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SG Gießen 16. Kammer S 16 VE 15/09 Urteil Beschädigtenversorgung: keine Beweiserleichterung allein durch Zeitablauf

Leitsatz Beschädigtenversorgung: keine Beweiserleichterung allein durch Zeitablauf Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnumme

§ 15Nr.

2 m.w.N.). Randnummer 32 Nach Auffassung der Kammer liegt hier aber kein Grund vor, ausnahmsweise eine Beweiserleichterung einzuräumen, wonach es ausreichend wäre, die mit der Schädigung zusammenhängenden Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl.

§ 15Nrn.

2 und 4 m.w.N.). Das BSG hat in einem Ausnahmefall eine solche Beweiserleichterung aus den Besonderheiten des Kriegsopferverfahrensrechts und des Kriegsopferrechts hergeleitet. Hierbei war seinerzeit ausschlaggebend, dass neben einem Fall extremer Beweisnot die Beweislage zusätzlich noch dadurch beeinträchtigt war, dass die Sachverhaltsermittlungen in der Hand von Institutionen lagen, die nicht rechtsstaatlich arbeiteten und teilweise zum Umfeld der mutmaßlichen Täter gehörten. Hierin hat das BSG eine strukturelle Beweisnot gesehen, die im Kriegsopfer- bzw. Kriegsopferverfahrensrecht nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden hat (vgl.

§ 15Nr.

2). Randnummer 33 Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Die vorliegende Beweisnot geht darauf zurück, dass Augenzeugen verstorben sind und medizinische Unterlagen der Notfallversorgung aus dem Jahre 1944 nicht mehr vorliegen. Dies ist nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen, dass die Schädigungsfolgen erstmals im Juni 2008 - mithin mehr als 44 Jahre nach dem streitigen Geschehen - als Schädigungsfolge geltend gemacht worden ist. Wer aber Jahrzehnte verstreichen lässt, bevor er einen Antrag auf Versorgung stellt, hat auch die Folgen der durch den Zeitablauf bedingten Beweisnot zu tragen (vgl. BSG SozR 3-3100 § 5 Nr. 2). Eine frühere Antragstellung hätte die hier eingetretene Beweisnot möglicherweise mindern können. Im Ergebnis liegt daher eine kriegsbedingte Beweisnot nicht vor; so dass eine Beweiserleichterung nicht in Frage kommt (vgl. BSG a.a.O.). Randnummer 34 Nach den Grundsätzen der sog. objektiven Beweislast, wonach die Folgen der Beweislosigkeit einer Tatsache von jenem Beteiligten zu tragen sind, der hieraus ein Recht herleiten will (vgl. ständige Rspr. BSG SozR 3- 3900 § 15 Nr. 2; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Aufl., SGG § 103 Rdnr. 19a m.w.N.), war daher zu Lasten der Klägerin zu entscheiden. Randnummer 35 Ob der Klägerin gegebenenfalls ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland zusteht, war nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu entscheiden. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 143 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020491

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