1 SGB VI werden Beschäftigte und selbstständig Tätige von der Versicherungspflicht für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
1 SGB VI liegen unstreitig vor. Ob ein Beschäftigter oder selbstständig Tätiger wegen der streitigen Beschäftigung bzw. Tätigkeit Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständigen Kammer ist, ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten an. Maßgeblich ist vielmehr die Klassifikation der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, juris, Rn. 34; Hessisches LSG, Urteil vom 06.02.2014, L 1 KR 8/13 , juris; Urteil vom 28.04.2016, L 1 KR 347/15 , juris). Das Recht zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI steht zudem nur solchen Personen zu, die eine berufsspezifische, d.h. eine für den in der jeweiligen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit im Beschäftigungsverhältnis oder selbstständig ausüben (vgl. Boecken in: Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung, hrsg. v. Ruland/Försterling, § 6 Rn. 49 m.w.N.). Voraussetzung für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist nämlich, dass die Pflichtmitgliedschaft wegen der Beschäftigung besteht. Angesichts dieser sprachlichen Verknüpfung ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und der Mitgliedschaft in den berufsständischen Körperschaften nötig (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014, B 5 RE 13/14 R, juris, Rn. 27). Mit anderen Worten ist unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI der Inhalt des jeweiligen konkreten Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich und nicht etwa nur die Berufsbezeichnung, die berufliche Qualifikation oder der berufliche Status (BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R -, juris Rn. 18, 34). Die Befreiungsmöglichkeit besteht daher nicht für Personen, die zwar Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, jedoch einer berufsfremden Tätigkeit nachgehen (zur Vereinbarkeit der gleichzeitigen Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und in einem berufsständigen Versorgungswerk mit Art. 3 Abs. 1 GG s. BVerwG, Beschluss vom 23.03.2000, 1 B 15/00), (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 06.02.2014, a.a.O.). Ausgang der Prüfung einer Befreiung sind daher zunächst die versorgungs- und kammerrechtlichen Normen.
1 Nr. 3 Hessisches Heilberufsgesetz (in der Fassung vom 7. Februar 2003, GVBl. I 2003, 66) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Satzung der Landestierärztekammer Hessen (LTK) gehören alle Tierärzte der LTK an, die ihren Beruf in Hessen ausüben; von der Mitgliedschaft ausgenommen sind die bei der Aufsichtsbehörde tätigen Tierärzte (§ 2 Abs. 1 der Satzung). Tierärzte, die ihren Beruf nicht oder nicht mehr ausüben, können
2 der Satzung freiwillig Mitglieder werden.
1 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit § 7 der Satzung des Versorgungswerkes der LTK Hessen sind Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes alle Kammerangehörigen, soweit sie nicht
von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind.
1 a) sind von der Pflichtmitgliedschaft zum Versorgungswerk Kammerangehörige ausgenommen, die eine tierärztliche Tätigkeit nicht ausüben. Tierärztliche Tätigkeit wird darin beschrieben als jede Tätigkeit, bei der die während des veterinärmedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet werden.
1 i) sind die freiwilligen Mitglieder der LTK von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen. Nach § 3 der Berufsordnung der LTK (in der Fassung vom 18. Juli 2012) hat der Tierarzt die Aufgabe, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen (...) und den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen. Der Tierarzt hat ebenso die Aufgabe, zum Schutz des Verbrauchers und der Umwelt die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln (...) sicherzustellen.
1 der Berufsordnung ist unter tierärztlicher Berufsausübung jede Tätigkeit zu verstehen, bei der während des veterinär-medizinischen Studiums erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet werden. Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" darf führen, wer als Tierarzt approbiert oder entsprechend befugt ist, § 27 der Berufsordnung. Der niedergelassene Tierarzt kann sich als "praktischer Tierarzt" bezeichnen, § 28 der Berufsordnung (vgl. insg. Hess. LSG, a.a.O.). Diese Maßgaben zugrunde gelegt, ist die Klägerin, die Pflichtmitglied in der hessischen Tierärztekammer und dem entsprechenden Versorgungswerk und für die Beigeladene zu 2) tierärztlich tätig ist, von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin liegt in der Qualitätssicherung und -sicherheit bei der Herstellung von aus tierischen Zellen gewonnener rekombinanter Gerinnungsfaktoren, bei denen es sich um Arzneimittel
Die Klägerin ist insbesondere verantwortlich für die Einhaltung der Qualitäts- und Sicherheitsstandard nach nationalen und europäischen Vorgaben. Hierzu zählen die Good Manufacturing Practices (GMP), die ihre Grundlage im europäischen Recht und eine Umsetzung in das nationale Recht erfahren haben. Sie haben die Qualitätssicherung in den Produktionsabläufen und der pharmazeutischen Herstellungsumgebung bei der Produktion und Prüfung von Arzneimitteln zum Gegenstand. Um die entsprechenden Aufgaben der beruflichen Tätigkeit der Klägerin verantwortlich wahrnehmen zu können, sind entsprechende Kenntnisse erforderlich, die unter anderem im Rahmen eines veterinärmedizinischen Studiums erworben werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) sollen in der Ausbildung zum Tierarzt/zur Tierärztin die grundlegenden veterinärmedizinischen, naturwissenschaftlichen, fächerübergreifenden und methodischen Kenntnisse, praktische Fertigkeiten, geistige und ethische Grundlagen und die dem Wohle von Mensch, Tier und Umwelt verpflichtete berufliche Einstellung vermittelt werden, derer es bedarf, den tierärztlichen Beruf in seiner gesamten Breite verantwortlich unter besonderer Berücksichtigung der Qualitätssicherung auszuüben.
Anlage 1 der TAppV sind u.a. - Physik, - Chemie, - Physiologie und Biochemie, - Pharmakologie und Toxikologie einschließlich Klinischer Pharmakologie; Arznei- und Betäubungsmittelrecht, Arzneiverordnungs- und anfertigungslehre, Rückstandsbildung und -vermeidung, Risikoerfassung, - Bakteriologie, Mykologie, Virologie, Parasitologie, Immunologie, Tierseuchenbekämpfung, Epidemiologie, - Allgemeine Pathologie, Spezielle pathologische Anatomie und Histologie einschließlich Obduktionen, - Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene, Technologie und Qualitätssicherung, Lebensmitteltoxikologie, Rückstandsbeurteilung, Lebensmittelrecht und Untersuchung von Lebensmitteln; Milchkunde einschließlich Technologie und Qualitätssicherung, Mikrobiologie der Milch und Milchuntersuchungen; Fleisch- und Geflügelfleischhygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung Inhalt der veterinärmedizinischen Ausbildung. Kenntnisse in diesen Disziplinen sind zur verantwortlichen Aufgabenwahrnehmung der Klägerin unabdingbar. Die Tätigkeit eines/r Senior Manager, Biotech Quality Team Lead (Leitende Position im Qualitätsmanagement für Biotech-Produkte) bzw. Biotech Quality Team Lead/Gruppenleiterin Biotech Quality erfordert die Qualifikation von Hochschulabsolventen mit umfassenden medizinische, biochemische und immunologische Kenntnissen. Dies ergibt sich für das Gericht überzeugend aus den schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin als auch ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Gestützt wird dies auch durch die Ausführungen der Beigeladenen zu 2) sowie durch die vorliegende Stellenbeschreibung. Im Bereich der Qualitätssicherung von Arzneimitteln, die aus tierischen Zellen gewonnen werden, sind die Fachkenntnisse auch von Tierärzten elementar. Im Rahmen der Qualitätssicherung ist insbesondere der Schutz des Menschen vor Krankheitserregern bedeutend, die potentiell von dem Ausgangsmaterial tierischer Herkunft auf den Menschen übertragen werden können (sog. Zoonosen). Auch die Bewertung der Auswirkungen von Abweichungen während des Produktionsprozesses auf die Unbedenklichkeit des Endprodukts für den Patienten erfordern im tiermedizinischen Studium vermittelte Kenntnisse. Dies stellt auch die Beklagte vorliegend nicht in Abrede, die ausführt, dass die von der Tätigkeit der Klägerin umfassten Aufgabenbereiche mit Kenntnissen und Fähigkeiten aus einem veterinärmedizinischen Studium bewältigt werden könnten, diese also entsprechende Kenntnisse erfordere. Soweit die Beklagte dies aber für eine berufsspezifische Tätigkeit i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht ausreichen lässt und eine approbationspflichtige Tätigkeit zur Voraussetzung machen will, überspannt sie die gesetzlichen Anforderungen. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass die Funktion eines Senior Manager, Biotech Quality Team Lead (Leitende Position im Qualitätsmanagement für Biotech-Produkte) bzw. Biotech Quality Team Lead/Gruppenleiterin Biotech Quality - anders als die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes - nicht dem "typischen" oder "gängigen" Berufsbild eines Tierarztes entspricht. Nach § 3 der Berufsordnung der LTK hat der Tierarzt jedoch nicht nur die Aufgabe, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen (...). Er hat vielmehr auch die Aufgabe, zum Schutz des Verbrauchers und der Umwelt die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln sicherzustellen. Das von der Beklagten vertretene Verständnis des Berufsbild des Tierarztes und die einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf "approbationspflichtige Tätigkeiten" ist folglich zu eng. Zudem findet sich hierfür kein Anknüpfungspunkt in den gesetzlichen Regelungen. Nach den oben angeführten Normen ist es nicht erforderlich, dass es sich um die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes oder eine damit vergleichbare Tätigkeit handeln muss. Dies folgt zum einen aus §§ 27 f. der Berufsordnung. Zum anderen wird aus der Vielzahl der Fachtierarztausbildungen die Vielfalt der Tätigkeiten von Tierärzten deutlich (z.B. Epidemiologie, Laboratoriumsdiagnostik, Lebensmittelhygiene, Pharmakologie und Toxikologie, die für die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes weniger relevant sein dürften). Ähnliches gilt für die
der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vorgesehenen Prüfungsfächer (wie z.B. Pharmakologie und Toxikologie) (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 06.02.2014, a.a.O.; vgl. zur Verneinung einer approbationspflichtigen Tätigkeit bei Apothekern u.a. auch Hess. LSG, Urteil vom 28.04.2016, a.a.O.; SG München, Urteil vom 12.10.2016, S 15 R 328/16, beide abrufbar in juris). Damit liegt vorliegend eine für eine Tierärztin berufsspezifische Tätigkeit vor. Ob auch andere naturwissenschaftliche Akademiker wie Humanmediziner, Pharmazeuten oder Biologen die Tätigkeit ausüben könnten, ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht entscheidungserheblich. Eine entsprechende Begrenzung ist den maßgeblichen Vorschriften - wie dargelegt - nicht zu entnehmen. Zudem kommt es - wie oben bereits ausgeführt - nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten an. Maßgeblich ist vielmehr die Klassifikation der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird (s. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 3/11 R, juris, Rn. 34; Hess. LSG, a.a.O.). Zwar stellt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Ausnahmevorschrift dar. Allerdings eröffnet diese Vorschrift dennoch gerade die Möglichkeit, bei Ausübung eines sog. freien Berufs in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu erlangen. Dass in der Industrie und in weltweit operierenden Gesundheits- und Pharmakonzernen nicht immer die Berufsgruppen der einzelnen Fachrichtungen wie Human-, Veterinärmedizin, Pharmazie und Biologie etc. im klassischen Sinne ausgeübt werden, erscheint bei einem von interdisziplinärer Zusammenarbeit geprägten Arbeitsumfeld augenscheinlich. Dies kann aber nicht zur Folge haben, dass alleine aufgrund von Überschneidungen der Berufsgruppen im Einzelfall keine berufsspezifische Tätigkeit vorliegt. Unabhängig davon, ob die Beigeladene zu 2) bei der Einstellung der Klägerin die Qualifikation als Veterinärmedizinerin voraussetzte oder ob auch Absolventen anderer wissenschaftlicher Studiengänge die Voraussetzungen erfüllt hätten, stellt sich der Aufgabenbereich der Tätigkeit der Klägerin in Übereinstimmung mit der Berufsordnung der LTK als berufsspezifisch dar. Die Klägerin hat ihren Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bereits vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) gestellt, so dass die Befreiung ab Beginn der Tätigkeit am 01.05.2013 zu erteilen ist (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI liegen somit vor und der Klage war stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben. Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 143 ff. SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020592
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