gehend Hessisches Landessozialgericht,
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 26. März 2014, B 10 EG 7/13 R) als Einkommen zu bewerten seien. Lege man dies zugrunde, so erhalte man ein Einkommen
Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von insgesamt 28.585,71 €, d.h. von monatlich 2.382,14 €. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus 1. nichtselbständiger Arbeit
1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie 2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum
oder in Monaten der Bezugszeit
3 hat.
1 Satz 2 BEEG würden Einnahmen nicht berücksichtigt, die im Lohnsteuerabzugsverfahren
den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien. Für Elterngeldbezugszeiten ab dem
der Umformulierung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG zum
2 SGG einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt haben. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom
dem 1. Januar 2015, geboren wurde (§ 27 Abs. 1 BEEG). Da er damit auch
dem 1. Juli 2015 geboren wurde sind
1 Satz 2 BEEG im Übrigen auch die anderen Vorschriften des BEEG in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung auf ihn anwendbar.
1 Satz 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind für den Bezugszeitraum vom
2 BEEG erhöht sich in den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000,00 € war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000,00 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 € war, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 €, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200,00 € überschreitet, auf bis zu 65 %. Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes und unterliegt den Einschränkungen des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach u.a. Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch bezogen hat (Nr. 2) oder eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war (Nr. 3), mit der Folge eines geringeren Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Schließlich regelt § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG, dass als Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben
den §§ 2e und 2f, zu berücksichtigen ist.
dem hier maßgeblichen § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG werden dabei Einnahmen nicht berücksichtigt, die im Lohnsteuerabzugsverfahren
den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Der Wortlaut der Vorschrift wurde zum
dem ursprünglichen Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 16/1889) sollte auf den Einkommensbegriff des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zurückgegriffen werden. Auf Wunsch des Bundesrates wurde letztlich ein am Steuerrecht orientierter Einkommensbegriff in § 2 BEEG geregelt. Sowohl der Begründung des ursprünglichen Gesetzesentwurfs als auch der späteren Beschlussempfehlung des Bundestags-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend lässt sich entnehmen, dass einmalige Einnahmen (beispielhaft in der Begründung zum Entwurf werden erwähnt: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Erfolgsbeteiligungen; beispielhaft in der Beschlussempfehlung werden erwähnt: 13. und 14. Monatsgehälter, Gratifikationen und Weihnachtszuwendungen), die die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht mit der gleichen
haltigkeit wie die monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit prägen, unberücksichtigt bleiben sollen (vgl. BT-Drucks. 16/1889, S. 21; BT-Drucks. 16/2785, S. 37). In einem Urteil vom 3. Dezember 2009 (B 10 EG 3/09 R) ging das Bundessozialgericht in Anwendung der ursprünglichen Fassung von § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG davon aus, dass
der Legaldefinition des § 38a Abs. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) unter "sonstige Bezüge" Arbeitslohn zu verstehen sei, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werde. Allerdings definiere das EStG den Begriff des laufenden Arbeitslohns nicht ausdrücklich. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie die steuerrechtliche Literatur führte das Bundessozialgericht aus, dass Arbeitslohn laufend sei, wenn er zeitraumbezogen und regelmäßig wiederkehrend gezahlt werde, wobei ein rein zeitliches Verständnis zu Grunde zu legen sei. Das Kriterium der regelmäßig wiederkehrenden Zahlung sei erfüllt, wenn im Kalenderjahr zumindest zwei Zahlungen erfolgten. Im Hinblick auf den für die Abgrenzung des laufenden Arbeitslohns von den sonstigen Bezügen maßgeblichen Zeitraum sei allerdings im Anwendungsbereich des BEEG nicht auf das Kalenderjahr, wie im Steuerrecht, sondern auf den gesetzlich vorgesehenen zwölfmonatigen Bemessungszeitraum abzustellen. Danach komme es im Ergebnis für die Qualifizierung als laufender Arbeitslohn (u.a.) auf eine Zahlung mit zumindest zwei Fälligkeitszeitpunkten im Bemessungszeitraum an. Bezüge, die dagegen im Bemessungszeitraum nur einmal geleistet würden, stellten sonstige Bezüge dar, auch wenn sie sich in späteren Kalenderjahren wiederholten (vgl. zu allem: BSG vom 3. Dezember 2009 a.a.O. m.w.N., bestätigt durch Urteil vom 29. August 2012, B 10 EG 20/11 R m.w.N.; wie hier schon HLSG, a.a.O.). Mit Urteilen vom 30. September 2010 (B 10 EG 19/09 R) und 18. August 2011 (B 10 EG 5/11 R) stellte das Bundessozialgericht zudem fest, dass
Sinn und Zweck des Elterngeldes auch im Bereich des BEEG das modifizierte Zuflussprinzip gelte. So dürfe u.a. bei der
zahlung vorenthaltenen Arbeitsentgelts nicht darauf abgestellt werden, ob die
zahlung noch innerhalb des Bemessungszeitraums erfolge, um die Einkommensbemessung nicht von rechtswidrigen Verhaltensweisen des Arbeitgebers abhängig zu machen. Daneben wurde ausgeführt, dass die am Jahresprinzip des § 2 Abs. 2 EStG orientierte lohnsteuerrechtliche Zuordnung, wonach später als 3 Wochen
Jahresende für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Jahres zugeflossener Arbeitslohn als sonstiger Bezug im Folgejahr zu bezeichnen sei, im Rahmen des (ursprünglichen) § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG nicht zu übernehmen sei. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2011 hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2011 den Wortlaut von § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG wie folgt geändert: "Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt." Den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung) ist zu entnehmen, dass die Neufassung u.a. der Sicherstellung einer "verwaltungspraktikablen Feststellbarkeit von sonstigen Bezügen i.S. des Einkommensteuergesetzes" dienen sollte und insoweit im Lohnsteuerabzugsverfahren
G als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen seien (BT-Drucks. 17/3030, Seite 48 zu Nr. 1 - § 2 - zu Buchst. c Abs. 7 - zu Buchst. bb). Im Gesetzentwurf wurde insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine Abkehr von der bisherigen Rechtslage aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom
dem neuen Wortlaut eindeutig und allein auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Einnahmen ankomme. Hiervon ist das Bundessozialgericht allerdings mit den Urteilen vom
der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (HLSG, a.a.O.) ist die bisherige Argumentation des Bundessozialgerichts auch auf die Rechtslage seit Geltung dieser Fassung bis zum
den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind." Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/2583, S. 24 f.) stelle die Regelung klar, dass die Einordnung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen als sonstige Bezüge allein
lohnsteuerrechtlichen Vorgaben (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG; Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - als
7 Grundgesetz erlassene Verwaltungsvorschriften) erfolge. Nur dann sei es möglich, die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung
2 als aussagekräftige Grundlage der elterngeldrechtlichen Einkommensermittlung zu nutzen (Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen). Denn
2 Satz 1 BEEG sind Grundlage der Ermittlung der Einnahmen die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, wobei
Satz 2 die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen vermutet wird. Die Gesetzesmaterialien führen weiter aus, dass ein Auseinanderfallen des lohnsteuerrechtlichen und elterngeldrechtlichen Einkommensbegriffs dazu führen würde, dass die Festlegungen in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen schon dem Grundsatz
nicht mehr unmittelbar für die Elterngeldberechnung genutzt werden könnten. Dies würde den Verwaltungsaufwand erheblich steigern.
der neuen Regelung seien demnach alle Lohn- und Gehaltsbestandteile, die richtigerweise
den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien (siehe R 39b.2 Abs. 2 LStR), auch elterngeldrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln. Vor diesem Hintergrund sind zur Überzeugung der Kammer im Lohnsteuerabzugsverfahren richtigerweise als sonstige Bezüge zu behandelnde Einnahmen für ab dem 1. Januar 2015 geborene Kinder in keinem Fall mehr als Einkommen bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat in Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nunmehr nochmals ausdrücklich von der Einführung eines eigenen elterngeldrechtlichen Einkommensbegriffs abgesehen und stattdessen die Anlehnung an den im Lohnsteuerabzugsverfahren verwendeten steuerrechtlichen Einkommensbegriff mit der Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen bekräftigt. Die Kammer sieht in der erfolgten Anwendung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Frage, ob der Gesetzgeber sich bei der Bemessung der Höhe des Elterngeldes auf dem im Lohnsteuerabzugsverfahren verwendeten Einkommensbegriff stützt und damit im Regelfall im Zusammenspiel mit der Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen
2 Satz 2 BEEG eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bezweckt oder ob
Sinn und Zweck des Elterngeldes ein eigener elterngeldrechtlicher Einkommensbegriff ggfs. unter Anwendung eines modifizierten Zuflussprinzips eingeführt wird, bewegt sich innerhalb des gesetzgeberischen Spielraums. Vor dem Hintergrund der Gewaltenteilung
3 GG obliegt es dem Gericht nicht, eigene Maßstäbe für eine sinnvolle gesetzliche Regelung der Berechnung des Elterngeldes zu entwickeln bzw. der gesetzgeberischen Intention vorzuziehen. Der Wortlaut des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist zur Überzeugung der Kammer insoweit klar und einer der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugrundeliegenden Auslegung im Sinne einer elterngeldrechtlichen Modifikation des Einkommensbegriffs nicht mehr zugänglich. Bei den vom Arbeitgeber als Einmalzahlungen deklarierten Leistungen in den Monaten Juli bis November 2014 handelt es sich um Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren
den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Der Begriff der sonstigen Bezüge wird in § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG legal definiert als Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Das in § 39b EStG geregelte Lohnsteuerabzugsverfahren schließt sich dieser Definition systematisch an und sieht in § 39b Abs. 2 und 3 EStG jeweils unterschiedliche Verfahren vor. Unter Rückgriff auf die Lohnsteuerrichtlinie (Stand LStR 2011) ist laufender Arbeitslohn der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt (R 39b.2 Abs. 1 LStR). Zu den sonstigen Bezügen gehören dagegen insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden (R 39b.2 Abs. 2 Satz 2 LStR). Der Arbeitgeber selbst hat in seinen Gehaltsmitteilungen die Einmalzahlungen ausdrücklich nicht dem laufenden Arbeitslohn zugeordnet. Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Richtigkeitsvermutung des § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG erschüttert wurde, sind letztlich nicht erkennbar. Die Tatsache, dass die Einmalzahlungen für einen durchgehenden Zeitraum von Juli bis November 2014 vom Arbeitgeber gewährt wurden, ordnet sie zur Überzeugung der Kammer nicht zwangsläufig dem laufenden Arbeitslohn zu. Vielmehr brachte der Arbeitgeber mit der Trennung der Einmalzahlungen vom laufenden Arbeitslohn in den Gehaltsmitteilungen gerade zum Ausdruck, dass es sich um zusätzliche Leistungen für die Führung zweier Filialen handelt, die neben dem grundsätzlich bestehenden Anspruch der Klägerin auf ihren laufenden Arbeitslohn zeitlich begrenzt gewährt wurden. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung höheren Elterngeldes als bereits bewilligt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 143, 144 SGG. Die Kammer hat die Berufung gegen das Urteil
2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung ausdrücklich zugelassen, weil die Berufungssumme von 750,00 € nicht erreicht wird. Die Rechtsfrage, ob § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG i.V.m. § 39b EStG auch für ab dem
Sinn und Zweck der Elterngeldgewährung, aber entgegen des zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens, teleologisch zu reduzieren ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020572
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