← Deutschland

SG Gießen 3. Kammer S 3 U 1468/02 Urteil

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 18. März 2008, L 3 U 266/05 nachgehend BSG, 23. Juli 2008, B 2 U 157/08 B, NZB zurückgewiesen Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2002

§ 548RVO Nr.

27;

§ 539RVO Nr.

38). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallsversicherung reicht (BSG E 58, 76, 77; BSG E 61, 127, 128;

§ 548RVO Nr.

32). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen. Im Regelfall wird die versicherte Tätigkeit durch die Erfüllung der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitnehmerpflichten konkretisiert. Die Teilnahme der Klägerin an dem Radausflug mit Kollegen am 16.06.2001 war nicht ein aufgrund des Arbeitsvertrages geschuldetes Verhalten. Versicherungsschutz ergibt sich jedoch zur Überzeugung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung. Über die arbeitsvertraglichen Grenzen hinaus besteht nämlich auch ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit während der Teilnahme an so genannten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen. Auch diese Veranstaltungen sind unfallversicherungsrechtlich geschützt. Hierfür ist es nach der ständigen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts erforderlich, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen dient und an der deshalb grundsätzlich alle Betriebsangehörigen teilnehmen können und sollen, und dass sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder von ihr gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (BSG Urteil vom 27.05.1997, Az.: 2 RU 29/96; BSG Urteil vom 26.10.2004, Az. B 2 U 16/04 R). Allein dass die jeweilige Veranstaltung auch zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den Betriebsangehörigen beiträgt, begründet den Versicherungsschutz ebenso wenig wie das Führen von Gesprächen über betriebliche Belange anlässlich nicht versicherter Zusammenkünfte. Vorliegend steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme für die Kammer fest, dass sich die Veranstaltung am 16.06.2001 eingefügt hat in eine lange Jahre an der C-Schule praktizierte und noch bestehende Tradition von gemeinsamen Unternehmungen des Lehrerkollegiums mit dem Ziel, über die rein fachspezifischen Aspekte hinaus die kollegiale Verbundenheit aller Erzieher untereinander wie auch mit der Schulleitung zu stärken, um letztlich eine Verbesserung der Zusammenarbeit in der Wahrnehmung des Erziehungsauftrags zum Wohl der Schüler zu erreichen. Dies hat der Zeuge F. in seiner Vernehmung am 08.09.2005 bestätigt, indem er zunächst die Entwicklung des "KUVA" aus dem seit Jahrzehnten an der Schule bestehenden Vergnügungsausschuss dargestellt und ausgeführt hat, dass in diesem Rahmen sowohl Weihnachtsfeiern und Betriebsausflüge wie auch sportlichere Aktivitäten organisiert worden sind, die sich grundsätzlich an alle Mitglieder des Kollegiums richteten. Weiter hat der Zeuge F. auch die gute Zusammenarbeit der Organisatoren mit der Schulleitung dargestellt und auf die zeitweise bestehende Personalunion zwischen den Ausschussmitgliedern und der Schulleitung hingewiesen. Auch haben Lehrer aus sämtlichen Abteilungen der Schule wie auch die Schulleitung - jeweils im Rahmen ihrer konditionellen Möglichkeiten - nach glaubhafter Angabe des Zeugen an derartigen Veranstaltungen regelmäßig teilgenommen. Schließlich ergibt sich aus der Tatsache, dass die jeweiligen Unternehmungen sowohl in den jeweiligen Gesamtkonferenzen angekündigt wie auch als Aushang im Lehrerzimmer bekannt gegeben worden sind, dass diese Veranstaltungen von der Schulleitung zumindest gebilligt, teilweise durch Dienstbefreiungen etc. ausdrücklich gefördert und auch gewünscht waren (und sind). Für das Gericht wird die "gemeinschaftsfördernde" Zielrichtung dieser Veranstaltungen nicht zuletzt auch aus der Angabe des Zeugen (und seit einigen Jahren auch Mitglieds der Schulleitung) deutlich, die Schulleitung nehme grundsätzlich gerne an solchen Ereignissen teil, um eine "corporate identity" zu fördern. Anliegen des Ausschusses durch Veranstaltung derartiger abteilungsübergreifender Unternehmungen sei es, die tendenziell auseinanderstrebenden Einzelinteressen zusammenzuführen. Dabei ist nicht auf die jeweilige Einzelveranstaltung in der Form abzustellen, dass eine versicherte Unternehmung nur angenommen werden kann, wenn tatsächlich die Mehrzahl der Mitarbeiter einschließlich der jeweiligen Betriebsleitung/Schulleitung daran teilgenommen haben, denn eine derartige Forderung würde in Ansehung der individuellen Selbstbestimmung jedes Einzelnen die Annahme einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung nahezu ausschließen. Den wechselnden Teilnehmerkreis sowie die unterschiedliche Teilnehmerzahl hat der Zeuge hingegen nachvollziehbar mit Hinweis auf die unterschiedlichen konditionellen Fähigkeiten und die Altersstruktur des Kollegiums (in den letzten Jahren sei eine deutliche Verjüngung eingetreten) begründet. Soweit der Zeuge F. auf dem Formblatt zur Unfallanzeige (Blatt 14 Verwaltungsakte) angegeben hat, es habe sich nicht um eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung gehandelt, so hat er hierzu in der persönlichen Vernehmung glaubhaft ausgesagt, diesen unfallversicherungsrechtlichen Terminus vorher nicht gekannt zu haben. Außerdem ist der Inhalt des Telefonates des Zeugen mit der Mitarbeiterin der Beklagten, das zu dem Text auf Blatt 14 Verwaltungsakte geführt hat, nicht bekannt. Das Gericht hat jedenfalls keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der von dem Zeugen F. bei der persönlichen gerichtlichen Befragung gemachten Angaben. Zur Überzeugung der Kammer erfüllte danach die Radtour des Lehrerkollegiums der C-Schule am 16.06.201 alle Voraussetzungen für die rechtliche Bewertung als Betriebsgemeinschaftsveranstaltung, so dass der Klage stattzugeben war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 143 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020433

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.