5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen ist und über ausreichende Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts verfügt, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Tenor Der Antrag wird abgelehnt Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Die Antragstellerinnen begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Bewilligung von Leistungen
dem SGB II. Die Antragstellerin zu
dem neuen bereits seit Ende 2012 anzuwendenden Konzept zu hohen Kosten hin und forderte sie zur Stellungnahme auf. Es sei eine Bruttokaltmiete von 468,29 € angemessen.
dem eine Äußerung der Antragstellerinnen nicht erfolgte, forderte der Antragsgegner die Antragstellerinnen mit Schreiben vom
dem BAföG gezahlt. Der 24jährige Sohn der Antragstellerin zu 1. absolviert eine Ausbildung und erhält keine Leistungen von dem Antragsgegner. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, dass das Konzept des Antragsgegners zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nicht schlüssig sei. Die Auswahl der erhobenen Daten sei zufällig und rein willkürlich. Es seien bei 77.733 Einwohnern der Stadt Gießen nur 8.790 Wohnungen erfasst worden. Die Auswahl bilde nicht die gesamte Bandbreite des Wohnungsbestandes ab. Ein Vertreter der beauftragten Firma habe eingeräumt, dass bei Erstellung des Konzepts nicht genügend Daten aus den letzten vier Jahren vorgelegen hätten. Man habe deshalb auch ältere Bestände erfasst. Die Annahme der Urheber des Konzepts, dass 40 % der Wohnungen ohne Anzeige neu vermietet würden, sei weder belegt noch
vollziehbar. Bei den Wohnungsbaugesellschaften betrage die Wartezeit ein Jahr oder länger. Das Institut für Wohnen und Umwelt (IWU) habe im Frühjahr 2013 in einer Studie festgestellt, dass Gießen bei Mietsteigerungen an der Spitze liege. Für neuere Wohnungen seien durchschnittlich 8,20 € /m 2 zu zahlen. Nur 6 % der auf dem Markt angebotenen Wohnungen hätten 2012 den Anforderungen des Antragsgegners entsprochen. Die Antragstellerin zu
2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff). Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Wohnung.
1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Bedarf der Antragstellerinnen ist mit 498,67 € (zwei Drittel der Gesamtkosten von 748 €) nicht angemessen. Er überschreitet die durch den Antragsgegner richtig ermittelte Angemessenheitsgrenze von 327,80 € für die Antragstellerinnen.
ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein schlüssiges Konzept zu Grunde liegen, um die
vollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Ergebnisses zu ermöglichen. Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten Vergleichsraum und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), eine
vollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung (z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung
Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung
Wohnungsgröße) muss gegeben sein, es müssen Angaben über den Beobachtungszeitraum vorliegen, die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel) muss festgelegt sein, der Umfang der erhobenen Daten muss repräsentativ sein, die Validität der Datenerhebung muss gewährleistet sein, die anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze der Datenauswertung müssen eingehalten werden und es müssen Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) vorliegen (vgl. z. B. BSG vom
der schlüssigen Darstellung der Mietwerterhebung Vergleichsräume mit einem weitgehend homogenen Mietpreisniveau. Als Indikatoren wurden die Bevölkerungsentwicklung, die Bevölkerungsdichte, die Siedlungsstruktur, die Neubautätigkeit in einer Kommune, das Pro-Kopf-Einkommen, der Bodenpreis und die Zentralität sowie die jeweilige Mietstufe
dem Wohngeldgesetz berücksichtigt. Die Stadt Gießen bildet allein den Wohnungsmarkttyp III, als charakteristisch beschrieben werden insoweit deutlich überdurchschnittliche Bodenpreise, die klar überdurchschnittliche Bevölkerungsentwicklung, die Siedlungsstruktur mit dem höchsten Anteil an Mehrfamilienhäusern sowie - bedingt durch einen hohen Bevölkerungsanteil an Studenten - das unterdurchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen. Diese Einteilung begegnet - jedenfalls für das hier relevante Gebiet der Stadt Gießen (Wohnungsmarkttyp III) - keinen durchgreifenden Bedenken. Das Stadtgebiet von Gießen bildet einen den Anforderungen des Bundessozialgerichts entsprechenden Vergleichsraum (vgl. dazu BSG vom
vollziehbar, dass eine Untergrenze angesetzt werden muss, damit keine Wohnungen berücksichtigt werden, die wegen der zu geringen Größe nicht mehr zumutbar sind. Die Festlegung einer bestimmten Grenze ist dabei zwangsläufig beliebig. Verstärkt wird der Eindruck der Beliebigkeit dadurch, dass in anderen - insbesondere ostdeutschen Städten - mit einem hohen Anteil sehr kleiner Wohnungen üblicherweise eine Untergrenze von nur 30 m 2 angesetzt wird. Allerdings darf aber nicht übersehen werden, dass für die Frage der Zumutbarkeit einer bestimmten Wohnungsgröße das regional Übliche und damit die Vorgaben des regionalen Wohnungsmarktes durchaus eine Rolle spielen können. Die Erhebung der Daten durch Befragung von Großvermietern und -verwaltern und zufällig ermittelten Kleinvermietern und die Aufnahme der Daten des Antragsgegners sind ebenfalls nicht zu bestanden. Der Einwand der Antragstellerinnen, es seien auch mehr als vier Jahre alte Bestandsmieten ausgewertet worden, führt - auch wenn er als wahr unterstellt wird - nicht zu einer Unschlüssigkeit des Konzepts.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Konzept ausschließlich auf Bestandsmieten basieren (BSG vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - Juris- Rn. 30 = NZS 2014, 149). Dies ist auch folgerichtig, da das Konzept nicht nur dazu dient, die Angemessenheitsgrenzen bei Neuanmietungen zu ermitteln, sondern auch die Prüfung der Angemessenheit von Bestandsmieten ermöglichen soll. Dabei ist es nicht erforderlich, die Bestandsmieten
der Vertragslaufzeit zu differenzieren. Auch langlaufende Mietverträge bilden, jedenfalls so lange sie zum Erhebungszeitraum noch bestehen, den örtlichen Wohnungsmarkt ab. Der Rückgriff auf Bestandsmieten ist auch deshalb unproblematisch, da das Konzept auf andere Weise auf die Problematik der Neuanmietungen eingeht. Die Berechnung der Angemessenheitsgrenzen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Gesamtumfang der erhobenen Wohnungsmieten umfasste 14.806 Mieten, wovon 14.123 Mieten -
Abzug unvollständig ausgefüllter Fragebögen, Filterfragen bzw. unplausibler Werte - als tabellenrelevant erkannt wurden. Die Angaben wurden den Wohnungsgrößen, wie sie bei der Förderung im sozialen Wohnungsbau relevant sind, zugeordnet, Extremwerte wurden auf der Basis eines 95 % Konfidenzintervalls entfernt und die Angaben über die verbleibenden 13.374 Wohnungen ausgewertet. Bei einem Gesamtwohnungsstand (nicht nur Mietwohnungen) von 123.317 Wohnungen im Landkreis hat das Gericht an der Repräsentativität des Datenumfangs keine Zweifel. Auch die Berechnungsmethode selbst ist frei von Fehlern. Das Konzept ermittelt die Angemessenheitsgrenzen nicht am Standard der Wohnungen, sondern daran, wie viele Wohnungen benötigt werden, um den Bedarf bei Leistungsempfängern und Niedriglohnempfängern decken zu können. Dabei wurde anhand der Bestandsmieten geprüft, welches Perzentil erforderlich ist, um bei den Neuvertragsmieten (Abschluss in den letzten neun Monaten
dem Stichtag 1. Februar 2012 bei den Groß- und Kleinvermietern) ein Perzentil zwischen 10 und 20 zu erreichen. Für das Gebiet der Stadt Gießen ergab sich daraus ein Perzentil der Bestandsmieten von 65 für Ein-Personen- Haushalte und von 50 für Mehr-Personen-Haushalte. Den Zielwert von einem Perzentil von 10 bis 20 bei den Neuvertragsmieten vermag das Gericht allerdings nicht
zuvollziehen. Es handelt sich um einen definierten Wert ohne empirische Grundlage. Warum sollte der Anteil der Niedriglohn- und Leistungsempfänger bei den Bestandsmieten ein Perzentil von 50 und bei den Neuvertragsmieten nur von 10 bis 20 erfordern? Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Niedriglohn- und Leistungsempfänger weniger häufiger umziehen. Allerdings sind an dem Ergebnis trotzdem keine Zweifel angebracht, da es mit einem Perzentil von 50 die Hälfte aller Wohnungen mit Bestandsmieten für Leistungsempfänger zur Verfügung stellt. Das Bundessozialgericht hält hingegen sogar einen pauschalen Anteil von 20 % für möglich (BSG vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - Juris-Rn. 37 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 70). Dass die sogenannten Angebotsmieten nicht in die Berechnung eingeflossen sind, begegnet ebenfalls keinen Bedenken (ebenso Hessisches Landessozialgericht vom 6. November 2013 - L 4 SO 166/13 B ER - Juris-Rn. 45). Das Konzept stellt
vollziehbar dar, dass die Angebotsmieten lediglich ca. 60 % des tatsächlichen Angebotsvolumens ausmachten, weil ca. 40 % des Angebots direkt vermarktet würden. Dabei handele es sich jedoch nicht nur um Mieten, die unter der Hand bzw. unter Freunden angeboten würden. Es handele sich auch um Wohnungen von Wohnungsunternehmen mit Interessentenlisten. Darüber hinaus würden von den Wohnungsunternehmen häufig nur ausgesuchte Wohnungen öffentlich angeboten, was statistisch in aller Regel zu einer Übergewichtung der teureren Wohnungen führe. Darüber hinaus zeige der Vergleich von Angebots- und Vertragsmieten, dass die durchschnittlichen Neuvertragsmieten in der Regel deutlich unterhalb der durchschnittlichen Angebotsmieten lägen, so dass tatsächlich ein wesentlich größeres Wohnungsangebot unterhalb der Richtwerte zur Verfügung stehe, als dies in den ermittelten Angebotsmieten zum Ausdruck komme. Die
frage des Gerichts bei der größten Wohnungsbaugesellschaft in Gießen, der Wohnbau Gießen GmbH, hat gezeigt, dass ein sehr erheblicher Teil des Mietwohnungsbestandes in der Stadt Gießen auf die Wohnbau Gießen GmbH entfällt. Diese schaltet regelmäßig keine Wohnungsanzeigen, da sie über ausreichend gefüllte Wartelisten verfügt. Ob der konkrete Anteil der Angebotsmieten an den Neuvertragsmieten tatsächlich 60 % beträgt, ob also tatsächlich 40 % der Neuvertragsmieten ohne allgemein zugängliche Anzeige vermietet werden, spielt keine Rolle. Es ist jedenfalls
vollziehbar, dass sich das Konzept nicht an den Angebotsmieten, sondern an den Neuvertragsmieten orientiert, zumal ein sehr großer Anteil der Differenz zwischen Neuvertrags- und Angebotsmieten auf die grundsätzlich allgemein zugänglichen Wohnungen der Wohnungsbaugesellschaften entfallen wird. Die Zusammensetzung des Datenbestandes ist auch nicht fehlerhaft. Während die Bestandsmieten, die aus der Befragung der Groß- und Kleinvermieter ermittelt wurden,
dem Zufallsprinzip die gesamte Bandbreite des Wohnungsstandards von einfachem bis gehobenem Standard abbilden, ist dies zwar bei den Daten aus dem Bestand des Antragsgegners nicht zwingend zu erwarten. Da der kommunale Träger inzwischen aber die bereits im Beschluss im Verfahren S 25 AS 859/14 ER geforderte Neuberechnung ohne die Daten aus dem Bestand des Antragsgegners vorgelegt hat und diese nicht zu einer Erhöhung der Angemessenheitsgrenzen geführt hat, zeigt sich, dass die erwartete Verzerrung durch den möglichen Zirkelschluss nicht vorliegt. Der Einwand der Antragstellerinnen, die übrigen Daten seien willkürlich ausgewählt, vermag nicht zu überzeugen. Es wird weder vorgetragen, noch gibt es irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die durch den kommunalen Träger beauftragte Firma die zu befragenden Vermieter gezielt ausgewählt hat, um eine möglichst geringe Angemessenheitsgrenze zu erzielen. Gegen die Anpassung der Werte
zwei Jahren anhand eines Indexes hat das Gericht keine Bedenken. Auch für den qualifizierten Mietspiegel ist in § 558 d Abs. 2 S. 2 BGB vorgesehen, dass ein Mietspiegel anhand des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben werden kann. Die Anpassung durch den Antragsgegner geht darüber hinaus, da die Fortschreibung anhand des Indexes über die Mietpreisentwicklung in Hessen die Preisentwicklung genauer trifft, als dies der Verbraucherpreisindex könnte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Mieten in der Stadt Gießen wahrscheinlich stärker steigen, als dies im Landesdurchschnitt der Fall ist. Da aber
weiteren zwei Jahren ohnehin eine Neuermittlung der Daten erforderlich ist, hält es das Gericht unter Berücksichtigung der Ermittlungskosten für den kommunalen Träger für zumutbar, dass die Angemessenheitsgrenzen für zwei Jahre nicht ganz mit der Preisentwicklung mithalten. Die Ermittlung der kalten Betriebskosten (ohne Wasser) ist ebenfalls fehlerfrei erfolgt. Neben den Grundmieten hat der kommunale Träger auch diese Werte erhoben und
Kappung um die Extremwerte Mittelwerte berechnet. Die Anpassung der kalten Betriebskosten
zwei Jahren mittels des entsprechenden Indexes ist nicht zu beanstanden. Auch die Ermittlung der Wasserkosten begegnet keinen Bedenken. Die Wasserkosten ermittelt der kommunale Träger direkt bei den örtlichen Versorgern und legt einen Verbrauch von 3,62 m 3 Wasser pro Person und Monat zugrunde. Dieser Verbrauch wurde aus der aktuellen Wasserbilanz des Regierungspräsidiums Gießen, die für den Landkreis Gießen einen Verbrauch von 119 Litern pro Tag und Einwohner ausweist, entnommen. Hier ist - wie bei den übrigen kalten Nebenkosten - die Annahme eines Mittelwertes nicht zu beanstanden. Auch die Zweifel des Gerichts, ob das Konzept tatsächlich zu dem Ergebnis führt, dass für den Untersuchungsraum Stadt Gießen freie Wohnungen zu den Kriterien des Antragsgegners in einem ausreichenden Umfang vorhanden sind, sind inzwischen beseitigt. Ob dies eine Frage der abstrakten Angemessenheit, also der Schlüssigkeit des Konzepts, oder der konkreten Angemessenheit ist, ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bisher nicht geklärt. Der
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zulässiger Weise nur auf Bestandsmieten stützen dürfen (BSG vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - Juris-Rn. 30 = NZS 2014, 149), tatsächlich zwingend ist, kann letztlich dahinstehen, da die Zweifel des Gerichts an der ausreichenden Anzahl von abstrakt zugänglichen Neuvertragswohnungen durch die Ermittlungen des Gerichts in diesem Verfahren und im Verfahren S 25 AS 331/15 ER bei der Wohnbau Gießen GmbH beseitigt wurden. Zwar vermag der Antragsgegner aus der vom kommunalen Träger geführten Angebotsdatenbank regelmäßig nur eine - jedenfalls
genauer Überprüfung - einstellige Anzahl von angemessenen Angebotsmieten für in der Regel über sechs Monate lange Zeiträume zu benennen, doch zeigen die
fragen des Gerichts bei der Wohnbau Gießen GmbH, dass diese nicht nur in erheblicher Anzahl angemessene Wohnungen im Bestand hat, sondern diese auch in ausreichender Anzahl in den letzten Jahren neu vermietet hat. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Anzahl der angebotenen Wohnungen durch die hohe Zahl der Interessenten (ca. 1.500) erheblich relativiert. Ob die Antragstellerinnen konkret die Möglichkeit hatten, eine der angebotenen Wohnungen anzumieten, ist eine Frage der konkreten Angemessenheit. Die Kosten der Antragstellerinnen waren auch nicht als konkret angemessen anzuerkennen.
1 S. 3 SGB II sind unangemessene Kosten so lange als Bedarf anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
dieser Vorschrift ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar war, es ihm also möglich war, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (konkrete Angemessenheit, BSG vom
ihrem Schulabschluss im Sommer 2016 möglicherweise ausziehen und dann ein weiterer Umzug erforderlich werde, vermag zwar zum jetzigen Zeitpunkt zu überzeugen, zumal mit der Vollendung des
Auffassung des Gerichts nicht nur auf das Stadtgebiet Gießen, sondern besteht auch mindestens aus den umliegenden Orten Fernwald, Buseck, Heuchelheim, Linden und Langgöns. Von allen Orten ist die C.-Schule, die die Antragstellerin zu
Größe der Küche sogar über vier Zimmer verfügen muss. Die Anfrage bei der Wohnbau Gießen GmbH hat aber ergeben, dass solche Wohnungen durchaus in relevanter Anzahl vorhanden sind. Der Vortrag der Antragstellerin zu
vollziehbar, auch wenn einige Vermieter die regelmäßige Zahlung durch das Jobcenter schätzen, doch ist das Gericht nicht in der Lage, die Auswirkungen dieses
teils abzuschätzen, da die Antragstellerin zu 1. sowohl in zeitlicher als auch vor allem in örtlicher Hinsicht die Suchmöglichkeiten bei weitem nicht ausgeschöpft hat. Ob es trotz möglicherweise geringen Erfolgsaussichten erforderlich war, sich als Interessent bei der Wohnbau Gießen GmbH zu melden, kann angesichts dessen dahinstehen bleiben. Konkret bestimmt sich die angemessene Bruttokaltmiete wie folgt: Die angemessene Bruttokaltmiete beträgt für einen Drei-Personen-Haushalt
der Anpassung im Jahr 2014 und der Anpassung an die seit dem 3. August 2014 vergrößerte angemessene Wohnfläche von 75 m 2 491,70 € [zur Wohnungsgröße siehe Anlage 1 des Erlasses "Ausstellung von Bescheinigungen über die Wohnberechtigung
BindG) beziehungsweise
FG) sowie von Berechtigungsbescheinigungen zum Bezug von Wohnungen der Vereinbarten Förderung (§§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes)]. Für die Antragstellerinnen ergibt sich ein Betrag von 327,80 € (zwei Drittel). Die Wohnung der Antragstellerinnen ist an den Angemessenheitsgrenzen eines Drei-Personen-Haushalts zu messen. Dies gilt, obwohl der Sohn der Antragstellerin zu 1. von Leistungen
5 SGB II ausgeschlossen ist und unabhängig davon, ob er seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen kann. Grundsätzlich wird bei der Frage, ob es sich um einen Drei-Personen- Haushalt oder um einen Zwei-Personen- und einen Ein-Personen-Haushalt handelt, danach differenziert, ob die Bewohner der Wohnung eine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft sind (vgl. BSG vom
Kopfteilen zwischen den drei Bewohnern aufzuteilen.
ständiger Rechtsprechung des BSG sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen (z.B. BSG vom
2 S. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.Vm. § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB kann eine Kündigung durch den Vermieter erst erfolgen, wenn der Mieter mit der Miete an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete oder über einen Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit zwei Monatsmieten in Verzug ist. Derzeit bestehen keine Mietrückstände der Antragstellerinnen. Angesichts der erheblichen Differenz zwischen tatsächlichen und übernommenen Kosten ist davon auszugehen, dass demnächst Schulden entstehen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Da hier eine Entscheidung für den Zeitraum Juni bis November 2015 erfolgt und die Differenz zwischen der tatsächlichen und der angemessenen Bruttokaltmiete ab Juli 2015 monatlich 222,20 € betrug, sind die Antragstellerinnen mit mehr als 750 € durch diese Entscheidung beschwert, so dass die Beschwerde für die Antragstellerinnen
den §§ 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulässig ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020565
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