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SG Fulda 8. Kammer S 8 U 55/17 Urteil

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 6. Februar 2018, L 3 U 168/17 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Ta

§ 555Nr.

42), z. B. wegen der Teilnahme an einer privaten Feier im Betrieb vor Antritt des Heimwegs. Bei der Zweistundengrenze handelt sich um eine 'gegriffene Größe', die Orientierungs- und Rechtssicherheit schafft (Schur/Spellbrink, SGb 2014, S. 589 ff., 593). Bei mehrmaligen Unterbrechungen werden die Unterbrechungszeiten im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Zweistundengrenze zusammengezählt (BSG, 28. 3. 1985, 2 RU 30/84,

§ 550Nr.

70). Hat der Versicherte einen erheblichen Umweg (vgl. Rz 246a) gewählt und in Verbindung mit diesem eine private Tätigkeit verrichtet, kommt es darauf an, ob er die Stelle, an der er wieder auf die übliche Wegstrecke trifft, maximal zwei Stunden später als ohne den Umweg erreicht hat (Schulin, HS UV, § 33 Rz 113). Ausnahmen von der strikten Zeitgrenze von zwei Stunden (vgl. Rz 264) kommen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zu Lasten des Versicherten mit der Begründung in Betracht, dieser habe sich bereits endgültig der privaten Lebensgestaltung zugewandt (st. Rspr., vgl. BSG, 2. 12. 2008, B 2 U 26/06 R, BSGE 102, S. 111 ff., 117; abw. die frühere Rechtsprechung, vgl. BSG, 28. 6. 1963, 2 RU 132/62, SozR Nr. 41 zu § 543 RVO a. F.; dieser folgend KassKomm-Ricke, § 8 Rz 199). Entgegen älterer Rechtsprechung (BSG, 19. 5. 1983, 2 RU 79/82,

§ 550Nr.

55; BSG,

  1. 1985, 2 RU 59/83,

§ 548Nr.

67; neuere Entscheidungen des BSG nicht vorhanden) können Ausnahmen von der Zweistundengrenze auch nicht zugunsten des Versicherten zugelassen werden, wenn sich dieser bemüht hat, den Weg innerhalb von nicht mehr als zwei Stunden fortzusetzen (ebenso Benz, WzS 1997, S. 263 ff., 267; a. A. Krasney, SGb 2013, S. 313 ff., 318; Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 8 Rz 12.38). Der Versicherte kann mögliche Verzögerungen in seiner Zeitplanung einkalkulieren. Zudem ist es nicht unbillig, dass der Versicherte, der sich einer privaten Tätigkeit zuwendet, das Risiko einer entgegen seiner ursprünglichen Absicht längeren Unterbrechung als zwei Stunden trägt." Die Kammer schließt sich den dargestellten Ausführungen an. Durch das Überschreiten der Zweistundengrenze für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin fehlt es an der Wiederaufnahme des versicherten Heimweges. Ein Wegeunfall ist nicht festzustellen. Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 04.05.2017, § 136 Abs. 3 SGG. Die klägerischen Einwände haben nicht rechtserheblich durchgegriffen, so dass die Klage vollumfänglich abzuweisen ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Das Verfahren ist für die Klägerin gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020405

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