Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bezüglich der Wohnung in der C-Straße in B-Stadt die Erbringung von Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zuzusichern sowie einem Umzug zuzustimmen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. B-Straße B-Stadt Prozesskostenhilf ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Zustimmung für einen Umzug und eine Kostenzusage für die Kosten der Unterkunft. Der Antragsteller ist eritreischer Flüchtling mit subsidiärem Schutz. Er steht bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe des Regelbedarfs von 416,00 € (Bescheid vom 05.07.2018). Der Antragsteller wohnt in einer Gemeinschaftseinrichtung. Der Vermieter der Wohnung C-Straße in B-Stadt bot dem Antragsteller laut Mietbescheinigung vom 13.07.2018 die Wohnung zu einer Miete von 410,00 € netto zuzüglich 100,00 € Nebenkostenpauschale und 50,00 € Heizkostenvorschuss zum 16.07.2018 an. Es handelt sich um die Vermietung eines Zimmers und die Mitbenutzung von Küche, Flur und Toilette. Die vermietete Fläche beträgt 35 qm, wobei Küche, Flur und Toilette hälftig berücksichtigt worden sind. Es handelt sich um eine Wohngemeinschaft mit einer weiteren Person. Laut Mietbescheinigung vom 06.08.2018 betragen die Nettomiete 410,00 €, die Nebenkosten 80,00 € und die Heizkosten 50,00 €. Mit Bescheid vom 16.07.2018 lehnte der Antragsgegner die Zusicherung künftiger Unterkunftskosten ab. Die vom Kreisausschuss des Wetteraukreises beschlossenen Mietobergrenzen seien für den Vergleichsraum I für die persönlichen Situation des Antragstellers (WG aus 2 Personen) auf 252,50 € Nettomiete ohne Nebenkosten festgesetzt worden. Die von ihm bewohnte Wohnung liege 157,50 € über den für ihn angemessenen Kosten der Unterkunft. Die gewünschte Zusicherung könne nicht erteilt werden. Hiergegen legte der Antragteller am 20.07.2018 Widerspruch ein und führte aus, dass er eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilde, so dass die 410,00 € netto als Obergrenze für die Angemessenheit der Unterkunft gelten würden. Eine Obergrenze für Mieter einer Wohngemeinschaft kenne das Gesetz nicht. Am 28.07.2018 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Gießen gestellt. Der Antragsteller trägt zur Begründung vor, dass er eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilde und deshalb Anspruch darauf habe, dass der Antragsgegner die Kosten der Unterkunft bis zur Grenze der Angemessenheit für einen 1-Personen-Haushalt übernimmt. Die Wohnung sei weder zu groß noch zu teuer. Das Bundessozialgericht habe in zwei Entscheidungen (BSG vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 R und vom 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R) die Grundsätze für die Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft bei Wohngemeinschaften aufgestellt. Hier gelte nicht die Kopfteilmethode, sondern die Kosten für die Mitbenutzung der Wohnung würden so behandelt, als ob der Leistungsberechtigte alleinstehend wäre. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, dem Umzug des Antragstellers in die Wohnung C-Straße, B-Stadt zuzustimmen und dem Antragsteller eine Kostenzusage für die Wohnung C-Straße, B-Stadt in Höhe von monatlich 410,00 € netto zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 80,00 € und eines Heizkostenvorschusses von 50,00 € zu geben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt vor, dass nach den Richtlinien des Wetteraukreises für Wohngemeinschaften bei Neuanmietungen, in denen jeder Bewohner einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter hat, als angemessene Kosten die Mietobergrenze die für die jeweilige Personenzahl der Wohngemeinschaft plus eine Person zu berücksichtigen sei. Die so ermittelte Mietobergrenze sei durch die Anzahl der Wohngemeinschaftsmitglieder zu teilen. In diesem Fall soll eine Wohngemeinschaft mit zwei Personen begründet werden, so dass die Mietobergrenze für einen Dreipersonenhaushalt für B-Stadt in Höhe von 505,00 € heranzuziehen sei. Die angemessene Nettomiete für den Antragsteller betrage hiernach 252,50 €. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruches, also eines materiell-rechtlichen Anspruches auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, und eines Anordnungsgrundes, nämlich eines Sachverhaltes, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. Für eine Regelungsanordnung relevante wesentliche Nachteile liegen dann vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Antragsteller unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander, es besteht eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderung an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Wenn danach die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dann, auch wenn ein Anordnungsgrund gegeben ist, abzulehnen. Es handelt sich insgesamt um ein im funktionalen Zusammenhang stehendes bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.