gehend Hessisches Landessozialgericht,
3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Elterngeld für die Lebensmonate 6 und 13 (
3 SGB III in Höhe von 1.841,76 €. Zur Begründung führte der Beklagte aus,
Abschluss der Einkommensfeststellungen ergebe sich ein geringerer Anspruch auf Elterngeld. Berücksichtigt wurde dabei für das Kalenderjahr 2013 als Bemessungszeitraum ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0,00 € sowie monatliches Brutto-Einkommen aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von 2.606,24 €. Abzüglich Steuern und Sozialausgaben ergab dies ein monatliches Nettoeinkommen von 1.878,27 €. Dem habe im Bezugszeitraum ein Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von monatlich 2.346,40 € aus selbständiger Tätigkeit gegenübergestanden. Hiergegen legte der Kläger am
3 BEEG sei daher für die Ermittlung des Einkommens der für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen
2 BEEG zugrunde liege. Dies sei vorliegend das Kalenderjahr
Berechnung des Beklagten ergebe sich eine Verkürzung seines Anspruchs um mehr als 20 %, was die verfassungsrechtlichen Grenzen der Typisierung durch den Gesetzgeber überschreite. Auch sei die Ermittlung des Gewinns in 2015 fehlerhaft, da der tatsächliche Jahresgewinn vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben lediglich 12.231,40 € betragen habe, diese jedoch noch abzuziehen seien. Hier sei nicht nur auf die Bezugsmonate, sondern wegen des schwankenden Gewinns auf die Jahresübersicht bzw. den durchschnittlichen Monatsgewinn abzustellen. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Bezugszeitraum seien insgesamt nicht anzurechnen, da er mit dem Elterngeld lediglich seine Einkünfte aus der abhängigen Tätigkeit ausgleiche. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom
endgültiger Festsetzung hat er daher den überzahlten Betrag von 1.841,76 € zu erstatten. Der Kläger hat
Abs.1 BEEG dem Grunde
einen Anspruch auf Elterngeld. Er hatte im streitgegenständlichen Zeitraum, d.h. den Lebensmonaten 6 und 13 seines Sohnes (
Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus 1. nichtselbständiger Arbeit
G sowie 2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
G, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum
BEEG oder in Monaten der Bezugszeit
3 BEEG hat. § 2b BEEG enthält Regelungen zur Bestimmung des maßgeblichen Bemessungszeitraums.
der Grundregel des § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG sind für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Demgegenüber sieht § 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG vor, dass für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d BEEG vor der Geburt die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich sind, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen.
3 Satz 1 BEEG ist abweichend von Absatz 1 für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen
Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen
Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte (sog. Mischeinkünfte). Letzteres ist vorliegend der Fall, da der Kläger in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt seines Sohnes sowohl aus selbständiger Tätigkeit als auch aus einer nicht selbständigen Tätigkeit bei der Firma E. GmbH & Co. KG Einkommen erzielte. Der Beklagte hat daher bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes des Klägers zu Recht als Bemessungszeitraum den letzten vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt seines Sohnes, hier das Kalenderjahr 2013, zugrunde gelegt. Zur Überzeugung der Kammer ist der Wortlaut des § 2b Abs. 3 BEEG auch nicht wegen eines möglichen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) teleologisch zu reduzieren, so dass entgegen dem Wortlaut für den Kläger die Grundregel des § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG hinsichtlich eines Bemessungszeitraums von 12 Kalendermonaten
dem Monat der Geburt seines Kindes anwendbar bleibt. Die Wahl der Berechnungsgrundlagen steht zunächst nicht im Ermessen des Beklagten, so dass eine Unverhältnismäßigkeit der Wahl des Bemessungszeitraums dem Beklagten vorliegend von vorherein nicht vorgeworfen werden kann.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 21. Juni 2016, B 10 EG 8/15 R, juris Rn. 23 ff.) ist von der gesetzlichen Regelung des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG auch nicht in Fällen größerer Einbußen bei der Höhe des Elterngeldes durch die Verschiebung des Bemessungsrahmens abzuweichen. Zuvor hatte u.a. das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen unter Berufung auf frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angenommen, der sich aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ergebende durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn aus selbstständiger Arbeit könne nur dann zugrunde gelegt werden, wenn die im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes und die im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum durchgängig ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit ihrer Art
übereinstimmt und deren zeitlicher Umfang in beiden Zeiträumen um weniger als 20 Prozent voneinander abweiche (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Februar 2015, L 2 EG 4/14, juris Rn. 49). Dem ist das Bundessozialgericht entgegengetreten. Eine ungeschriebene Ausnahme von der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG schließen Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift aus. Schon ihr Wortlaut "ist" - eröffne kein Ermessen. Vielmehr verpflichte sie die Elterngeldbehörde in gebundener Entscheidung, den Bemessungszeitraum zu verschieben, wenn der Elterngeldberechtigte Mischeinkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit bezogen habe. Der Bemessungszeitraum des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG sei dann zwingend zugrunde zu legen. Als einzige Ausnahme von dieser Regel ermögliche § 2b Abs. 3 Satz 2 BEEG, den Bemessungszeitraum auf Antrag noch weiter in die Vergangenheit auf den vorangegangenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zu verschieben, wenn ansonsten Erwerbsrisiken verwirklicht würden, von denen das Gesetz Elterngeldberechtigte
Sinn und Zweck des Elterngelds ausnahmsweise freistellen wolle. Diese Ausnahmetatbestände seien
1 Satz 2 BEEG die Einschränkung oder der Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind, eines Beschäftigungsverbots
2 oder § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz, des Bezugs von Mutterschaftsgeld
dem Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) oder
dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, der Ableistung von Wehr- bzw. Zivildienst oder wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Selbst in den genannten Konstellationen greife das Gesetz nicht auf den Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat des Kindes zurück, sondern auf den vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum. Die Aufzählung der Rechtsfolgen des Verschiebungstatbestands sei daher
der gesetzlichen Systematik grundsätzlich abschließend. Sie lasse keinen Raum dafür, den Bemessungszeitraum für das Elterngeld bei Mischeinkünften auf den Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat des Kindes zu verschieben (BSG, Urteil vom
Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 21. Juni 2016, B 10 EG 8/15 R, juris Rn. 29), der sich die Kammer auch
eigener Prüfung anschließt (so auch bereits die bisherige Rechtsprechung der Kammer, vgl. SG Gießen, Urteil vom 11. Mai 2015, S 12 EG 3/14), hat der Gesetzgeber diesen Spielraum mit der unterschiedlichen Ausgestaltung der Regelungen zum Bemessungszeitraum nicht überschritten. Zwischen Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bestehen hinreichend gewichtige Unterschiede, die es rechtfertigen, den Bemessungszeitraum je
Einkunftsart auf die vom Gesetzgeber gewählte unterschiedliche Weise festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 5. April 2012, B 10 EG 10/11 R). Zum einen schwanken Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ihrer Natur
häufiger als solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit und können von den Berechtigten zudem im Regelfall leichter beeinflusst werden. Damit ist der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor der Geburt, den der Bemessungszeitraum abbilden und den das Elterngeld zumindest teilweise aufrechterhalten soll (zu dieser Referenzmethode vgl. BSG, Urteil vom
wirtschaftlicher Komplexität der selbstständigen Tätigkeit mehr oder weniger aufwändige Gewinnermittlung (vgl. § 2d Abs. 3 S 1 BEEG) wird von § 2b Abs. 3 S 1 i.V.m. § 2d Abs. 2 Satz 1 BEEG maßgeblich vereinfacht und beschleunigt. Denn
2 S 1 BEEG sind bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte die Gewinne anzusetzen, die der Einkommensteuerbescheid ausweist. Diese Übernahme der Feststellungen aus dem Steuerbescheid rationalisiert und vereinfacht den Elterngeldvollzug für Berechtigte und Elterngeldbehörden wesentlich. Mit der geänderten Festlegung des Bemessungszeitraums hat der Gesetzgeber daher ein geeignetes Mittel gewählt, um sein maßgebliches und legitimes Ziel der Verwaltungsvereinfachung zu erreichen. Die Schwierigkeiten der Gewinnermittlung ergeben sich in derselben Weise, wenn Elterngeldberechtigte nur einen Teil ihrer Einkünfte vor der Geburt aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben; zudem müssen die Bemessungszeiträume für beide Einkommensarten deckungsgleich sein. Dies rechtfertigt es, bei Elterngeldberechtigten mit Mischeinkünften als Bemessungszeitraum ebenfalls die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume heranzuziehen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zugrunde liegen. Die Regelungen des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG erweist sich schließlich auch nicht insoweit als verfassungswidrig, als sie unterschiedslos auch in besonders gelagerten Fällen gelten, hier im Falle einer erheblichen Diskrepanz des Elterngeldes zu Lasten des Leistungsberechtigten durch die gesetzliche Verschiebung des Bemessungszeitraums. Auch solche ungewöhnliche Konstellationen sind noch von der Befugnis des Gesetzgebers zur typisierenden Regelung gedeckt (BSG, a.a.O., juris Rn. 31).
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dem das Bundessozialgericht gefolgt ist, darf der Gesetzgeber insbesondere im Sozialrecht bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BSG, Urteil vom 5. April 2012, B 10 EG 4/11 R). Dafür müssen die Vorteile einer Typisierung - insbesondere die praktischen Erfordernisse der Verwaltung (vgl. BVerfGE 9, 20, 31 f.; 63, 119, 128) - im rechten Verhältnis zu den Härten stehen, die wegen der damit verbundenen Ungleichbehandlung im Einzelfall und für die Gesamtheit der von der Norm Betroffenen verbunden sind (vgl. Huster in Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Februar 2016, Art. 3 Rn. 130 ff m.w.N.). Diese Verhältnismäßigkeit setzt zunächst voraus, dass die tatsächliche Anknüpfung der Typisierung im Normzweck angelegt ist. Die dadurch bewirkten Härten dürfen sich zudem nur unter Schwierigkeiten vermeiden lassen und im Einzelfall nicht besonders schwer wiegen (BVerfGE 111, 115, 137; BVerfGE 111, 176, 188 ). Schließlich darf die Typisierung allgemein keine beachtliche Gruppe typischer Fälle, sondern nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle betreffen (vgl. BVerfGE 26, 265, 275 f.; 63, 119, 128, 130).
diesen Maßstäben ist die Behandlung von Mischeinkünften, auch in Fällen mit einem geringen, relativ einfach zu ermittelnden Anteil aus selbstständiger Tätigkeit, verhältnismäßig und verfassungsrechtlich unbedenklich (BSG, Urteil vom 21. Juni 2016, B 10 EG 8/15 R, juris Rn. 32). Die unterschiedliche Behandlung von Elterngeldberechtigten mit Einkünften nur aus nichtselbstständiger Tätigkeit einerseits und solchen mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und mit Mischeinkünften andererseits ist im Normzweck der Rationalisierung und Verwaltungsbeschleunigung angelegt. Ihn verfolgt das Gesetz im Interesse aller Elterngeldberechtigten. Sie profitieren als Gruppe davon, wenn das Elterngeld beschleunigt berechnet und ausgezahlt wird. Die damit in atypischen Fällen verbundenen Härten ließen sich nicht vermeiden, ohne dass u.a. maßgeblich mit § 2b BEEG verfolgte Konzept der Verwaltungsvereinfachung weitgehend aufzugeben. Denn würde der Gesetzgeber die Behandlung von Mischeinkünften an die Überschreitung bestimmter Schwellenwerte knüpfen und Ausnahmen in Härtefällen zulassen, würde dies häufig aufwändige Vergleichsberechnungen der Elterngeldbehörden erfordern. Dies würde den vom Gesetz erstrebten Rationalisierungseffekt zugunsten von Verwaltung und Elterngeldberechtigten weitgehend zunichtemachen oder sogar in sein Gegenteil verkehren (BSG, a.a.O., juris Rn. 32). Darüber hinaus ist auch die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens des Klägers im Bezugszeitraum nicht zu beanstanden.
3 Satz 1 BEEG wird für Monate
der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, Elterngeld in Höhe des
1 oder 2 BEEG maßgeblichen Prozentsatzes (hier 65 Prozent
2 Satz 2 BEEG) des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Bei der Berechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit ist zunächst entgegen der Ansicht des Klägers auch im Bezugszeitraum hinsichtlich der Höhe des Einkommens nicht zwischen Einkommen aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit zu unterscheiden, sondern die Höhe des Erwerbseinkommens als Ganzes zu berücksichtigen.
der Systematik des BEEG kann der Kläger nicht bestimmen, dass der Bezug des Elterngeldes nur eine bestimmte Einkommensvariante ersetzen soll. Das BEEG nimmt vielmehr eine vergleichende Gesamtbetrachtung des Einkommenszuflusses vor der Geburt und im Bezugszeitraum vor. Es widerspräche dem Sinn und Zweck des Elterngeldes als Sozialleistung mit einkommensersetzender Funktion (vgl. BVerfG, Beschluss vom
3 BEEG vorzunehmenden vergleichenden Betrachtung zwischen dem Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum und dem Einkommen im Bezugszeitraum ist dann für die Zeiträume
der Geburt ein durchschnittliches Einkommen aus sämtlichen Bezugszeiträumen zu ermitteln, welches seinerseits dem durchschnittlichen Einkommen im Bemessungszeitraum gegenüberzustellen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Berechnung der Höhe des Elterngeldes des Klägers im angegriffenen Bescheid durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Der Kläger erzielte laut der vorgelegten Jahresübersicht für 2015 im Monat März einen Gewinn von 1.040,23 € sowie im Monat April einen Gewinn von 2.246,75 €. Unter Berücksichtigung des
gewiesen. Der Kläger hat daher nur Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages
4 Satz 1 BEEG in Höhe von monatlich 300,00 €. Aufgrund der zunächst erfolgten Bewilligung von Elterngeld in Höhe von 1.220,88 € monatlich an den Kläger entstand in den Lebensmonaten 6 und 13 seines Sohnes damit eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 1.841,76 € (2 x 920,88 €). Die Pflicht zur Erstattung der überzahlten Leistung ergibt sich aus § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2015, B 10 EG 6/14 R, juris Rn. 22 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 143 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Höhe des streitigen Elterngeldanspruchs in Höhe von 1.841,76 € die Berufungssumme
1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750,00 EUR überschreitet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020590
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