27). Bei Zugrundelegung der Schätzung des Ortsgerichts und Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten übersteigt das Vermögen der Kläger deren Freibetragsgrenzen. Jedoch wurde hier von Seiten des Beklagten übersehen, dass § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II einschlägig ist. Den Klägern wurden durch den Bescheid vom 18.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.06.2016 in Form des Änderungsbescheides vom 15.09.2016 Leistungen für den Zeitraum Dezember 2015 bis April 2016 auf Darlehnsbasis bewilligt. Aufgrund der von der Klägerin aufgenommenen Beschäftigung im Februar 2016 und der Rentengewährung an den Kläger seit April 2016 besteht darüber hinaus kein Leistungsanspruch der Kläger nach dem SGB II gegen den Beklagten. Die Leistungsgewährung an die Kläger ist rechtswidrig, weil das Hausgrundstück durch die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II privilegiert ist und daher bei der Leistungswährung nicht zu berücksichtigen ist. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Konkretisierung des Begriffs der besonderen Härte erfordert eine Abwägungsentscheidung zwischen dem Interesse des Leistungsberechtigten an dem Erhalt des Vermögens und dem öffentlichen Interesse des, sparsamen Umgangs mit Steuergeldern. Dabei ist neben der Berücksichtigung der persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnisse auch auf die Höhe des Vermögens im Verhältnis zur Höhe und voraussichtlichen Dauer des Sozialleistungsbezugs abzustellen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass Leistungen der Grundsicherung nur der Bedarfsdeckung, nicht aber der Vermögensbildung und grundsätzlich auch nicht ohne Einschränkung dem Vermögenserhalt dienen sollen (Radüge in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12, Rn. 172). Der Beklagte hat es unterlassen den Tatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II zu prüfen. Das BSG kam im Urteil vom 20.02.2014 (Az.: B 14 AS 10/13 R) zum Ergebnis, dass eine absehbar kurze Leistungsdauer die Annahme einer besonderen Härte gemäß § 12 Abs. 3 S 1 Nr. 6 Alt 2 SGB 2 rechtfertigen kann. In der Entscheidung wird ausgeführt: "Das BSG hat es bislang offen gelassen, inwieweit an die Verwertung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II andere Maßstäbe anzulegen sind, wenn die Leistungen beanspruchende Person lediglich für einen absehbar kurzen Zeitraum Leistungen begehrt. Zwar hat es sich skeptisch gezeigt und formuliert, dass das Argument, die Leistung werde nur für einen kurzen Zeitraum beantragt, kaum jemals dazu führe, dass eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II zu bejahen sei (BSG, Urteil vom 06.09.2007, Az.: B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 =
Nr. 12, 24; noch enger: BSG Urteil vom 15.4.2008, Az.: B 14 AS 27/07 R - juris RdNr 49, wonach in der Nutzung der Dispositionsfreiheit von Versicherungen ohne Verwertungsausschluss keine besondere Härte liegen könne). Allerdings hat es auch formuliert, eine kurze Leistungs- bzw. Anspruchsdauer könne (allenfalls) dann eine besondere Härte begründen, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestanden habe, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen würden (BSG Urteil vom 06.05.2010, Az.: B 14 AS 2/09 R -
Nr. 26). Vorliegend kann diese Frage erneut offen gelassen werden, weil es auch insoweit vor einer abschließenden Entscheidung hierüber noch Feststellungen des LSG zur zeitlichen Dimension einer möglichen Verwertung der Rentenversicherung der Klägerin […] bedarf (BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, Az.: B 14 AS 10/13 R -, BSGE 115, 148-158,
23, Rn. 47). Das Argument des Beklagten unter Bezugnahme auf das oben genannte Urteil, dass bei Antragstellung die Kürze des Leistungsbezuges nicht absehbar gewesen sei und deshalb nur eine Leistungsgewährung auf Darlehnsbasis eröffnet sei, greift nach Ansicht der Kammer unter Verweis auf die BSG Rechtsprechung zu kurz. Aus der zitierten Passage kann nach Überzeugung der Kammer nicht abgeleitet werden, dass eine Zuschussgewährung nur dann in Betracht käme, wenn die Dauer der benötigten Hilfegewährung bei Antragstellung bekannt ist. Das BSG stellt in der Entscheidung lediglich unterschiedliche Urteile des BSG dar. Das Urteil enthält aber gerade keine abschließende Stellungnahme. Für die Anwendung im vorliegenden Fall spricht zum einen, dass die Kläger die Leistungsgewährung für weniger als fünf Monate in Anspruch nahmen. Zum anderen ist bei der Abwägung die geringe Höhe des Anspruches mit zu berücksichtigen. Die Kläger machen keine Ansprüche im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft geltend. Des Weiteren spricht gegen die restriktive Auslegung des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB VI durch den Beklagten, dass für die Härtefallregelung quasi keinen Anwendungsraum mehr eröffnet wäre. Da die Härtefallregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II greift, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig, denn das Vermögen der Kläger ist bei der Leistungsgewährung nicht zu berücksichtige, weshalb diese als Zuschuss zu gewähren ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020597
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