(449)]. § 51 SGB I kann dafür nicht herangezogen werden, da er von seinen Voraussetzungen her nicht eingreift (s.o.). Die Aufrechnung hat auch nicht deshalb Verwaltungsaktqualität, weil sie mit der Vollziehung eines Verwaltungsakts vergleichbar wäre (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1982, 3 C 6/82, Juris-Rn. 22). Die §§ 387 ff BGB kommen als Ermächtigungsgrundlage für einen Verwaltungsakt nicht in Betracht. Allerdings sind sie die Rechtsgrundlage für die öffentlich-rechtliche Aufrechnungserklärung der Behörde. Randnummer 23 Die Beklagte konnte also die Aufrechnung durch einfache Willenserklärung erklären. Eines Verwaltungsaktes bedurfte es nicht. Aus diesem Grund war auch keine Anhörung erforderlich. Randnummer 24 Anhaltspunkte für eine Treuwidrigkeit der Aufrechnung bestehen nicht. Die Aufrechnung widerspricht auch nicht Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (vgl. BFH, Beschluss vom
- Juli 1996, VII B 7/96, Juris-Rn. 18). Das Grundgesetz setzt in diesem Artikel und auch in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG voraus, dass eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes erfolgt (ständige Rspr., z.B. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2009, 1 BvR 1517/08, Juris-Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom
- März 1990, 2 BvR 94/88, Juris-Rn. 23). Diese Angleichung muss auch im Widerspruchsverfahren erfolgen, ohne das der gerichtliche Rechtsschutz regelmäßig gar nicht zu erreichen ist. Dazu dient das Beratungshilfegesetz. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen werden durch dieses Gesetz auch ausreichend umgesetzt (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2009, 1 BvR 1517/08, Juris-Rn. 24). Es kann für dieses Verfahren dahinstehen, ob die Beobachtung des Klägervertreters, Beratungshilfe werde durch das Amtsgericht erst bewilligt, wenn sich ergeben hätte, dass kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten bestehe, richtig ist. Die Frage, ob in diesem Fall Beratungshilfe zu bewilligen gewesen wäre, ist hier nicht streitgegenständlich. Es wäre in einem Verfahren über die Beratungshilfe zu klären, ob ein solches Vorgehen den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Das entstehende Problem, dass Hilfebedürftige, gegen die noch eine Forderung des zuständigen SGB II-Trägers besteht, keinen Rechtsanwalt finden, da die Bezahlung aufgrund der drohenden Aufrechnung nicht gesichert ist, ist jedenfalls im Rahmen des Beratungshilfegesetzes zu lösen. Es ist nicht Aufgabe der Sozialleistungsträger, die Kosten für die Angleichung des Rechtsschutzes zwischen Bemittelten und Unbemittelten zu übernehmen. Sollte eine Lösung nach dem Wortlaut nicht möglich sein, bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung bzw. einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass eine solche Vorgehensweise dazu führen würde, dass der Kläger über die Beratungshilfe die Kosten seines Rechtsanwalts (teilweise) erhält und zusätzlich durch die Aufrechnung ein Teil der Forderung der Beklagten gegen ihn erlischt. Dies ist aber hinzunehmen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da sie grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsfrage, ob eine Aufrechnung gegen einen Kostenerstattungsanspruch im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches möglich ist, ist bisher nicht geklärt. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass solche Aufrechnungen sowohl durch sie selbst als auch durch andere SGB II-Träger in nächster Zeit häufiger durchgeführt werden sollen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020483