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SG Gießen 29. Kammer S 29 AS 744/16 ER Beschluss

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 13. Februar 2017, L 9 AS 766/16 B ER Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander

§ 22Nr.

2 S 23 f, jeweils Rn. 24; BSGE 97, 254 <260> =

§ 22Nr.

3 S 33, jeweils Rn. 21). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 21). Zugrunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard (BSGE 97, 231 <238> =

§ 22Nr.

2 S 23, jeweils Rn. 24); die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen (BSGE 97, 254 <259> =

§ 20Nr.

3 S 32, jeweils Rn. 20). Um ausgehend davon den angemessenen Quadratmeterpreis zu ermitteln, ist es nicht erforderlich, auf einfache oder qualifizierte Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d BGB abzustellen bzw. solche Mietspiegel erstellen zu lassen, soweit sie insbesondere im ländlichen Raum fehlen. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss allerdings auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 149, Rn. 16; vgl. auch BSG,

§ 22Nr.

7 S 66 Rn. 23). Dabei müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein. Zu diesen Faktoren zählen im Regelfall zumindest der Standard, die Größe und die Ausstattung der Wohnung, wobei sich der Standard nach Lage der konkreten Verhältnisse auch im Jahr des ersten Bezugs bzw. der letzten Renovierung ausdrücken kann (BSG, a.a.O.). Die Kammer hat bereits entschieden, dass die Ermittlung der angemessenen Kaltmiete durch den Antragsgegner den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein sog. schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entspricht (st. Rspr. seit Urteil vom

  1. März 2012 - S 29 AS 333/11 , Rn. 34 ff.; zitiert nach juris). Die Höhe der vorliegend gewährten angemessenen Kaltmiete für einen 2-Personen-Haushalt in A-Stadt in Höhe von 363,75 € ist insofern nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner bei der Berechnung bereits freiwillig von einer angemessenen Wohnungsgröße von sogar 75 qm für die beiden Antragstellerinnen ausgegangen ist. Den Antragstellerinnen war es auch im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II möglich und zumutbar, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise ihre Aufwendungen zu senken. Dabei ist im Hinblick auf einen Wohnungswechsel entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1) der zumutbare Suchbereich zunächst nicht auf die Gemeinden A-Stadt bzw. den früheren Wohnort der Antragstellerin zu 1), die Gemeinde E-Dorf, beschränkt. Zwar kann eine subjektive Unzumutbarkeit der Kostensenkung etwa vorliegen, wenn Menschen aufgrund von Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder aus sonstigen gesundheitlichen Gründen auf eine besondere Infrastruktur oder ein spezielles soziales Umfeld angewiesen sind (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Juni 2016, B 4 AS 36/15 R, juris Rn. 25 m.w.N.). Entsprechende Anhaltspunkte sind im Falle der Antragstellerinnen jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom
  3. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, juris Rn. 33 f.) wird die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld respektiert und im Rahmen der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen zugebilligt, dass von ihnen ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit der Aufgabe des soziales Umfeldes verbunden wäre, regelmäßig nicht verlangt werden kann (BSGE 97, 254 =

§ 22Nr.

3 Rn. 21). Bleibt das soziale Umfeld erhalten, sind umgekehrt Kostensenkungsmaßnahmen (z.B. durch einen Umzug) im Normalfall zumutbar. Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Vielmehr sind vom Hilfeempfänger auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet werden. Vor diesem Hintergrund ist den Antragstellerinnen zur Überzeugung der Kammer zuzumuten, auch alternativen angemessenen Wohnraum in den Städten B-Stadt oder D-Stadt (beide ca. 10 km entfernt), ggfs. sogar in H-Stadt (ca. 19 km entfernt), zu suchen, um ihre unangemessenen Kosten der Unterkunft zu senken. Anhaltspunkte dafür, dass entsprechender Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Antragstellerin zu 1) als Alleinerziehende sowie des zur Familie gehörenden Hundes, in diesen Städten nicht zur Verfügung steht, sieht das Gericht nicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 2) seit dem

  1. August 2016 im Kindergarten in A-Stadt eingewöhnt wird. Die Problematik eines Kindergarten- bzw. Schulwechsels im Falle eines notwendigen Umzugs, in der Regel aus privaten oder beruflichen Gründen, stellt sich allen Eltern und ist nicht auf Leistungsempfänger nach dem SGB II beschränkt. Sofern die Kinderbetreuung auch am Zielort grundsätzlich möglich ist, woran die Kammer bei Wohngelegenheiten in B-Stadt, D-Stadt oder H-Stadt keinen Zweifel hat, mag ein Wechsel der Einrichtung für die Antragstellerinnen unangenehm sein, ist ihnen aber im Rahmen ihrer Kostensenkungsobliegenheiten zuzumuten. Dies gilt insbesondere, wenn die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft den Antragstellerinnen bereits seit ca. 17 Monaten vor dem laufenden Bewilligungszeitraum bekannt war. Ist im Laufe eines Übergangszeitraums im vom Hilfeempfänger bevorzugten sozialen Umfeld keine angemessene Unterkunft realisierbar, so hätte die Antragstellerin zu 1) aus Sicht der Kammer ihre Suchaktivitäten bereits in der Vergangenheit auf einen größeren Radius ausdehnen müssen und nicht auf unabsehbare Zeit auf den Mangel an Angeboten im unmittelbaren Umfeld verweisen dürfen. Insofern ist für die Kammer nicht relevant, ob in der Gemeinde A-Stadt alleine ausreichend alternativer angemessener Wohnraum zur Verfügung stand bzw. steht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II muss eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Unabhängig davon, dass die Vorschrift ausschließlich den Interessen der kommunalen Träger dient und keine subjektiven Rechte zugunsten der Leistungsberechtigten begründet (Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
  2. Aufl. 2015, § 22, Rn. 131), liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Die Antragstellerinnen haben insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass die Kosten eines Wohnungswechsels unwirtschaftlich wären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerinnen eine monatliche Differenz zwischen tatsächlichen und angemessenen Kosten der Unterkunft von mindestens 286,25 € aufweisen. Aufgrund des Staffelmietvertrages erhöht sich die Nettokaltmiete während des laufenden Bewilligungszeitraums ab dem
  3. Februar 2017 voraussichtlich nochmals um 50,00 € monatlich. Anhaltspunkte für eine sonstige Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom
  4. September 2016, geändert durch Bescheid vom 14 September 2016, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. September 2016 sind weder vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich. Mangels Anordnungsanspruchs kann dahingestellt bleiben, ob ein hinreichender Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 172 SGG. Eine Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, da die Antragstellerinnen für den laufenden Bewilligungszeitraum bis zum
  6. März 2017 die Gewährung weitergehender Leistungen in Höhe von insgesamt mindestens 1.717,50 € begehren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020586

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