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SG Gießen 2. Kammer S-2 RJ 556/00 Urteil

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 24. Juli 2003, L 12 RJ 711/01 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Beteil

§ 1246Nr. 143 mw

N). Eine solche mehr als 2 jährige Berufsausbildung war für die berufliche Tätigkeit des Klägers bei den Stadtwerken A-Stadt indes nicht erforderlich. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Berufe, bei denen die Ausbildung die Grenze von 2 Jahren nicht überschreitet, Facharbeiterberufe im Sinne des Mehrstufenschemas sein. Abgestellt wird dabei auf die Bewertung eines Berufs durch die Tarifvertragsparteien. Die Einstufung einer Berufstätigkeit, die keine oder eine Ausbildung von bis zu 2 Jahren erfordert, in eine Tarifgruppe, die geprägt ist durch die Berufsgruppe mit dem Leitbild eines Facharbeiters, lässt in der Regel erkennen, dass auch diese Berufstätigkeit qualitativ wie ein Facharbeiterberuf zu bewerten ist (

§ 1246Nr. 164 mw

N). Auch hiernach ist die Tätigkeit des C.s im Personennahverkehr aber nicht als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren, denn wie sich aus dem von den Stadtwerken A-Stadt vorgelegten Tarifvertrag nebst Lohngruppenverzeichnis ergibt, werden die dort beschäftigten C. durch den Tarifvertrag nicht den "anerkannten" Facharbeitern (wie z. B. Schreinern oder Schlossern) gleichgestellt. Damit kann der Kläger im Rahmen des Mehrstufenschemas allenfalls in die Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zugeordnet werden. Diesem Personenkreis ist nach der Rechtsprechung des BSG im Rahmen des § 43 Abs. 2 SGB VI jedoch auch die Verweisung auf ungelernte Tätigkeiten zumutbar, sofern diese sich durch Qualitätsmerkmale wie z. B. das Erfordernis einer Einweisung oder Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (

§ 1246Nr.

132, 140). Als solche Tätigkeiten kommen für den Kläger z. B. die eines Warenaufmachers oder Versandfertigmachers, aber auch eines Montierers in der Metall- oder Elektroindustrie in Betracht. Wie der Kammer aus vielfachen Auskünften des Landesarbeitsamtes Hessen bekannt ist, handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die körperlich leicht sind und auch sonst dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechen. Hierbei ist es ohne Belang, dass es bisher nicht gelungen ist, dem Kläger einen solchen Arbeitsplatz tatsächlich zu vermitteln. Denn wie sich aus §§ 43 Abs. 2 Satz 4, 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung ergibt, ist Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ausgeschlossen, wenn der Versicherte "eine (zumutbare) Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen". Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020425

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