der am 13.08.2014 übersandten "Tätigkeitsbeschreibung des Leiters der Herstellung im D. Depot D-Stadt" werden in dem Depot Dienstleistungen für die klinische Forschung und die pharmazeutische Industrie angeboten. Schwerpunkt ist die Lagerung, Verpackung und Distribution klinischer Prüfpräparaten für klinische Studien der Phasen I bis IV. Das Depot verfügt daher über eine Herstellungserlaubnis nach § 13 Arzneimittelgesetz (AMG) und eine Importerlaubnis nach § 72 AMG. Der Leiter der Herstellung verantwortet und leitet die Arbeitsabläufe (z.B. Etikettierung von Prüfmedikation). Er arbeitet eng mit der für das Depot zuständigen sachkundigen Person und der Qualitätssicherung zusammen. Er ist dafür verantwortlich, dass die klinischen Prüfpräparate und die Begleitmedikation unter den im Studienprotokoll oder der Fachinformation vorgegebenen Bedingungen behandelt, gelagert, an die Prüfzentren versandt und
dem Studienprotokoll und den Richtlinien der Guten klinischen Praxis zurückgeführt und ggf. vernichtet werden. Das Depot hat verschieden temperierte Lagerräume. Der Leiter stellt die Lagerungsbedingungen und die GMP-gerechte Behandlung und Dokumentation der Geräte und Ausstattung nach GCV-V und AMWHV sicher. Arbeitsschritte im Depot sind folgende: Empfang von Studienmedikation, Medizinprodukten und Begleitmedikation (Fertigarzneimittel), Einlagerung nach dem GMP/GCP-Richtlinien, Etikettierung mit dem Datum der Nachtestung bzw. Haltbarkeitsverlängerung nach GCP-V, Etikettierung von Fertigarzneimitteln mit Zusatzetiketten, Zusammenstellung von Lieferungen an Studienzentren, Annahme von Retouren, Bilanzierung der zurückgeführten Prüfpräparate, Vernichtung von klinischen Prüfpräparaten und Ausstellung von Vernichtungszertifikaten, Organisation, Durchführung und Annahme von Rückrufen. Mit Bescheid vom 02.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es handele sich um keine berufsspezifische Tätigkeit als Apothekerin. Die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllten ausschließlich Tätigkeiten, die dem in der Bundesapothekerordnung (BApO) niedergelegten typischen Berufsbild von Apothekern entsprächen. Für die Beschäftigung müsse zudem die pharmazeutische Approbation unabdingbare Voraussetzung sein, woran es hier fehle. Schlüsselstellungen im Herstellerbetrieb seien der Leiter der Herstellung, der Leiter der Qualitätskontrolle sowie die sachkundige Person, die mit einem der vorgenannten Personen identisch sein könne. Das AMG sehe nur noch vor, dass der Hersteller von Arzneimitteln über eine sachkundige Person verfügen müsse. Deren erforderliche Sachkenntnis könne entweder durch Approbation als Apotheker oder durch nach abgeschlossenem Hochschulausbildung der Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin abgelegte Prüfung sowie mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der qualitativen und quantitativen Analyse sowie sonstiger Qualitätsprüfungen von Arzneimitteln erbracht werden. Demnach sei die Approbation als Apotheker weder für die sachkundige Person noch den Leiter der Herstellung erforderlich. Den hiergegen am 21.10.2014 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die Ausübung des Apothekerberufs nach § 2 Abs. 3 BApO nicht auf die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung Apotheker beschränkt sei und beschrieb nochmals ihr Aufgabenfeld. Auf die Einzelheiten dieser Beschreibung wird Bezug genommen. Die Approbation als Apothekerin sei zur Ausübung dieser Tätigkeit durchaus notwendig. Im Übrigen reiche auch ein "spezifischer Bezug" zu einer pharmazeutischen Tätigkeit aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Kernaufgabe der Klägerin sei die Lagerung, Verpackung und Distribution klinischer Prüfpräparate für klinische Studien. Dies entspreche nicht dem in der BApO niedergelegten Berufsbild von Apothekern. Entscheidend seien weder das Votum der Berufskammer, eine bestimmte Tätigkeit als die eines Apothekers einzustufen, noch die Frage, ob im konkreten Einzelfall die Einstellung aufgrund der pharmazeutischen Qualifikation erfolgt sei. Letzteres sei eine rein unternehmerische Entscheidung. Am 17.12.2015 hat die Klägerin Klage zu dem Sozialgericht Gießen erhoben. Sie führt aus, der Begriff der Herstellung umfasse auch die Lagerung und den Qualitätserhalt von Prüfmedikamenten für Arzneimittelstudien sowie die Etikettierung sekundärverpackter Prüfmedikation. Bei Rückruf eines Arzneimittels sei sie für die Chargenverfolgung und die Umsetzung des Notfallplans verantwortlich. Schließlich obliege ihr die Überwachung und Genehmigung der Vernichtung benutzter Studienmedikation nach Studienende. Bei der Vernichtung von Betäubungsmitteln seien nach dem BtMG zwingend die Anwesenheit und die Unterschrift eines Apothekers erforderlich. Ergänzend verweist sie auf die seit dem 24.12.2016 geltende erweiterte Fassung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 BapO sowie auf § 1 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Hessen. Die Tätigkeit müsse nicht zwingend approbationspflichtig sein. Vielmehr reiche eine - hier vorliegende - berufsspezifische Tätigkeit aus. Weiter nimmt sie Bezug auf die beiliegende Tätigkeitsbeschreibung ihres Arbeitgebers vom 28.04.
4 Satz 1 SGB VI wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrages an. Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Allein streitig ist hier, ob die Klägerin eine Beschäftigung ausübt, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständische Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer ist. Die weiteren Voraussetzungen
1 SGB VI liegen unstreitig vor. Ob wegen der streitigen Beschäftigung bzw. Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständigen Kammer besteht, ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Entscheidend dabei ist nicht die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten, sondern vielmehr die Klassifikation der Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird (BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - juris, Rn. 34; Hessisches LSG, Urteil vom 28.04.2016 L 1 KR 347/15 -, juris, Rn. 52 ). Das Recht zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI steht zudem nur solchen Personen zu, die eine berufsspezifische, d.h. eine für den in der jeweiligen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit im Beschäftigungsverhältnis oder selbstständig ausüben (vgl. Boecken in: Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung, hrsg. v. Ruland/Försterling, § 6 Rn. 49 m.w.N.). Voraussetzung für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist nämlich, dass die Pflichtmitgliedschaft gerade wegen der Beschäftigung besteht. Angesichts dieser sprachlichen Verknüpfung ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und der Mitgliedschaft in den berufsständischen Körperschaften nötig (BSG, Urteil vom 03.04.2014, B 5 RE 13/14 R, juris, Rn. 27). Mit anderen Worten ist unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI der Inhalt des jeweiligen konkreten Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich und nicht etwa nur die Berufsbezeichnung, die berufliche Qualifikation oder der berufliche Status (BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R -, juris Rn. 18, 34). Die Befreiungsmöglichkeit besteht daher nicht für Personen, die zwar Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, jedoch einer berufsfremden Tätigkeit nachgehen (zur Vereinbarkeit der gleichzeitigen Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und in einem berufsständigen Versorgungswerk mit Art. 3 Abs. 1 GG s. BVerwG, Beschluss vom 23.03.2000, 1 B 15/00), (Hessisches LSG, Urteil vom 28.04.2016 - L 1 KR 347/15 -, juris, Rn. 53 f). Ausgangspunkt der Prüfung einer Befreiung sind daher zunächst die versorgungs- und kammerrechtlichen Normen.
BerG (Hess. GVBl. I 2003, S. 66) gehören Apotheker der Landesapothekerkammer an. Deren Satzung sieht in § 2 Abs. 1 Satz 1 entsprechend vor, dass alle Apotheker, die in Hessen ihren Beruf ausüben, der Kammer angehören.
BerG in Verbindung mit § 12 der Satzung des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen sind entsprechend alle Kammerangehörige, die ihren Beruf in Hessen ausüben, Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes. Die Klägerin ist unstreitig seit dem 01.10.2012 bis fortlaufend Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Landesapothekerkammer als der für sie zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer Hessen. Die vorgenannten landesrechtlichen bzw. satzungsrechtlichen Bestimmungen knüpfen an das Kriterium der Ausübung des Berufes eines Apothekers an. Das Vorliegen einer solchen berufs(gruppen)spezifischen Tätigkeit muss vor dem Hintergrund des jeweils gesetzlich festgelegten Berufsbilds des Kammerberufs überprüft und bewertet werden (vgl. Rechtshandbuch [RH] SGB VI, § 6 Abschnitt 2.1.6); es muss eine für den in der jeweiligen Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit ausgeübt werden (Hessisches LSG, Urteil vom 28.04.2016 - L 1 KR 347/15 -, juris, Rn. 57 f. m.w.N.) Nach § 2 Abs. 3 BApO in der vom 07.12.2007 bis 22.04.2016 geltenden Fassung ist Ausübung des Apothekerberufs die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung "Apotheker".
O in der vom 23.04.2016 bis 23.12.2016 geltenden Fassung ist Ausübung des Apothekerberufs die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Apotheker/in". Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:
AMWHV und EU GMP-Leitfaden
Nr. 4 der Vorschrift sind selbst die "Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf Großhandelsstufe" einbezogen als pharmazeutische Tätigkeit. Zur Überzeugung der Kammer geht die von der Klägerin ausgeübte Beschäftigung in ihren Anforderungen deutlich hierüber hinaus, indem auch eine Herstellung von Arzneimitteln sowie deren Distribution an die Studienteilnehmer erfolgen. Die Tätigkeit dient damit gleichzeitig der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, vorliegend insbesondere durch Herstellung, Prüfung und Lagerung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Hessen). Dabei ist die Ausübung des Versorgungsauftrags ausdrücklich nicht auf Apotheken beschränkt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung). Entgegen der Auffassung der Beklagten findet sich weder in § 6 SGB VI noch in den landesrechtlichen bzw. satzungsrechtlichen Bestimmungen die Voraussetzung einer "approbationspflichtigen Tätigkeit". Dies würde das befreiungsfähige Tätigkeitsprofil eines Apothekers letztlich auf die Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Krankenhausapotheke verengen, was weder mit § 2 Abs. 3 BApO noch mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R -) in Einklang zu bringen ist (Hessisches LSG, Urteil vom 28.04.2016 - L 1 KR 347/15 -, juris, Rn. 100 ). Das Bundessozialgericht hat dies mit Urteil vom 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R - (dort: Befreiung eines Tierarztes, vgl. Pressemitteilung vom 08.12.2017, Urteilsgründe noch unveröffentlicht) bestätigt. Demnach darf, soweit in den einschlägigen kammer- und versorgungsrechtlichen Normen die Voraussetzung einer Approbation nicht normiert ist, nicht die Approbationspflichtigkeit der konkret ausgeübten Tätigkeit als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ergänzt werden. So liegt es auch hier. Ob auch andere Akademiker mit einem abgeschlossenen naturwissenschaftlichen Studium die hier fragliche Tätigkeit ausüben können, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entscheidungserheblich. Eine entsprechende Begrenzung ist den maßgeblichen Vorschriften nicht zu entnehmen. Zudem kommt es - wie bereits ausgeführt - nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten an. Entscheidend ist vielmehr die Klassifikation der konkreten Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R -, juris, Rn. 34; Hessisches LSG, Urteil vom 28.04.2016 - L 1 KR 347/15 -, juris, Rn. 105 ). Zwar stellt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Ausnahmevorschrift dar. Allerdings eröffnet diese Vorschrift dennoch gerade die Möglichkeit, bei Ausübung eines sog. freien Berufs in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu erlangen. Soweit die sachkundige Person nach Maßgabe des AMG ihre erforderliche Sachkenntnis außer durch Approbation als Apotheker auch durch eine nach abgeschlossenem Hochschulausbildung der Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin abgelegte Prüfung sowie mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der qualitativen und quantitativen Analyse sowie sonstiger Qualitätsprüfungen von Arzneimitteln erwerben kann, weist dies gerade auf eine pharmazeutische Tätigkeit hin. Denn vorausgesetzt ist jedenfalls eine zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätsprüfungen von Arzneimitteln, wobei die Prüfung von Arzneimitteln bereits ausdrücklich unter den Begriff der pharmazeutischen Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 BApO in der vom 07.12.2007 bis 22.04.2016 geltenden Fassung fällt. Zusätzlich muss der theoretische und praktische Hochschulunterricht im Falle einer nicht vorliegenden Approbation mindestens zwölf der in § 15 Abs. 2 AMG genannten Grundfächer umfasst haben, in denen darüber hinaus auch ausreichende Kenntnisse nachzuweisen sind. An diesen hohen zusätzlichen Anforderungen zeigt sich, dass sich die Qualifikation letztlich am Grundfall eines approbierten Apothekers messen lassen muss. Unabhängig davon reglementiert die genannte Vorschrift den Berufszugang im Sinne des Art. 12 GG. Dass unter engen Voraussetzungen auch andere Personen mit bestimmten naturwissenschaftlichen Hochschulabschlüssen zu dem Beruf zugelassen werden, schmälert nicht den pharmazeutischen Inhalt der Tätigkeit, sondern vermeidet primär unverhältnismäßige Beschränkungen gegenüber Personen, die den tatsächlichen Anforderungen aufgrund sich überschneidender Studieninhalte zuzüglich praktischer Erfahrung im Bereich der Prüfung von Arzneimitteln entsprechen. Die Klägerin hat für die am 01.06.2012 aufgenommene Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. erst am 21.02.2014 (Antragseingang bei der Beklagten) einen Antrag auf Befreiung gestellt. Da der Befreiungsantrag somit nicht innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde, wirkt die Befreiung erst mit Eingang des Antrags. Dem Klageantrag war somit vollumfänglich zu entsprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das vollständige Obsiegen der Klägerin. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020608
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