Daraufhin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Juni 2014 die Kostenübernahme für die Versorgung des Klägers mit einem Liegefahrrad mit Elektrounterstützung ab. Zur Begründung führte sie aus, Liegefahrräder und Fahrräder mit Elektrounterstützung zählten zu den Freizeit- und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens und fielen nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung, wobei es sich bei dem beantragten Rad nicht um ein Therapierad im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung handele und der Kläger mit Gehtrainer, Rollstuhl und Speedy-Bike der Kläger gut versorgt sei, um auch seinen Außenaktivitäten entsprechend
gehen zu können. Hiergegen legte der Kläger unter dem
vollzogen werden.
dem Hilfsmittelverzeichnis kämen mehrspurige Fahrräder im Sinne von Therapierädern nur für Kinder bei bestimmten medizinischen Voraussetzungen als Leistungsgegenstand in Betracht. Bei dem Kläger bestehe eine medizinische Indikation. Eine Hilfsmittelversorgung mit Therapiedreirädern komme gemäß dem Hilfsmittelverzeichnis für Jugendliche ab einem gewissen Alter allerdings nicht mehr in Betracht. Hier diene dieses Produkt der Fortbewegung, ohne dass sie die hohen therapeutischen Anforderungen wie bei einem Kind erfüllten. Das begehrte Sesseldreirad X. 2 sei im Hilfsmittelverzeichnis unter der angegebenen Produktgruppe gelistet. Es handele sich jedoch zweifelsfrei auch um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, da es für jedermann erhältlich angeboten werde. Eine wachstumsbedingte Neuversorgung komme nicht mehr in Betracht, da der Kläger eine gewisse Altersgrenze, die bei Therapierädern bis zum 15. Lebensjahr reiche, nicht mehr erfülle. Die Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung sei auch nicht einzig durch ein Therapiedreirad möglich, wie das in der Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2010 der Fall gewesen sei. Vorliegend sei ausreichend und zweckmäßig die Ausführung der vertragsärztlichen Heilmittelbehandlung.
der Rechtsprechung des BSG seien von der Krankenkasse nur die notwendigen behinderungsgerechten Umbauten zu übernehmen. Mit Schreiben vom
den Feststellungen des Landessozialgerichts nicht zur Verfügung stünden. Das Therapiedreirad stelle ein im Rahmen der Krankenbehandlung erforderliches Hilfsmittel zur Mobilisation des Widerspruchsführers dar und trage im Wesentlichen dazu bei, dass die körperliche Leistungsfähigkeit verbessert, die Restfunktion mobilisiert und die Ausdauer und Belastungsfähigkeit erhöht würden. Die Situation sei bei dem Kläger in gleicher Art und Weise zu beurteilen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
krankenversicherungsrechtlichen noch
sozialhilferechtlichen Maßstäben. a) Der Kläger hat keinen krankenversicherungsrechtlichen Anspruch auf die Versorgung mit dem Sesseldreirad.
1 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder
4 SGB V ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung im Hinblick auf die Erforderlichkeit im Einzelfall nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse
1 SGB V nicht bewilligen. Hingegen ist weder die vertragsärztliche Verordnung (§ 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB V) des begehrten Hilfsmittels noch seine Listung im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) verbindlich für die Leistungspflicht der Krankenkasse (BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R -, , Rn. 8). Das Sesseldreirad ist nicht erforderlich im Sinne des § 33 SGB V und zudem als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens von der Leistungspflicht der Beklagten ausgeschlossen.
der Rechtsprechung des BSG nicht unmittelbar der Therapie einer Krankheit, sondern soll wesentlich dazu beitragen, die körperliche Leistungsfähigkeit zu verbessern, Restfunktionen zu mobilisieren, die Ausdauer und Belastungsfähigkeit zu erhöhen und den Betroffenen bei der psychischen Bewältigung ihrer Krankheit und Behinderung sowie den Folgewirkungen zu helfen (BSG, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R -, , Rn. 20). Bewegliche sächliche Mittel zur Förderung oder Ermöglichung der Mobilisation können in besonders gelagerten Fällen Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1,
Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich im vorliegenden Fall um den mittelbaren Behinderungsausgleich, weil durch das begehrte Hilfsmittel nicht das Gehen selbst ermöglicht wird, sondern lediglich die Folgen einer Funktionsbeeinträchtigung der Beine ausgeglichen werden sollen (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R -, , Rn. 14). Das hier betroffene Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums umfasst die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und dem umliegenden Nahbereich, wobei Anknüpfungspunkt für die Reichweite des Nahbereichs der Wohnung der Bewegungsradius ist, den ein Nichtbehinderter üblicherweise zu Fuß zurücklegt, was dem Umkreis entspricht, der mit einem vom behinderten Menschen selbst betriebenen Aktivrollstuhl erreicht werden kann (BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R -, , Rn. 15). Das begehrte Sesseldreirad ist nicht erforderlich, um den Nahbereich in diesem Sinne zu erschließen, denn der Kläger ist mit seiner bisherigen Versorgung in der Lage, sich innerhalb der Wohnung und in dem beschriebenen Umkreis außerhalb der Wohnung zu bewegen. Daran ändert auch die hügelige Umgebung nichts, in der das Wohnhaus des Klägers liegt. Denn für die Bestimmung des Nahbereichs gilt ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnortes unabhängiger Maßstab (BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R -, , Rn. 16). Ebenfalls unbeachtlich ist der Vorteil der begehrten Versorgung mit dem Sesseldreirad, der dazu führt, dass der Kläger lange Fahrradausflüge mit seinen Eltern durchführen kann. Denn der von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleistende Basisausgleich umfasst nicht die Fähigkeit, weitere Wegstrecken, vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer, zu bewältigen (BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R -, , Rn. 17). Die begehrte Versorgung mit dem Sesseldreirad eröffnet dem behinderten Menschen grundsätzlich ein dem Radfahren vergleichbare und somit über den
den dargelegten Grundsätzen bestimmten Nahbereich hinausgehende Mobilität. Das Sesseldreirad ermöglicht auch keine besondere qualitative Verbesserung der Erschließung des Nahbereichs (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R -, , Rn. 22). Es liegt auch keine Konstellation vor, in der andere Grundbedürfnisse, die eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität erfordern, anerkannt sind. Bei Kindern und Jugendlichen ist dies zur Integration in den Kreis Gleichaltriger sowie zur Erreichung von Ärzten und Therapeuten bei Bestehen einer besonderen gesundheitlichen Situation und zur Ermöglichung des Schulbesuches der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 3.11.2011 - B 3 KR 4/11 R -, , Rn. 17). Die Ermöglichung des Schulbesuches des Klägers ist nicht von der Versorgung mit dem Sesseldreirad abhängig. Dies hat die Mutter des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Auch die Erreichbarkeit von Ärzten und Therapeuten hängt nicht von der Bewilligung des begehrten Sesseldreirads ab. Schließlich ist eine Versorgung mit dem Sesseldreirad auch nicht zur Integration des Klägers in die Gruppe Gleichaltriger nötig. Zur Integration in den Kreis gleichaltriger Jugendlicher wäre das Sesseldreirad X. 2 nicht geeignet. Denn der Kläger ist aufgrund seines epileptischen Leidens auf die Anwesenheit einer Betreuungsperson angewiesen. Auch dies hat seine Mutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Die notwendige Anwesenheit einer erwachsenen Begleitperson wird von Jugendlichen bei ihren Aktivitäten, mit denen sie gerade Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Erwachsenen beweisen wollen, aber üblicherweise nicht akzeptiert, sodass ein entsprechendes Hilfsmittel nicht zur Integration erforderlich sein kann (BSG, Urteil vom 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R -, , Rn. 21). Zudem hat der Kläger durch den Besuch der Behindertenschule relativ gute Möglichkeiten der sozialen Integration und Kommunikation, so dass die Durchführung von gemeinsamen Fahrradausflügen für die soziale Integration des Klägers von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R -, ). Aufenthalte im Nahbereich sind mit dem Rollstuhl und gemeinsames Familienleben bei Ausfahrten mit dem Auto das ganze Jahr möglich, womit der erforderliche Basisausgleich ausreichend gewährleistet ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R -, , Rn. 23).
den Zwecken des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V dienen soll oder - falls dies nicht so ist - den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht benutzt wird (BSG, Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - , Rn. 25). Danach gehören etwa serienmäßig hergestellte Liegedreiräder, die auch von gesunden Menschen genutzt werden, zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, während individuell angefertigte Konstruktionen, die von gesunden Menschen üblicherweise nicht benutzt werden, keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind (BSG, Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R -, , Rn. 25). Das Sesseldreirad X. 2 ist keine Sonderanfertigung, sondern ein serienmäßig hergestelltes Sesseldreirad. Die von der Beklagten vorgelegte Produktbeschreibung lässt nicht erkennen, dass das Sesseldreirad speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konzipiert ist. Es wird dort vielmehr unter dem Stichwort Einsatzbereich als "Straßenfahrrad" bezeichnet.
der Beschreibung auf der Homepage des Herstellers G. belaste die spezielle Radfahrhaltung des X. Dreirades den Rücken, die Schulter und die Handgelenke weniger, nahezu jeder radele mit diesem Rad einfach los, ohne sich vorher daran gewöhnen zu müssen. Das Rad sei u. a. geeignet für Erwachsene, die Gleichgewichtsprobleme hätten und die komfortabel Radfahren wollten. Auch aus dieser Beschreibung ergibt sich, dass das X. Dreirad nicht speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konzipiert ist, sondern in der Grundausstattung zum Gebrauch durch nichtbehinderte Menschen bestimmt ist und daher einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens bildet (in diesem Sinne LSG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12.3.2004 - L 4 KR 39/03 -, , Rn. 90).. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das begehrte Sesseldreirad im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist. Ebenso wenig wie das Hilfsmittelverzeichnis eine abschließende, die Leistungspflicht der Krankenkasse im Sinne einer Positivliste beschränkende Regelung ist (BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 3 KR 16/05 R, , Rn. 18), kann eine Aufführung des Dreirades in dem Hilfsmittelverzeichnis einen Anspruch unabhängig von den Voraussetzungen des § 33 SGB V begründen und auch nicht fingieren, dass das begehrte Dreirad kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens in diesem Sinne wäre. Nicht streitgegenständlich ist die Versorgung mit einer behindertengerechten Zusatzausstattung. Eine solche hatte die Beklagte bereits im Vorverfahren zugesagt. b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Versorgung
sozialhilferechtlichen Maßstäben. Da die Beklagte als angegangener Leistungsträger den Leistungsantrag nicht innerhalb von zwei Wochen
Eingang an einen aus ihrer Sicht zuständigen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat, war sie
SGB IX gehalten, das Begehren nicht nur auf ihre originäre krankenversicherungsrechtliche Zuständigkeit hin, sondern auch unter allen sonstigen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und bei Erfüllung der einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen. Ein danach allein in Betracht kommender Anspruch
sozialhilferechtlichen Maßstäben besteht allerdings ebenfalls nicht.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange Aussicht besteht, dass deren Aufgabe erfüllt werden kann.
3 Satz 1 SGB XII ist es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, die Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Das Sesseldreirad ist indes nicht erforderlich, um den Kläger in die Gesellschaft einzugliedern und eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Voraussetzung dafür ist, dass der Behinderte nicht oder nicht in ausreichendem Maß an der Gesellschaft teilhat (vgl. BSG, Urteil vom 2.2.2012 - 8 SO 9/10 R -, , Rn. 27; Luthe, in: jurisPK-SGB IX, § 55 Rn. 17, Stand: 1.5.2015). Die Teilhabeleistungen müssen erforderlich und geeignet sein (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4.12.2013 - L 4 P 28/08 -, , Rn. 50). Zudem muss sich das Bedürfnis, das mit der Eingliederungshilfe befriedigt werden soll, regelmäßig und nicht nur vereinzelt stellen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.9.2012 - L 2 SO 1378/11 -, ). Ziel der steuerfinanzierten sozialen Fürsorgeleistungen ist der Schutz vor sozialer Ausgrenzung aus wirtschaftlichen Gründen (Bayerisches LSG, Urteil vom 26.2.2010 - L 8 SO 55/09 -, , Rn. 27; Luthe, in: jurisPK-SGB IX, § 58 Rn. 13, Stand: 1.5.2015). Für einen Mangel an Begegnung und Umgang mit anderen (nichtbehinderten) Menschen liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.1.2013 - L 4 KR 7/10 -, , Rn. 53). Es droht nicht die Gefahr, dass der Kläger ohne das Sesseldreirad sozial ausgegrenzt wäre. Ohnehin kann sich der Kläger nur in Begleitung eines Betreuers mit dem begehrten Sesseldreirad fortbewegen. c) Auch aus dem verfassungsrechtlichen Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen in Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz ergeben sich keine weitergehenden Leistungsansprüche bei der Hilfsmittelversorgung. Zwar ist das Verbot einer Benachteiligung zugleich mit einem Auftrag an den Staat verbunden, auf die gleichberechtigte Teilnahme behinderter Menschen hinzuwirken. Diesem Auftrag zur Umsetzung und Konkretisierung hat der Gesetzgeber mit dem SGB IX Rechnung getragen, ohne dass damit der Auftrag als erledigt anzusehen wäre. Der fortbestehende Auftrag zur Ausgestaltung des Sozialstaatsgebots begründet aber keine konkreten Leistungsansprüche (BSG, Urteil vom 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R -, , Rn. 27). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020557
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