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SG Gießen 1. Kammer S 1 U 85/08 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - Theorie der wesentlichen Bedingung - Alkoholei

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - Theorie der wesentlichen Bedingung - Alkoholeinfluss - BAK in Höhe von 0,54 Promille Tenor 1. Unter Aufhebung der Bescheide vom 26.02.2

§ 548Nr. 13; zuletzt zusammenfassend BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R– Rd

Nr. 13 ff). Typische Fallgestaltungen, in denen die Unfallkausalität näherer Erörterung bedarf, sind die Fälle einer möglichen inneren Ursache, einer gemischten Tätigkeit, einer unerheblichen Unterbrechung oder einer eingebrachten Gefahr, in denen neben die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine weitere, nicht versicherten Zwecken zuzurechnende Ursache hinzutritt (vgl. zur inneren Ursache:

§ 548Nr. 11; zur eingebrachten Gefahr: BSG Soz

R 2200 § 550 Nr. 37). Randnummer 14 Wie schon diesen Fallgestaltungen zu entnehmen ist, wird die Unfallkausalität zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis vermutet, weil oft kein Grund zu erkennen ist, warum sich der Unfall gerade jetzt und so zugetragen hat, z. B. bei einem versicherten Weg und dem bekannten "Stolpern über die eigenen Füße" (vgl. zu einem derartigen Anscheinsbeweis nur: Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,

  1. Aufl. 2005, § 128 RdNr. 9 ff). Deshalb hat das BSG auch in der Vergangenheit wiederholt betont, dass die für die Annahme eines Arbeitsunfalls erforderliche Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis stets gegeben ist, wenn außer dem kausalen Anknüpfungspunkt der versicherten Tätigkeit keine anderen Tatsachen festgestellt sind, die als Konkurrenzursachen wirksam geworden sein könnten. Kann eine in Betracht zu ziehende Konkurrenzursache in ihrer Grundvoraussetzung nicht festgestellt werden, scheidet sie bereits im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne als Ursache aus (BSG, Urteil vom
  2. Februar 1988 - 2 RU 30/87;

§ 548Nr.

11). Randnummer 15 Jede andere Betrachtung würde dem Versicherten bzw. hier seinen Hinterbliebenen die objektive Beweislast dafür auferlegen, warum es gerade zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Ursachen, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind, zu dem Unfall gekommen ist, und damit den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung und die mit ihm verfolgten Ziele des sozialen Schutzes und des Betriebsfriedens in vielen Fällen leerlaufen lassen. Auch die in § 7 Abs 2 SGB VII getroffene Regelung, dass verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz nicht ausschließt, will eine Ursachenforschung in der Regel vermeiden und würde sonst keinen Sinn ergeben. Letztlich steht einer anderen Auslegung der seit Jahrzehnten angewandte und vom Gesetzgeber in § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII übernommene (BT-Drucks 13/2204 S 77) Begriff des Unfalls entgegen, weil für das zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis nach völlig einhelliger Auffassung gerade kein besonderes Geschehen gefordert wird, sondern alltägliche Vorgänge genügen und dieser Begriff vor allem der Abgrenzung zur inneren Ursache dienen soll (vgl. schon BSGE 94, 269 - SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils Rdnr. 7; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII Rdnr. 11.2; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand September 2006, § 8 Rdnr 9; Ricke, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr 24). Erfordert ein Unfallereignis aber kein besonderes Geschehen, so würde es die Anforderungen an die Feststellung der Unfallkausalität überspannen, wenn jeweils eine besondere Feststellung der versicherten Ursachen für das Unfallereignis notwendig wäre. Randnummer 16 Vielmehr muss, wenn bei Ausübung einer Verrichtung, die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ein Unfallereignis eintritt, vom Vorliegen der Unfallkausalität ausgegangen werden, es sei denn, es ist eine konkurrierende Ursache, wie z.B. eine innere Ursache, eine eingebrachte Gefahr oder der unversicherte Teil bei einer gemischten Tätigkeit feststellbar. Erst wenn eine solche konkurrierende Ursache neben der versicherten Ursache als naturwissenschaftliche Bedingung für das Unfallereignis festgestellt wurde, ist in einem zweiten Prüfungsschritt wertend zu entscheiden, ob die versicherte Ursache wesentlich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung ist. Randnummer 17 Für die zur Beurteilung der Wesentlichkeit der versicherten Ursache erforderliche Abwägung zwischen der versicherten Ursache und der nichtversicherten Ursache ist zu beachten, dass "wesentlich" nicht gleichzusetzen ist mit "gleichwertig" oder "annähend gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere Ursache keine überragende Bedeutung hat und als rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist. Eine naturwissenschaftliche Ursache, die nicht als wesentlich anzusehen ist und damit keine Ursache iS der Theorie der wesentlichen Bedingung ist, kann als Gelegenheitsursache bezeichnet werden (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Mai 2006, aaO, RdNr. 13 ff). Randnummer 18 Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich auch bei dem Zurücklegen eines versicherten Weges unter einem der versicherten Tätigkeit nicht zuzurechnenden Alkoholeinfluss, wie vorliegend. Denn als konkurrierende Ursache für den Unfall des Versicherten am
  2. Oktober 2007 kommen neben dem Zurücklegen des der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Weges die Folgen seines vorherigen, durch die BAK belegten Alkoholgenusses in Betracht. Ihnen ist jedoch keine derart überragende Bedeutung für den Unfall beizumessen, dass sie als rechtlich allein wesentliche Ursache das Zurücklegen des versicherten Weges zur Gelegenheitsursache werden lassen. Randnummer 19 Bei Alkoholgenuss ist nach ständiger Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob dieser zu einem Vollrausch geführt hat, der die Ausübung einer dem Unternehmen dienenden Verrichtung ausschließt, sodass eine Lösung vom Betrieb vorliegt, die schon den sachlichen Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ausschließt (vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom
  3. September 2006 - B 2 U 24/05 R). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Randnummer 20 Auch wenn der Alkoholgenuss nicht zu einer Lösung vom Betrieb führt, können seine Folgen zu einem Leistungsabfall führen und als konkurrierende Ursache neben die versicherte Ursache treten. Der alkoholbedingte Leistungsabfall kann dann derart stark sein, dass ihm im Vergleich zur versicherten Ursache - der Verrichtung zur Zeit des Unfalls - überragende Bedeutung für das Eintreten des Unfallereignisses beizumessen ist und die versicherte Ursache nicht mehr als wesentlich für das Unfallereignis zu bewerten und die Unfallkausalität zu verneinen ist (stRspr des BSG: BSGE 12, 242 - SozR Nr. 27 zu § 542 RVO; BSGE 38, 127 - SozR 2200 § 548 Nr. 4; BSGE 59, 193 - SozR 2200 § 548 Nr. 77). Ein typischer Anwendungsfall für die alkoholbedingte Herabsetzung der Leistungsfähigkeit ist die eingeschränkte Fahrtüchtigkeit von Kraftfahrern, weil der Alkoholgenuss ihre Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Randnummer 21 Eine absolute Fahruntüchtigkeit, bei der ohne weitere Beweisanzeichen vermutet wird, dass die Folgen des Alkoholgenusses für die Verursachung des Unfalls von überragender Bedeutung waren, hat das BSG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH zunächst bei einer BAK von 1,3 ‰ und höher (BSGE 12, 242, 245 ) und, nachdem der BGH diesen Wert aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und verbesserter Messmethoden auf 1,1 ‰ herabgesetzt hat (BGHSt 37, 89) ab diesem Wert angenommen (BSG, Urteil vom
  4. November 1992 - 2 RU 40/91 -). Dem hat sich die Literatur angeschlossen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, § 8 SGB VII RdNr. 9.2 ff, 12.40 ff; Keller, aaO, § 8 RdNr. 274 ff, 348; Krasney, aaO, § 8 RdNr. 345 ff; Ricke, aaO, § 8 SGB VII RdNr. 106 ff). Daran ist mangels anderer neuerer Erkenntnisse festzuhalten. Eine solche absolute Fahruntüchtigkeit allein wegen des Alkoholgenusses lag bei dem Versicherten nicht vor, da bei ihm nur eine BAK von 0,54 ‰ gemessen wurde. Randnummer 22 Bei einer relativen Fahruntüchtigkeit mit einer BAK von unter 1,1 ‰ kann der Alkoholgenuss zwar auch von überragender Bedeutung für den Eintritt des Unfallereignisses sein, sodass der Unfall nicht als durch die versicherte Zusammenhangskette wesentlich verursacht anzusehen ist. Dies setzt jedoch voraus, dass neben der BAK aus weiteren Beweisanzeichen in Form von alkoholtypischen Ausfallerscheinungen darauf geschlossen werden kann, dass der Versicherte wegen der Folgen des Alkoholgenusses fahruntüchtig und damit der Alkoholgenuss die überragende Ursache für das Unfallereignis war. Als Beweisanzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hat das BSG angesehen: Die Fahrweise des Versicherten, zB überhöhte Geschwindigkeit, Fahren in Schlangenlinien, plötzliches Bremsen, aber auch sein Verhalten vor, bei und nach dem Unfall (BSGE 45, 285, 289 - SozR 2200 § 548 Nr. 38) sowie weitere Beweisanzeichen sind zB das Missachten von Vorfahrtszeichen oder einer roten Ampel, das Überqueren einer großen Kreuzung ohne Reduzierung der Geschwindigkeit. Zur Würdigung dieser Beweisanzeichen hat das BSG ausgeführt, dass ein Fehlverhalten nur dann eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit beweist, wenn es nicht ebenso gut andere Ursachen haben kann, wie zB Unaufmerksamkeit, Leichtsinn, Übermüdung usw., und dass nicht jedes Beweisanzeichen einzeln, sondern alle zusammen zu betrachten sind (BSG, aaO). Je geringer die festgestellte BAK ist, desto höhere Anforderungen sind an den Beweiswert dieser sonstigen Beweisanzeichen zu stellen, um eine allein wesentliche Verursachung des Unfalls durch eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zu bejahen (BSGE 43, 110, 113 - SozR 2200 § 548 Nr. 27; BSGE 45, 285, 289 - SozR 2200 § 548 Nr. 38). Aber selbst bei einer BAK von 0,54 ‰ - wie beim Versicherten - ist sie nicht ausgeschlossen (BSGE 43, 110, 113 ), es müssen jedoch besonders gravierende oder außergewöhnliche Verhaltensweisen bzw. Ausfallerscheinungen festgestellt werden (BSGE 45, 285, 290 = SozR 2200 § 548 Nr. 38). Randnummer 23 Zur praktischen Anwendung im Rahmen der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Hinblick auf das klägerische Vorbringen ist auf Folgendes hinzuweisen: Ebenso wie die der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Verrichtung zur Zeit des Unfalls müssen die BAK und die weiteren für eine Fahruntüchtigkeit sprechenden Beweisanzeichen mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen und es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von ihrer naturwissenschaftlichen Mitverursachung des Unfallereignisses auszugehen sein. Darauf aufbauend hat in einem weiteren Schritt die wertende Beurteilung zu erfolgen, ob die versicherte Ursache wesentlich für das Unfallereignis war oder ob die konkurrierenden Ursachen von überragender Bedeutung waren. Diese Beurteilung kann angesichts der anzustellenden Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, der verschiedenen Beweisanzeichen, der Gründe für sie usw. nur in einem Schritt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erfolgen (BSGE 45, 285, 289 - SozR 2200 § 548 Nr. 38). Randnummer 24 Die so genannte objektive Beweis- und Feststellungslast (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
  5. Aufl. 2005, III RdNr. 26 ff; Leitherer in Meyer-Ladewig, aaO, § 103 RdNr. 19 ff) für das Vorliegen einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, die als konkurrierende Ursache die versicherte Ursache verdrängt, und für die sie ggf. begründende BAK sowie Beweisanzeichen trägt die Beklagte, weil es für diese günstig ist, wenn die nicht versicherte Ursache gegenüber der versicherten Ursache von überragender Bedeutung ist und kein Arbeitsunfall vorliegt (so schon BSGE 43, 110, 112 - SozR 2200 § 548 N. 27). Dies entspricht auch der einheitlichen Auffassung in der Literatur (Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, § 8 SGB VII RdNr. 9.2.4, 12.43; Krasney, aaO, § 8 RdNr 368). Randnummer 25 In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass die beim verstorbenen Versicherten festgestellte Fahruntüchtigkeit aufgrund des Alkoholgenusses keine überragende Bedeutung für die Verursachung des Unfallereignisses gehabt hat. Seine BAK (Blutalkoholkonzentration) war mit 0,54 ‰ verhältnismäßig weit von der absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt. Weiter Beweisanzeichen für eine alkoholbedingte Verursachung des Unfalls sind die aufgrund der polizeilichen Ermittlungen festgestellten Tatsachen, dass der verstorbene Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls mit überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 108 km/h gefahren ist und mit einer für die im Verwaltungsverfahren gehörten Zeugen nicht nachvollziehbaren Vollbremsung reagiert hat. Diese Beweisanzeichen sind jedoch nicht von derartigem Gewicht, dass sie eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als alleinwesentliche Ursache für den Unfall zu rechtfertigen vermögen. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um bis zu 20 km/h ist auch vielfach bei nüchternen Kraftfahrern zu beobachten (Vergleiche hierzu: BGH, Urteil vom
  6. April 1985 –IV a ZR 111/83- VersR. 1985, 779) und auch für die plötzliche Blockierbremsung kommen andere Gründe in Betracht, wie Müdigkeit und Unaufmerksamkeit, insbesondere im vorliegenden Fall aber die Verengung der Fahrbahn von zwei auf einen Fahrstreifen und einen ggf. eingetretenes „Verschätzen“ der Überholmöglichkeit durch den verstorbenen Versicherten. Randnummer 26 Daneben sind aufgrund der Ermittlungen im Verwaltungsverfahren und insbesondere aufgrund der Beweisaufnahme im sozialgerichtlichen Verfahren aber auch mehrere Beweisanzeichen dafür festgestellt worden, dass beim Versicherten die alkoholbedingte Beeinträchtigung überhaupt nicht oder zumindest nur in einem sehr geringen Umfang bestand. Der Zeuge C. hat hierzu ausgesagt, dass er bei einer Unterhaltung ca. 10 bis 15 min. vor dem tödlichen Unfall keinerlei Einschränkungen beim Kläger festgestellt habe. Beide trafen sich in der Firma beim Abstellen ihrer LKW. Der Versicherte hatte seinen LKW in Parkposition vor dem Zeugen abgestellt. Von fahrerischen Auffälligkeiten bei der Abstellung des LKW hat der Zeuge nichts berichtet. Aber auch im direkten Gespräch ist ihm nichts aufgefallen. Der Nachweis einer Fahruntüchtigkeit kann aufgrund dieser Aussage nicht geführt werden. Dies wurde auch von der Witwe des Versicherten bestätigt, die noch kurz vorher mit ihrem Ehemann telefoniert hatte. Darüber hinaus muss davon ausgegangen werden, dass der verstorbene Versicherte schon einige Zeit vor Beendigung seiner Arbeit den Alkohol zu sich genommen haben muss. Wie der Zeuge D. erklärt hat, hatte der Versicherte direkt vor dem Gespräch erst seinen LKW abgestellt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass er mit derselben Blutalkoholkonzentration vorher seinen LKW unfallfrei gesteuert hat. Randnummer 27 Letztlich ist die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass vorliegend mehrere Ursachen für den Unfall des Versicherten kausal waren. Die BAK von 0,54 ‰ ist dabei sicherlich eine auch wesentliche Ursache. Es kann aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme aber nicht nachgewiesen werden, dass diese BAK die einzige Ursache oder Ursache von „überragender Bedeutung“ ist. Es bestehen daneben mehrere andere Ursachen wie z. B. insbesondere die Gefährlichkeit der Fahrstrecke mit Verengung von zwei auf eine Fahrspur, die dicht befahrene Strecke aber auch mögliche Fahrfehler des Versicherten aus Unaufmerksamkeit oder ähnlichen Ursachen. Eine Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall wäre nach den oben dargestellten Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung aber nur dann ausgeschlossen, wenn die überragende Bedeutung der BAK für den Unfall nachgewiesen wäre. Hierfür ist die Beklagte beweispflichtig. Da dieser Beweis auch unter Ausschöpfung aller Beweismittel nicht geführt werden kann, war das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Den Klägern stehen Hinterbliebenenleistungen zu. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020474

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