gehend Hessisches Landessozialgericht, L 5 R 274/16 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Der 1951 geborene Kläger beantragte am
Altersteilzeit ab
Altersteilzeit hilfsweise. Der Kläger legte am
Die Beklagte gewährte dem Kläger durch Bescheid vom
Altersteilzeit. Der zur Ermittlung der Persönlichen Entgeltpunkte ermittelte Zugangsfaktor beträgt 0,
Prüfung weiterer Wartezeitmonate wies die Beklagte den Widerspruch vom
Altersteilzeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht vorliege. Sie verweist auf die Gesetzgebungsmaterialien und ist zudem der Ansicht, dass sich hieraus auch ergebe, dass im Fall des Klägers nicht von einem Fall der vollständigen Betriebsaufgabe ausgegangen werden könne. Es sei auch vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, Fälle der betriebsbedingten Kündigung nicht zu erfassen. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom
Altersteilzeit. Der Gewährung dieser Rente steht nicht entgegen, dass dem Kläger schon Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder
Altersteilzeit
Zwar schließt § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI
bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente den Wechsel in eine andere Rente wegen Alters aus. Ein Wechsel im Sinne dieser Vorschrift liegt allerdings nur vor, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die gewünschte abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht vorher oder gleichzeitig mit der bewilligten Altersrente vorgelegen haben. Der Kläger hat jedoch zunächst nur die hier streitige Rente und später nur hilfsweise die ihm gewährte Altersrente beantragt, deren Voraussetzungen jedenfalls
dem Vorbringen des Klägers zum selben Zeitpunkt vorlagen.
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
3a Satz 1 SGB VI werden auf die Wartezeit von 45 Jahren Kalendermonate angerechnet mit 1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten des Bezugs von
Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und 4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten
Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Für den Kläger sind Zeiten in einem Umfang von 525 Kalendermonaten belegt, die auf die Wartezeit anzurechnen sind, so dass die Wartezeit von 45 Jahren (= 540 Kalendermonate) nicht erfüllt ist. Es bestehen keine weiteren Zeiten, die zu einer Erfüllung der Wartezeit führen würden. Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2012 abhängig beschäftigt gewesen und bezog sodann vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 Arbeitslosengeld. Diese Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges sind nicht auf die Wartezeit anzurechnen.
3a Satz 1 SGB VI werden auf die Wartezeit von 45 Jahren zwar Kalendermonate mit Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung angerechnet. Jedoch bleiben Zeiten des Bezugs, die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen, unberücksichtigt. Der Bezug des Klägers dauerte vom
Angaben des Klägers in den Jahren 2010 und 2011 wirtschaftliche Schwierigkeiten; es war vom
den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69>; 132, 179 <188> Rn. 30). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 129, 49 <69>; 130, 240 <254>) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 124, 199 <220>; 129, 49 <69>; 130, 240 <254>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 111, 176 <184>; 129, 49 <69>; 130, 240 <254>). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit hat der Gesetzgeber eine besonders große Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 99. 165 <178>; 106, 166 <175 f.>; 111. 176 <184>; 112, 164 <175>; 130, 240 <254>). Im Falle der Aufrechterhaltung und Änderung von gewährenden Leistungen hat der Gesetzgeber jedoch darauf zu achten, dass insbesondere niemand aus sachfremden, willkürlichen Gründen gegenüber einem anderen benachteiligt wird (BVerfGE 60, 16 <42>). Die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung beruht darauf, dass jede gesetzliche Regelung verallgemeinern muss. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das
den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 <254>; 78, 214 <227>; 84, 348 <359>; 122, 210 <232>; 133, 377 <412, Rn. 87>). Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348 <359>; 113, 167 <236>; stRspr.). Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 <185 f.>; 96, 1 <6>; 133, 377 <412, Rn. 87>). Muss der Gesetzgeber komplexe Regelungssysteme umgestalten, steht ihm grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 43, 242 <288 f.>; 58, 81 <121>; 67, 1 <15 f.>; 100, 1 <39 ff.>; 105, 73 <135>; stRspr.). Eine erhebliche Ungleichbehandlung, die jeglichen sachlichen Grundes entbehrt, weil alle vom Gesetzgeber angestrebten Regelungsziele auch unter Vermeidung der ungleichen Behandlung und ohne Inkaufnahme anderer
teile erreicht werden können, braucht von den Betroffenen jedoch nicht hingenommen zu werden (vgl. BVerfGE 125, 1 <23>). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht vor. Der Kläger, der sich wegen der ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung der Gruppe der unfreiwillig arbeitslos Gewordenen zuordnet, erhält keine Vergünstigung im Sinne des § 51 Abs. 3a SGB VI. Demgegenüber erhalten Arbeitslose, die der Gruppe unfreiwillig arbeitslos Gewordener wegen Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Arbeitgebers zuzuordnen sind, eine Vergünstigung in Form einer Rückausnahme, da Zeiten des Bezugs einer Entgeltersatzleistung
dem Recht der Arbeitsförderung auch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn berücksichtigt werden. Diese Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der ggf. unfreiwillig arbeitslos Gewordenen führt
Ansicht des Gerichts nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 GG, denn es liegen ausreichende Differenzierungsgründe vor, die die Entscheidung des Gesetzgebers rechtfertigen bzw. die zu einem Ausschluss einer willkürlichen Differenzierung führen. § 51 Abs. 3a SGB VI regelt nicht umfassend eine Begünstigung im Wege der Rückausnahme aller unfreiwillig arbeitslos Gewordenen, sondern nur derjenigen, die durch Insolvenz oder Geschäftsaufgabe unfreiwillig arbeitslos geworden sind. Der Gesetzgeber knüpft im Gesetzestext die Rückausnahme folglich auch nicht an das Tatbestandsmerkmal des unfreiwilligen Arbeitsplatzverlustes an, sondern bezeichnet im Wege der Typisierung Gruppen, für welche er eine Rückausnahme von der Nichtberücksichtigung der Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen zwei Jahre vor Rentenbeginn zulässt. Der Gesetzgeber verfolgte ausweislich der Gesetzesbegründung auch nicht das Ziel alle unfreiwillig arbeitslos Gewordenen zu privilegieren, sondern einen Härtefall für diejenigen einzuführen, bei denen die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit objektiv feststeht, ohne dass ein subjektiver Wille der Arbeitsvertragsparteien ermittelt werden muss. Das Ziel des Ausschlusses der Berücksichtigung der Arbeitslosigkeitszeiten zwei Jahre vor Rentenbeginn und die zugehörige Rückausnahme dient
Ansicht des Gesetzgebers der Verhinderung des Eintritts von Fehlanreizen. Es soll dem erneuten Eintritt einer Frühverrentungspraxis entgegen getreten werden (BT-Drucks. 18/1489 S. 26). Das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Typisierung und der damit einhergehenden Differenzierung. Der Gesetzgeber knüpft mit der gewählten Typisierung an ein objektives Merkmal an und erreicht damit auch den beabsichtigten Zweck, Möglichkeiten der Manipulation durch Arbeitsvertragsparteien entgegen zu wirken (siehe aber auch Thüsing, BB 2014, S. 1). Denn das Vorliegen einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe lässt sich durch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Arbeitsvertragsparteien nicht vereinbaren. Die Fälle der betriebsbedingten Kündigung stellen sich nicht in gleicher Weise objektiv vergleichbar als unfreiwilliger Arbeitsplatzverlust dar. Es ist daher gerechtfertigt, diese Gruppe nicht als typische Gruppe der unfreiwillig arbeitslos Gewordenen im Rahmen der Rückausnahme zu berücksichtigen. Denn es steht den Arbeitsvertragsparteien frei, jede Kündigung als betriebsbedingte Kündigung zu bezeichnen, auch wenn sie es nicht ist, so dass der Arbeitsplatzverlust sodann nicht unfreiwillig ist. Zwar hat die Bundesagentur für Arbeit mittelbar die Unfreiwilligkeit bejaht, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Sperrzeit festgestellt wurde. Jedoch werden die Hintergründe der betriebsbedingten Kündigung wegen der Rechtsprechung des BSG (siehe z. B. BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 89/01 R -, BSGE 89, 250-254, SozR 3-4100 § 119 Nr. 24, SozR 3-4300 § 144 Nr. 9) in einem Fall, in dem eine betriebsbedingte Kündigung vorliegt, die nicht angegriffen wurde, in der Regel nicht geprüft. Der Gesetzgeber benennt in der Gesetzesbegründung zwar keine empirischen Erkenntnisse dazu, ob betriebsbedingte Kündigungen in nennenswerten Umfang Manipulationen der Arbeitsvertragsparteien enthalten. Jedoch ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, im Bereich der Leistungsgewährung jede gesetzgeberische Wertung durch empirische Erhebungen zu belegen (siehe hierzu auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2016 - L 9 R 695/16 -, juris). Ohne weiteres ist wiederum
vollziehbar, dass Manipulationen im Bereich des Ausspruchs von betriebsbedingten Kündigungen möglich sind. Auch im Fall des Klägers sind die Hintergründe der betriebsbedingten Kündigung unklar.
Angaben des Klägers liegt die Ursache der Kündigung in einer finanziellen Schieflage seines Arbeitgebers, deren Bereinigung Sparmaßnahmen erforderlich machten. Ausweislich der Angaben des Klägers erhielt er keine Abfindung und ging nicht gegen die Kündigung arbeitsgerichtlich vor. Jedoch endete die Kurzarbeit im Betrieb des Arbeitgebers des Klägers schon im Jahr 2011, während dem Kläger erst zum 31. Dezember 2012 gekündigt wurde. Der Kläger bezog
dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ab 1. Januar 2013 Arbeitslosengeld und
Erschöpfung des Anspruchs nahtlos Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder
Altersteilzeit. Es ist im Fall des Klägers
Ansicht des Gerichts nicht sicher beurteilbar, ob seine Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2013 unfreiwillig oder freiwillig war. Ursache könnten auch die veränderte Tätigkeit und veränderte Verdienstmöglichkeiten
den Umstrukturierungsmaßnahmen und die Kenntnis von der Möglichkeit eines nahtlosen Wechsels in die Altersrente mit Abschlägen
Ausschöpfen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gewesen sein. Ob es sich tatsächlich um einen unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust handelt, würde sich nur mit weiteren Ermittlungen klären lassen. Ziel des Gesetzgebers war es jedoch, zu verhindern, dass die durch gesetzgeberische Maßnahmen in der Vergangenheit begonnene Eindämmung einer Frühverrentungspraxis einen Rückschritt erleidet. Der Gesetzgeber wollte verhindern, (erneut) Fehlanreize für einen früheren Übergang in die Altersrente zu setzen. Der Gesetzgeber verfolgte bereits mit den Gesetzesänderungen aus den Jahren 1996 und 1997 das Ziel, die sich entwickelnde Frühverrentungspraxis vor dem Hintergrund der Finanzierungsprobleme der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der demographischen Entwicklung umzukehren. Das BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 -, juris) hat diesen Ansatz für verfassungsgemäß erachtet und einen Eingriff in ein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Anwartschaftsrecht durch die gesetzgeberische Maßnahmen gegen eine Frühverrentungspraxis als gerechtfertigt angesehen. Der Gesetzgeber hat dieses legitime Ziel auch bei Berücksichtigung von Arbeitslosigkeitszeiten zur Anrechnung auf Wartezeiten bei Einführung einer Rentenart, die einen abschlagsfreien früheren Eintritt in die Altersrente ermöglicht, weiter verfolgt.
Ansicht des Gerichts erreicht der Gesetzgeber dieses Ziel mit der von ihm vorgenommenen Typisierung und vermeidet Fehlanreize. Er erleichtert darüber hinaus die Abwicklung für die Verwaltung, indem weitergehende Ermittlungen zur Freiwilligkeit nicht erforderlich werden. Der Gesetzgeber hat mit der Rückausnahme vom Ausschluss im Wege der Typisierung seinen gesetzgeberischen Spielraum nicht überschritten. Es ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, alle unfreiwillig arbeitslos Gewordenen zu erfassen. Seine Anknüpfung an typisierende Merkmale, die beim Arbeitgeber vorliegen müssen, ist ein geeignetes Mittel, das verfolgte Ziel zu erreichen und nicht willkürlich. Eine Anknüpfung zur Feststellung des Merkmals der Unfreiwilligkeit beim Betroffenen würde demgegenüber in jedem Fall tatsächliche Ermittlungen erfordern, denn auch im Fall des Vorliegens einer betriebsbedingten Kündigung kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um eine unfreiwillige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gehandelt hat. Auch im vorliegenden Fall kann dies anhand der Aktenlage, wie zuvor ausgeführt, nicht als zur Überzeugung des Gerichts feststehend angenommen werden. Eine Manipulierung des Beendigungszeitpunkts durch ein Zusammenwirken des Klägers mit seinem ehemaligen Arbeitgeber ist denkbar. Dies wollte der Gesetzgeber jedoch gerade vermeiden, was im Interesse der Funktionsfähigkeit der (Massen-)verwaltung hinzunehmen ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 143 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020577
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