Zwecken dienende, unerhebliche tatsächliche Unterbrechung, während der der Versicherungsschutz fortbesteht, liegt dagegen vor, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die 'im Vorbeigehen' und 'ganz nebenher' erledigt wird. Sie darf nach natürlicher Betrachtungsweise und in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nur zu einer geringfügigen, tatsächlichen Unterbrechung der versicherten Verrichtung geführt haben, z.B. Kauf einer Zeitung an einem Kiosk während eines versicherten Weges ( BSGE 20, 219 , 221 = SozR Nr. 49 zu § 543 RVO a.F.; BSGE 43, 113 , 114 f = SozR 2200 § 550 Nr. 26 S 58;
§ 550Nr.
1;
§ 548Nr.
8, 38). Die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in diesen Fällen findet ihre Rechtfertigung darin, dass die in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verrichtung - das Zurücklegen des Weges - der wesentliche Grund dafür ist, dass der Versicherte in dieser Situation ist, in der er dann ganz nebenher oder im Vorbeigehen die private Verrichtung ausübt. Letztlich handelt es sich um Fallgestaltungen, in denen die versicherte Verrichtung und die private Verrichtung als tatsächliches Geschehen nur sehr schwer voneinander zu trennen sind. Die Situation ist also ähnlich der bei einer gemischten Tätigkeit, bei der auch die versicherte von der unversicherten Verrichtung nicht getrennt werden kann, weil beide zusammen zu einer bestimmten Gesamtlage geführt haben. Für Verrichtungen, die sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt sind - sog gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz dann (vgl. zuletzt BSG vom 22. August 2000 - B 2 U 18/99 R), wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Die Verrichtung braucht dabei nicht überwiegend betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt gewesen sein (BSGE 3, 240 , 245; 20, 215, 216 = SozR Nr. 67 zu § 542 a.F. RVO; BSG Urteil vom 31. Januar 1974 - 2 RU 99/72 - USK 7410; BSG Urteil vom 22. August 1974 - 8 RU 288/73 - USK 74118; BSG Urteil vom 27. November 1986 - 2 RU 4/86 - USK 86208; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 93; BSG Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 RU 3/93 - USK 9422;
§ 548Nr.
19). Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Betriebswege und Geschäftsreisen (BSGE 3, 240 , 245; BSG Urteil vom 22. August 1974, a.a.O. m.w.N.). Ob das betriebliche Interesse wesentlich ist, beurteilt sich in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten (BSGE 20, 215, 218 = SozR a.a.O.). Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre ( BSGE 20, 215 , 219 = SozR a.a.O.;
§ 548Nr.
19; Mehrtens, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der versicherte Weg des Versicherten von der Feier zum Wohn- und Geschäftshaus jedenfalls mit der Aufforderung, aus dem Lieferwagen auszusteigen, um sich im Polizeifahrzeug ins Polizeirevier E. zur Blutentnahme verbringen zu lassen, rechtlich wesentlich durch eine private Verrichtung unterbrochen worden ist und auch durch den Umstand, dass sich der Versicherte wenige Minuten später zu Fuß auf den Weg in Richtung des Wohn- und Geschäftshauses machte, der Versicherungsschutz nicht wieder aufgelebt ist. Die Handlungstendenz des Versicherten war im Moment des Aussteigens nicht auf eine betriebsdienliche Tätigkeit gerichtet, sondern diente wesentlich der Verfolgung eigener Angelegenheiten, nämlich seiner Verpflichtung, sich zur Feststellung, ob er sich der Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig gemacht hatte, einer Blutentnahme zu unterziehen. Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und nachvollziehbar aus den vom SG beigezogenen und in der Gerichtsakte in Kopie befindlichen Akten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, den Feststellungen des Amtsgerichts Ettlingen im Beschluss vom
- Mai 2005 sowie des Landgerichts Karlsruhe im Beschluss vom
- August
- Mit der Aufforderung an den Kläger, den Heimweg in seinem Fahrzeug nicht weiter fortzusetzen und dem Umstand, dass der Kläger zunächst dieser Aufforderung auch nachkam, wurde nach den objektiven Gesamtumständen wie auch nach der subjektiven Handlungstendenz des Versicherten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass wesentliche betriebliche Interessen nicht mehr das Verhalten des Versicherten bestimmten. Es war weder objektiv noch subjektiv betriebsdienlich, sich der polizeilich angeordneten Blutentnahme zu entziehen. Diese Unterbrechung des Versicherungsschutzes lebte auch nicht dadurch wieder auf, dass der Kläger jedenfalls beim zweiten Versuch der Polizei, ihn zum Einsteigen in das Polizeifahrzeug zu bewegen, eine Unaufmerksamkeit der Polizeibeamten ausnützte und sich mit dem Hinweis, jetzt nach Hause gehen zu wollen, zu Fuß auf den Weg in Richtung seines Wohn- und Geschäftsanwesens machte. Darin liegt zur Überzeugung des Gerichts keine Fortsetzung des ursprünglich versicherten betrieblichen Weges. Die nach den Gesamtumständen anzunehmende Handlungstendenz des Versicherten war nach wie vor im Wesentlichen darauf gerichtet, sich nicht der Blutentnahme unterziehen zu wollen. Aus seinem Verhalten bis zum zweimaligen Wegbewegen von der Kontrollstelle ist nach den aktenkundigen Unterlagen deutlich zu entnehmen, dass I. die Notwendigkeit, sich einer Blutentnahme zu unterziehen, nicht eingesehen hat oder einsehen wollte und das Verhalten der Polizeibeamten mehr oder weniger als nächtliche Schikane und Störung angesehen hat. Nachdem er sich zwar offenbar zunächst dazu entschlossen hatte, trotzdem den Polizeibeamten zu ihrem Fahrzeug zu folgen, dort aber nicht sofort Platz nehmen konnte, weil noch die Rückbank leergeräumt werden musste, gewann die ursprüngliche, abwehrende und missbilligende Haltung des Versicherten wieder Überhand und veranlasste ihn deshalb auch, sein schon einmal zuvor angesetztes Vorhaben, den weiteren Heimweg zu Fuß anzutreten und damit die "Störung" seines Heimwegs zu beenden, ein weiteres Mal in die Tat umzusetzen. Da das gesamte Geschehen nicht weit vom Wohn- und Geschäftshaus entfernt war, erschien dem Versicherten, wohl auch infolge trunkenheitsbedingter Unvernünftigkeit, dieses Vorgehen geeignet, sowohl die ihm als ungebührlich erscheinende Kontrolle zu vermeiden, als auch den weiteren Heimweg fortsetzen zu können. Letzteres stand dabei jedoch deutlich im Hintergrund seiner subjektiven Handlungstendenz, da das Sichentziehen wesentlich und letztlich Voraussetzung dafür war, den weiteren Heimweg fortsetzen zu können. Die Fortsetzung des Heimwegs (wenn auch zu Fuß) war also nur das Resultat bzw. Nebenziel der Entziehung, nicht aber die eigentliche Absicht und nicht maßgeblich für die Handlungstendenz des I. Es handelte sich bei der Unterbrechung des versicherten Weges auch nicht um eine unerhebliche Unterbrechung, die quasi "im Vorbeigehen" erledigt werden konnte. Zwar umfasste die Unterbrechung des Heimwegs vom Moment des Aussteigens aus dem Lieferwagen bis zum Entschluss des Versicherten, sich zu Fuß auf den weiteren Rückweg zu machen, nur wenige Minuten. Es handelte sich aber seiner Intensität und Zielrichtung nach erkennbar nicht um eine unwesentliche Unterbrechung, die sich, wie der Kauf einer Zeitung oder eines Brötchens, nur im Vorbeigehen ereignet und die wesentliche Prägung des Wegs als versicherten Weg bzw. betriebsdienlichen Weg unberührt gelassen hätte." Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Arbeitsschicht der Klägerin am 07.01.2012 von 14 bis 22:30 Uhr rechtlich wesentlich durch eine private Verrichtung in Form der Leibesvisitation durch die Beamtinnen der Bundespolizei unterbrochen worden ist. Selbst wenn die Untersuchung der Klägerin und ihrer Sachen unter rein zeitlichen Gesichtspunkten nicht erheblich ins Gewicht fällt und sie danach auch wieder an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt ist, kann die Kammer einen Versicherungsschutz zu diesem Zeitpunkt nicht annehmen. Denn die Handlungstendenz der Klägerin ist im Moment des Mitkommens auf die Wache der Bundespolizei nicht auf eine betriebsdienliche Tätigkeit gerichtet gewesen. Im Wesentlichen dienten das Mitkommen und das Zulassen der Leibesvisitation den eigenen Angelegenheiten der Klägerin. Sie ist untersucht worden, da sie im Verdacht gestanden hat, mit dem Abhandenkommen von Geld, Schmuck und der Festplatte im Rucksack etwas zu tun gehabt zu haben. Die Beamten der Bundespolizei haben mit der Einwilligung der Klägerin ihre Sachen durchsucht. Selbst wenn das erste Vernehmungsprotokoll vom 07.01.2012 (Blatt 140 f. der Gerichtsakte) die Klägerin als Zeugin und das zweite Protokoll vom 08.01.2014 (Blatt 142 f. der Gerichtsakte) die Klägerin als Tatverdächtige bezeichnet, macht dies aus Sicht der Kammer keinen Unterschied. Denn ausweislich der Einlassung in der mündlichen Verhandlung ist spätestens zum Zeitpunkt der Durchsuchung ist der Klägerin deren Zweck offenbart worden, nämlich dass sie "nichts mit dem Diebstahl der Fundsache zu tun habe". Die Kammer hat weder über eine ordnungsgemäße Belehrung der Klägerin zu befinden noch über Art und Umfang der polizeilichen Maßnahme. Einzig und allein entscheidend ist, dass die Klägerin immer als Tatverdächtige behandelt worden ist, ebenso wie ihre beiden Kollegen. Insofern hat auch allein die Abwehr des Verdachtes einer Straftat im Vordergrund des Handelns der Klägerin gestanden. Betriebliche Interessen spielten zu diesem Zeitpunkt keine Rolle mehr. Die Kammer versteht die Einwände der Klägerin, welche während ihrer Arbeitszeit bei Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit von der Bundespolizei mitgenommen worden ist. Jedoch ist allein der zeitliche und sachliche Zusammenhang nicht ausreichend. Denn wie bereits ausgeführt hat die Klägerin die Untersuchung einzig und allein zur Abwehr des Verdachts einer Straftat über sich ergehen lassen. Sowohl nach den objektiven Gesamtumständen als auch nach der subjektiven Handlungstendenz bestimmten nicht mehr wesentliche betriebliche Interessen das Verhalten der Klägerin. All diese Handlungen und die damit verbundenen Umstände haben nichts mit den Aufgaben im Servicebereich des Mitgliedsunternehmens der Beklagten zu tun. Eine fremdwirtschaftliche Zweckbestimmung für das Mitgliedsunternehmen der Beklagten hat nicht vorgelegen, da es einzig und allein um die Suche nach den aus den Rucksack verschwunden Sachen gegangen ist. Die Klägerin hat eigenwirtschaftlich gehandelt, da es weder objektiv noch subjektiv betriebsdienlich gewesen ist, sich der Leibesvisitation zu unterziehen. Denn es liegt weder eine entsprechende arbeitsvertragliche Pflicht, noch eine Nebenpflicht oder eine Weisung des Arbeitgebers vor. Somit ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die klägerischen Einwände haben nicht rechtserheblich durchgegriffen, da allein der zeitliche Zusammenhang nicht ausreichend ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Das Verfahren ist für die Klägerin gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei. Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020372