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SG Fulda 4. Kammer S 4 SF 27/18 K Beschluss

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht,

  1. März 2019, L 2 U 169/18 B, Beschluss Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Erstattung seines Gutachtens im Verfahren S 8 U 1/17 wird auf 1.861,40 EUR festgesetzt. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I.
  2. Der Antragsteller war im Ausgangsverfahren des SG Fulda S 8 U 1/17 durch Verfügung der Kammervorsitzenden vom
  3. Juni 2017 zum Sachverständigen bestellt worden zwecks Erstellung eines lärmtechnischen Gutachtens. Mit Übersendung der Beweisanordnung an den Antragsteller wurde ihm mitgeteilt, dass seine Vergütung nach der Honorargruppe M 3 mit einem Stundensatz von 100 EUR erfolgen werde. Der Antragsteller legte sodann unter dem
  4. November 2017 sein Gutachten im Ausgangsverfahren vor und machte seine Vergütung wie folgt geltend: Aktenstudium/Vorbereitungszeit Termin 5 Stunden 500 EUR Ortstermin/Verhandlung 2,5 Stunden 250 EUR Fahrzeit 4,5 Stunden 450 EUR Ausarbeitung des Gutachtens 6 Stunden 600 EUR Diktat und Korrektur 2 Stunden 200 EUR 2.000 EUR Reisekosten 471 km 141,30 EUR Fotografieren 5 10,00 Euro Schreibkosten 10.685 Anschläge á 0,75 EUR 8,01 EUR Porto/Telefon 10,00 EUR 169,31 EUR Umsatzsteuer 412,17 EUR 2.581,48 EUR Demgegenüber setzte die Urkundsbeamtin unter dem zweiten
  5. März 2018 Vergütung lediglich wie folgt fest: Aktenstudium/Vorbereitungszeit Termin 3,3 Stunden 330 EUR Ortstermin/Verhandlung 2,5 Stunden 250 EUR Fahrzeit 4,5 Stunden 450 EUR Ausarbeitung des Gutachtens 2,0 Stunden 200 EUR Diktat und Korrektur 1,2 Stunden 120 EUR 1.350 EUR Reisekosten 404 km 121,20 EUR Fotografien 4 8,00 Euro Schreibkosten 10.685 Anschläge á 0,90 EUR 9,90 EUR Porto/Telefon 5,00 EUR 144,10 EUR Umsatzsteuer 283,88 EUR 1.777,98 EUR Zur Begründung verwies sie darauf, dass nach den Grundsätzen der Kostenrechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts für die jeweiligen Leistungsanteile zur Gutachtenerstellung Standardzeiten zugrundezulegen seien. Hiernach könnten nur die von ihr berücksichtigten Zeiten vergütet werden. Die geltend gemachten Auslagen seien einerseits für die Schreibkosten auf 0,90 EUR je 1.000 Anschläge zu erhöhen, gleichzeitig enthalte das Gutachten lediglich vier Fotos und nach Auswertung eines Routenplaners ergäben sich nur 404 km, die mit je 0,30 EUR zu entschädigen seien. Da der Antragsteller gleichzeitig zwei Gerichtsakten zurückgesandt habe, sei das angefallene Porto auf die beiden Verfahren anteilig zu verteilen, so dass vorliegend 5,00 EUR zu berücksichtigen seien. Daraus ergebe sich die festgestellte Gesamtsumme. Hinsichtlich des Stundensatzes für den Zeitaufwand sei zwar fälschlich ein Stundensatz für medizinische Begutachtungen mitgeteilt worden, hieran sei aber aus Vertrauensschutzgründen festzuhalten.
  6. Hieraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom
  7. April 2018 richterliche Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Dabei verweist er darauf, dass die technischen Ermittlungen an zwei Arbeitsstätten hätten durchgeführt werden müssen, die mehrere Kilometer auseinanderlagen. Aufgrund einer Betriebsversammlung vor Ort habe er zwischen den Betriebsstätten wechseln müssen. Weiterhin sei es erforderlich, bei der Ermittlung der aufzuwendenden Arbeitszeit die Auswertung von Messdaten und deren Interpretation zu berücksichtigen. Daher sei eine Standardisierung fragwürdig.
  8. Zu dem Antrag hat die Vertreterin der Staatskasse unter dem 24 Juli 2018 Stellung genommen. Sie führt aus, dass der Antragsteller lediglich nach der Honorargruppe 4 der Anl. 1 zu § 9 JVEG vergütet werden könne, die für Begutachtungen betreffend Akustik und Lärmschutz einschlägig sei. Im Übrigen verweist sie auf die abstrakten Vergütungskriterien, wie sie die Urkundsbeamtin ihrer Bewertung zu Grunde gelegt habe. Insoweit ergeben sich lediglich Abweichungen hinsichtlich der Aktendurchsicht und der gutachtensvorbereitenden Arbeiten, die mit 3,5 Stunden anzurechnen sei.
  9. Hierzu hat der Antragsteller sodann unter dem
  10. Juli 2018 abschließend Stellung genommen, indem er ausführt, dass die Sichtung der Akten üblicherweise mit einer Stunde pro 100 Seiten veranschlagt werde, was hier jedoch zu erhöhen sei aufgrund der komplexeren Vorbereitung des Ortstermins. Weiterhin habe er deutlich weniger Stunden abgerechnet, als er tatsächlich habe aufwenden müssen; insbesondere die Auswertung von Messergebnissen nehme eine erhebliche Zeit in Anspruch. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die Vergütung des Antragstellers ist wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend:
  11. Hinsichtlich der Höhe des Stundenhonorars ist der Vertreterin der Staatskasse zwar zuzugeben, dass der Antragsteller von Gesetzes wegen lediglich Anspruch auf eine Vergütung nach der Honorargruppe 4 der Anlage 1 zu § 9 JVEG und damit auf 80 EUR pro Stunde hat. Da ihm jedoch, folgerichtig aufgrund der zu Grunde liegenden Verfügung der Kammervorsitzenden des Ausgangsverfahrens, ein Stundensatz von 100 EUR ausdrücklich mitgeteilt worden war, ist aus Vertrauensschutzgesichtspunkten an diesem Stundensatz zu Gunsten des Antragstellers festzuhalten.
  12. Der Umfang des zu vergütenden Zeitaufwandes ist entsprechend der Stellungnahme der Vertreterin der Staatskasse zu bestimmen. Hierbei sind die Grundsätze der Rechtsprechung des Kostensenats des Hessischen Landessozialgerichts, wie sie von der Urkundsbeamtin in ihrer Vergütungsfestsetzung ausführlich und zutreffend dargestellt worden sind, zugrundezulegen; hierauf kann verwiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall zu Gunsten des Antragstellers hiervon abgewichen werden müsste. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund seines Vorbringens, er habe durch Auswertung der Messdaten einen besonderen Zeitaufwand gehabt. Insoweit finden sich die Darstellungen des Ergebnisses der Messungen auf den Seiten 11 und 12 des Gutachtens vom
  13. November
  14. Auch wenn grundsätzlich zuzugeben ist, dass aus dem Umfang einer schriftlichen zusammenfassenden Darstellung kein zwingender Rückschluss auf die „dahinterstehenden“ gedanklichen Erwägungen möglich ist, so ist hier nicht erkennbar, dass es zu einer vorbereitenden Auswertung von Messergebnissen gekommen sein könnte, die die Grundsätze der Kostenrechtsprechung als nicht adäquat erscheinen lassen. Nach alledem kann auf die Darstellung sowohl der Urkundsbeamtin wie auch auf die Ausführungen der Vertreterin der Staatskasse verwiesen werden.
  15. In Bezug auf die geltend gemachten Auslagen ist zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er zwischen zwei Betriebsstätten wechseln musste, was die geltend gemachte Kilometerentschädigung plausibel macht und die entsprechend von der Kammer nicht in Abrede gestellt wird.
  16. Daraus ergibt sich zusammenfassend folgende Vergütung: Aktenstudium/Vorbereitungszeit Termin 3,5 Stunden 350 EUR Ortstermin/Verhandlung 2,5 Stunden 250 EUR Fahrzeit 4,5 Stunden 450 EUR Ausarbeitung des Gutachtens 2,0 Stunden 200 EUR Diktat und Korrektur 1,2 Stunden 120 EUR (gerundet) 1.400 EUR Reisekosten 471 km 141,30 EUR Fotografien 4 8,00 Euro Schreibkosten 10.685 Anschläge á 0,90 EUR 9,90 EUR Porto/Telefon 5,00 EUR 164,20 EUR Umsatzsteuer 297,20 EUR 1.861,40 EUR
  17. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020410

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