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SG Gießen 3. Kammer S 3 U 1215/03 Urteil Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalles.

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2003 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Unfall des Klägers vom 17.08.2002 auf der G

§ 548RVO Nr.

27;

§ 539RVO Nr.

38). Randnummer 18 Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallsversicherung reicht (BSG E 58, 76, 77; BSG E 61, 127, 128;

§ 548RVO Nr.

32). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen. Randnummer 19 Im Regelfall wird die versicherte Tätigkeit durch die Erfüllung der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitnehmerpflichten konkretisiert. Randnummer 20 Die Teilnahme des Klägers an der Grillfeier mit Kollegen am 17.08.2002 war nicht ein aufgrund des Arbeitsvertrages geschuldetes Verhalten. Randnummer 21 Versicherungsschutz ergibt sich jedoch zur Überzeugung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung. Randnummer 22 Über die arbeitsvertraglichen Grenzen hinaus besteht nämlich auch ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit während der Teilnahme an so genannten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen. Randnummer 23 Auch diese Veranstaltungen sind unfallversicherungsrechtlich geschützt. Randnummer 24 Hierfür ist es nach der ständigen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts erforderlich, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen dient und an der deshalb grundsätzlich alle Betriebsangehörigen teilnehmen können und sollen, und dass sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder von ihr gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (BSG Urteil vom 27.05.1997, Az.: 2 RU 29/96; BSG Urteil vom 26.10.2004, Az. B 2 U 16/04 R). Randnummer 25 Allein dass die jeweilige Veranstaltung auch zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den Betriebsangehörigen beiträgt, begründet den Versicherungsschutz ebenso wenig wie das Führen von Gesprächen über betriebliche Belange anlässlich nicht versicherter Zusammenkünfte. Randnummer 26 Vorliegend steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme für die Kammer fest, dass es sich bei der streitigen Grillfeier sowie dem dabei stattfindenden Ballspiel um eine dem Versicherungsschutz unterfallende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat, denn die Veranstaltung am 17.08.2002 hat sich eingefügt in eine lange Jahre von den Mitarbeitern des T-Marktes praktizierte Tradition einer gemeinsamen Grillfeier mit dem Ziel, über die rein arbeitsvertragliche Zusammenarbeit hinaus die kollegiale Verbundenheit untereinander wie auch mit dem Marktmanagement zu stärken, um letztlich eine auch im Interesse des Arbeitgebers liegende Verbesserung des betrieblichen Miteinanders zu erreichen. Die Feier war auch insoweit von dem Unternehmen getragen und wurde insbesondere vom örtlichen Marktmanager aktiv gefördert. Randnummer 27 Dies ergibt sich zunächst aus der Aussage des damaligen Marktleiters selbst, des Zeugen D., in seiner Vernehmung am 10.05.2007, indem dieser bestätigt hat, dass die „Naturalien“ für die Ausrichtung der Grillfeier mit seiner ausdrücklichen Zustimmung als Spenden über die Marktlieferanten bezogen wurden, und gegebenenfalls nicht verwendbare Spenden im Markt gegen benötigte Artikel „umgetauscht“ werden durften. Randnummer 28 Nach der überzeugenden Darlegung der Zeugin C. wäre ohne diese Spenden der Marktlieferanten die Feier nicht durchführbar gewesen. Auch hätte die Belegschaft ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Marktmanager D. diese „Aquise“ nicht ohne Verletzung des Arbeitsvertrages durchführen können. Diese von der Marktleitung getragene Praxis, die Lieferanten um Spenden für die Belegschaft zu bitten, hatte im Übrigen eine derartige Außenwirkung, dass für das Gericht eine über die reine „Duldung“ hinausgehende aktive Förderung der Veranstaltung durch die Unternehmensführung eindeutig belegt ist. Randnummer 29 Ein weiterer aktiver Beitrag zur Förderung der Veranstaltung durch den Marktmanager ist nach Auffassung des Gerichts darin zu sehen, dass dieser vor der Feier einzelne Mitarbeiter gezielt auf ihre Teilnahme angesprochen hat, wie dies alle Zeugen bestätigt haben. Dies ist auch glaubhaft vor dem Hintergrund, dass der Zeuge D. die Veranstaltung durchaus als das Betriebsklima verbessernd beurteilt hat. Randnummer 30 Schließlich wurde der jeweilige Entschluss zur Durchführung der Grillfeier vom Betriebsrat als einem Organ des Unternehmens auf eine Betriebsratssitzung getroffen, an der der Marktmanager D. teilnahm, also war die Betriebsleitung zumindest konkludent ebenfalls an der Initiative zur Durchführung der Veranstaltung beteiligt. Randnummer 31 Für das Gericht wird die „gemeinschaftsfördernde“ Zielrichtung dieser Veranstaltung schließlich auch daraus deutlich, dass der Marktmanager selbst daran teilgenommen hat und insbesondere seine einzelnen Abteilungsleiter auf deren Teilnahme extra angesprochen hat. Von ihrer Konzeption her wie auch aufgrund der Anmeldungsmodalitäten (ausliegende Teilnehmerliste, Inhalt des Einladungsflyers, Betriebsrat als Unterzeichner der Einladung) war die Veranstaltung eindeutig auf eine möglichst umfassende Teilnahme aller Betriebsangehörigen ausgerichtet. Randnummer 32 Dabei ist nicht auf die jeweilige Einzelveranstaltung in der Form abzustellen, dass eine versicherte Unternehmung nur angenommen werden kann, wenn tatsächlich die Mehrzahl der Mitarbeiter einschließlich der jeweiligen kompletten Betriebsleitung daran teilgenommen haben, denn eine derartige Forderung würde in Ansehung der individuellen Selbstbestimmung jedes Einzelnen die Annahme einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung nahezu ausschließen. Den wechselnden Teilnehmerkreis sowie die unterschiedliche Teilnehmerzahl bei den einzelnen Grillfeiern bzw. bei den regelmäßig stattfindenden Ballspielen haben die Zeugen hingegen nachvollziehbar mit Hinweis auf die unterschiedlichen Arbeitszeiten der Kollegen, die Altersstruktur und die jeweiligen konditionellen Fähigkeiten begründet. Randnummer 33 Soweit der Zeuge D. teilweise im schriftlichen Verfahren angegeben hat, es habe sich nicht um eine von der Betriebsleitung gewünschte Veranstaltung gehandelt, so hat er dies durch seine Angaben in der persönlichen Vernehmung schlüssig revidiert. Randnummer 34 Zur Überzeugung der Kammer erfüllte bei Würdigung aller Gesamtumstände die Grillfeier des T-Marktes am 17.08.2002 alle Voraussetzungen für die rechtliche Bewertung als Betriebsgemeinschaftsveranstaltung, so dass der Klage stattzugeben war. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 143 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020452

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