Tenor 1. Die Bescheide vom 23. Juli 1996 und 27. September 1996, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1997 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mi
§ 33Nr. 5 und 7 sowie BSG in Soz
R 2200 § 182 b Nr. 6). Als Fahrradersatz fallen hierunter sicherlich auch herkömmliche Tandems. Das dem Kläger verordnete Tandem kann nach dem vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Prospektmaterial grundsätzlich zwar auch von Gesunden genutzt werden, die Kammer hat sich insoweit jedoch davon überzeugt, daß die gegenüber einem „normalen" Tandem bauartigen Besonderheiten, gerade und insbesondere speziell auf behinderte Mitnutzer zugeschnitten sind, die es dem hinten sitzenden Nichtbehinderten - anders als bei einem „normalen" Tandem - erlauben, steuernd und überwachend in die Nutzung des Tandems einzugreifen bzw. die Nutzung gegenüber dem vorn sitzenden behinderten Kind zielgerichtet zu lenken. Randnummer 27 Von einem allgemeinen Gebrauchsgegenstand kann schließlich hier nach Überzeugung der Kammer auch nicht im Hinblick auf den Preis des streitigen Gerätes ausgegangen werden. Für die Kammer ergeben sich dabei auch keinerlei Anhaltspunkte, daß im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung allein aufgrund des Verbreitungsgrades von Tandems der hier streitigen Art in privaten Haushalten davon auszugehen wäre, daß es sich hierbei um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handeln würde. Dies gilt um so mehr, als das Bundessozialgericht bisher lediglich entschieden hat, daß bei einem Verbreitungsgrad innerhalb der privaten Haushalte oder innerhalb der Gesamtbevölkerung von jeweils weniger als 3 v.H. dies noch nicht zu bejahen sei, ohne damit jedoch gleichzeitig entschieden zu haben, daß dies generell die Grenze sei, bei deren Überschreitung von einer üblichen Verwendung eines Gegenstandes durch eine große Anzahl von Menschen zu sprechen sei. Letztlich dürfte bei all dem bereits der Preis des hier streitigen Gerätes für sich sprechen, der den herkömmlicher Tandems nach Kenntnis der Kammer annähernd um das 2- bis 2,5- fache übersteigt. Soweit der Kammer Beispiele bekannt sind, daß bauartig ähnlich konzipierte Tandems auch von Eltern nichtbehinderter Kinder für sich und ihre Kinder genutzt werden, handelt es sich letztlich um Anschaffungen, die über den Gebrauchswert von Gegenständen des täglichen Lebens als „Luxusgut" weit hinausgehen. Insoweit kommt letztlich auch in diesem Zusammenhang bereits unter Zugrundelegung des Preises von Geräten der hier streitigen Art diesen abschließend auch noch keine Eigenschaft als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens zu. Randnummer 28 Ein Ausschluß der Versorgung mit dem hier streitigen Gerät aus der Leistungspflicht der Krankenkassen ergibt sich sodann auch nicht aus den Vorschriften zum Hilfsmittelverzeichnis. Diese ermächtigen nicht dazu, den Anspruch des Versicherten einzuschränken, sondern nur dazu, eine für die Gerichte unverbindliche Auslegungshilfe zu schaffen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 17. Januar 1996, Az.: 3 RK 16/95). Randnummer 29 Ein Hilfsmittel ist schließlich über den o.a. Bedingungszusammenhang hinaus - und hierauf ist im vorliegenden Fall mitentscheidend abzustellen - erforderlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird (vgl.
§ 33Nr.
3, 5 und 7). Dabei ist zu den allgemeinen Grundbedürfnissen auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfaßt. Auch wenn die gesetzlichen Krankenkassen Hilfsmittel, die dazu dienen, lediglich die Folgen und Auswirkungen der Behinderungen in den verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere auf beruflichem, wirtschaftlichen und privaten Gebiet, zu beseitigen oder zu mildern, insoweit nicht zur Verfügung stellen müssen, gilt dies nur für Hilfsmittel, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für nur eines dieser Gebiete eingesetzt werden. Soweit jedoch Grundbedürfnisse betroffen sind, fällt auch, was die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden verkennt, der Ausgleich der Folgen der Behinderung auf den genannten Gebieten in die Leistungspflicht der Krankenversicherung (vgl. zum Rollstuhlboy,
§ 33Nr.
7, zum elektronischen Lese - Sprechgerät,
§ 33Nr.
16, zum Farberkennungsgerät, BSG, Urteil vom
- Januar 1996, Az.: 3 RK 38/94, zum Luftreinigungsgerät, BSG, Urteil vom
- Januar 1996, Az.: 3 RK 38/94, zum Schreibtelefon, BSG, Urteil vom
- Oktober 1995, Az.: 3 RK 30/94, zum Telefax - Gerät, BSG, Urteil vom
- Januar 1996, Az.: 3 RK-39/94, SG Kassel, Urteil vom
- September 1995, Az.: S-12/Kr- 579/95, zum Speedy - Bike, SG Kassel, Urteil vom
- Juli 1996, Az.: S-12/Kr-1388/95, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Randnummer 30 Die für den MDK nach Aktenlage gefertigte Stellungnahme der Frau Dr. med. F. trägt all dem keinerlei Rechnung. Dies gilt um so mehr, als sie medizinische Fragen mit rechtlich zu beachtenden Gesichtspunkten vermengt und darüber hinaus ihren Ausführungen - wie letztlich auch die Beklagte - einen Hilfsmittelbegriff zugrunde legt, der durch die o.a., von der Beklagten nicht akzeptierte höchstrichterliche Rechtsprechung seit längerem bereits überkommen ist und insoweit die auch in der gesetzlichen Krankenversicherung zu befriedigenden Grundbedürfnisse rein medizinischen Gesichtspunkten unterordnet. Das Zusammenspiel dieser beiden Komponenten bleibt völlig außen vor. Die Beklagte überläßt dem MDK insoweit über die medizinische Beurteilung hinaus eine rechtliche Beurteilung, die dem MDK nicht zukommt, ein Verfahren, daß der Kammer zwischenzeitlich aus einer Vielzahl von Rechtsstreiten mit der Beklagten oder ihrer Pflegekasse hinlänglich bekannt ist. Daß sich die Beklagte auf rechtliche Hinweise des Gerichts auf Entscheidungen zurückzieht, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung - weil von ihr aufgehoben bzw. „veraltet" - zuwiderlaufen (LSG Niedersachsen) oder im Sachverhalt vom hier vorliegenden so weit abweichen, daß sie nicht mehr vergleichbar sind (LSG Berlin), spricht dabei für sich. Auch die Kammer hätte im letztgenannten Fall die Hilfsmitteleigenschaft eines D.-Therapie-Tandems verneint. Für die Kammer ist es insoweit aber in keiner Weise nachvollziehbar, wie man - wie es der Klagesachbearbeiter der Beklagten im Gerichtsverfahren tut - den im Zeitpunkt der Verordnung noch nicht einmal 8-jährigen Kläger mit für die Wohnung faltrollstuhlversorgten erwachsenen Behinderten, die zudem über behindertengerecht ausgestattete Personenkraftwagen und damit eine für den Kläger ungekannte, selbstbestimmte Bewegungsfreiheit verfügen, die dieser selbst nie erfahren wird, vergleichen bzw. einen entsprechenden Vergleich überhaupt erst in Erwägung ziehen kann. Schließlich wird verkannt, daß es hier auch nicht um das Grundbedürfnis „Fahrradfahren" als solches geht. Randnummer 31 Daß die nach Aktenlage gefertigte Stellungnahme der Frau Dr. med. F. und damit auch die der Beklagten der Person des Klägers und insoweit dessen individuellen Gegebenheiten, auf die allein abzustellen ist, nicht gerecht wird, folgt schließlich u.a. nach Anhörung des Vaters des Klägers in der mündlichen Verhandlung und zunächst auch unabhängig von den von ihm vorgelegten und vom Gericht beigezogenen weiteren Befundberichten und Krankenunterlagen der behandelnden Ärzte des Klägers aus einem weiteren, für den MDK, diesmal nach ambulanter Untersuchung erstellten Gutachten der Frau Dr. med. K. vom
- Januar 1997, das im Zusammenhang mit der Beantragung einer Mutter-Kind-Kur gefertigt wurde. In diesem Gutachten wird der Kläger als nicht in der Lage beschrieben, eine Weile in Ruhe zu verharren. Er wird weiterhin als in der Untersuchungssituation äußerst laut und lärmend bezeichnet, wobei er allein in der Lage sei, lallende, für eine außenstehende Person teilweise sehr unverständliche Worte von sich zu geben. Anweisungen könne er nur unzureichend befolgen, wobei er im Untersuchungszimmer lärmend an verschiedenen Gegenständen herum hantiere, unter die Liege klettere und die Türe aufreiße, um das Untersuchungszimmer zu verlassen, so daß ihn seine Mutter mehrfach in das Untersuchungszimmer zurückführen müsse. Bereits aufgrund dieser Schilderung verliert der Verweis der Frau Dr. med. F. darauf, daß der Kläger durchaus in der Lage sei, ohne Hilfsmittel ausreichend zu gehen und zu laufen, nach den o.a. Vorgaben nahezu jegliche Bedeutung für die hier streitige Frage. Daß er sich zu Fuß wie jedes andere Kind einen ausreichenden Radius erschließen könne solle, erscheint in diesem Zusammenhang völlig unverständlich. Insoweit wird wohl allein auf das „Gehen können" selbst abgestellt, was vorliegend kaum als geeignetes Abgrenzungskriterium wird herhalten können, zumal Frau Dr. med. F. letzteres selbst wiederum dahingehend einschränkt, daß der Kläger aufgrund von unvorhergesehenen Reaktionsweisen einer ständigen Aufsicht und Betreuung bedürfe. Insoweit kann sich also auch der Kläger wie im vom BSG zum Rollstuhlbike entschiedenen o.a. Rechtsstreit gerade nicht - und auch im Unterschied zu gleichaltrigen Kindern - allein und ohne ständige, letztlich beschützende Aufsicht fortbewegen. Die glaubhaften, durch die beigezogenen Krankenunterlagen belegten Angaben des Vaters des Klägers in der mündlichen Verhandlung sprechen in diesem Zusammenhang für sich. Danach kann der Kläger, der im übrigen seitens der Beklagten als Hilfsmittel mit einer Video-Überwachungsanlage versorgt ist, nicht allein gelassen werden. Er benötigt ständige Beaufsichtigung, wobei er bedingt nur auf dem eigenen Hausgrundstück seiner Eltern allein gelassen werden kann, seine Eltern aber auch dabei ständig ein Auge auf ihn haben müssen. Wenn Frau Dr. med. F. und ihr folgend die Beklagte all dies außer Betracht bzw. für eine notwendige Hilfsmittelversorgung unerheblich erscheinen lassen und insoweit im Ergebnis allein darauf abstellen, daß der Kläger zumindest motorisch noch in der Lage sei, sich fortzubewegen, verkennen sie den aufgezeigten Hilfsmittelbegriff. Randnummer 32 All dies gilt sodann um so mehr, als Frau Dr. med. F. zwar insoweit selbst die möglichen positiven Auswirkungen der Nutzung des verordneten Gerätes für den Kläger aufzeigt, der Kausalzusammenhang, in dem die Verordnung durch Dr. med. C. erfolgt ist, dann aber wieder durch einen Verweis auf überwiegend sozialpädagogische Aspekte, nur unzureichend Beachtung findet, wobei die kompetent neuropädiatrisch und insofern fachärztlich und konkret krankheitsbezogen aufgezeigte, medizinische Notwendigkeit der erfolgten Verordnung kein Korrelat in der Beurteilung der Beklagten bzw. des MDK findet, obwohl sie sich nach Überzeugung der Kammer schlüssig und nahtlos in die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Befriedigung der Grundbedürfnisse im Rahmen der Hilfsmittelversorgung einordnen läßt. Dem wird insoweit letztlich allein das spätere, in anderem Zusammenhang für den MDK nach ambulanter Untersuchung des Klägers gefertigte Gutachten der Frau Dr. med. K. gerecht, ohne daß die Beklagte hieraus jedoch - am allein zu beurteilenden Einzelfall vorbei - die entsprechenden Konsequenzen gezogen hat. Der isoliert in Bezug genommene Verweis der Beklagten darauf, daß der Kläger gern und rasant Fahrrad fahre, dies die Beklagte aber nicht zur Verordnung mit dem hier verordneten Fahrrad zwingen könne, zeigt letztlich deutlich, daß sie sich mit den von der Kammer beigezogenen Befundberichten und Krankenunterlagen gerade nicht auseinandergesetzt hat. Dies hat den medizinischen Sachverhalt, der zu der hier streitigen Verordnung geführt hat, zwar mit beeinflußt, letztlich aber nur einen tragenden Gesichtspunkt der Verordnung beinhaltet. Indem die Beklagte insoweit allein auf die Ermöglichung des Fahrradfahrens, nicht aber auch den damit verabfolgten therapeutischen Nutzen sowie die hiermit verbundene Befriedigung von Grundbedürfnissen des Klägers durch das verordnete Gerät abstellt, letzteres sogar trotz Hinweises auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, ohne sich damit annäherungsweise auseinander zu setzten, negiert, zeigt sie letztlich, daß sie den Hintergrund dieser Verordnung auf der Grundlage der o.a., von ihr nicht akzeptierten, den Hilfsmittelbegriff erweiternden Rechtsprechung und bezogen auf den konkreten Einzelfall des Klägers nicht erfaßt hat. Randnummer 33 Dr. med. C. verweist unter dem
- Juli 1996 gegenüber der Beklagten sowie unter dem
- März 1997 in seinem Befundbericht gegenüber dem Gericht in Übereinstimmung mit Frau Dr. med. K. vom MDK sowie Dr. med. H., dem Kinderarzt des Klägers in dessen Attest vom
- Oktober 1996 sowie seinem Befundbericht vom
- März 1997 u.a. auf eine ausgeprägte Verhaltenseigenheit hirnorganischer Prägung mit autistischen Zügen. Darüber hinaus auf eine deutliche motorische Ungeschicklichkeit in Zusammen hang mit lockerer Muskelspannung und daraus resultierender Haltungsschwäche sowie stereotyp und maniristische Bewegungsabläufe mit ausgeprägter feinmotorischer Dyspraxie. Zur von der Beklagten statt der beantragten Versorgung in Erwägung gezogenen Versorgung mit einem behindertengerechten Dreirad führt er aus, daß ein solches Dreirad nicht leicht zu manövrieren sei und unter keinen Umständen ein gemeinsames Fahren der Familie in der Öffentlichkeit erlaube. Der Kläger sei auf dem Hintergrund sowohl der geistigen Behinderung als auch der Verhaltensstörung nicht verkehrssicher. Auf einem Tandem könne der Kläger die gegenseitige Abhängigkeit und auch Verantwortlichkeit füreinander von einem Erwachsenen direkt erleben und zum gemeinsamen Gelingen beitragen, eine für den Autisten außerordentlich schwer erreichbare Erfahrung, die durch die o.a. Bewegungs- und Koordinationsstörung zusätzlich erschwert sei. Weiterhin könne der Kläger an der Interaktion seiner Familie mit der Umwelt aktiv teilnehmen, ohne in Gefahr zu geraten, z. B. durch den Verkehr auf der Straße. Randnummer 34 Die vorstehenden Ausführungen des Dr. med. C. und auch die des Dr. med. H. vom
- Oktober 1996 verdeutlichen schlüssig, widerspruchsfrei und für die Kammer für ihre Entscheidungsbildung ausreichend klar und überzeugend, daß die von Dr. med. C. erfolgte Verordnung gerade nicht isoliert dazu dient, dem Kläger allein das Fahrradfahren zu ermöglichen, sondern ihm, auf sein Krankheitsbild bezogen, allgemein einen körperlichen und geistigen, wenn auch nach wie vor eingeschränkten Freiraum verschaffen soll, was wiederum u.a. in Anlehnung an die eigenwilligen maniristischen Bewegungs- und Koordinationsstörungen sowie insbesondere die mit autistischen Zügen verbundenen Verhaltenseigenheiten des Klägers der Tatsache Rechnung trägt, daß dieser in ungleich höherem Maße als insoweit nichtbehinderte Personen der Gefahr menschlicher und gesellschaftlicher Isolierung und Vereinsamung unterliegt, weil seine Möglichkeiten und Fähigkeiten zur Bewegung und schließlich zur Kommunikation mit anderen Menschen stark eingeschränkt sind. Die schließlich insoweit ebenfalls vorhandene Einschränkung der Erlebnisfähigkeit ist dabei ursächlich auch auf die Behinderung des Klägers zurückzuführen, so daß letztlich im vorliegenden konkreten Einzelfall auch nicht von einer Freizeitgestaltung auf Kosten der Krankenkasse und erst Recht nicht davon die Rede sein kann, daß das verordnete Gerät nicht an der Behinderung ansetzt. Der lapidare Verweis auf die statt dessen bestehende und wahrgenommene Möglichkeit der Inanspruchnahme von Krankengymnastik, verkennt demgemäß völlig den Bedingungszusammenhang, in dem die Verordnung steht. Randnummer 35 Wenn Dr. med. C. in einem Bericht an Dr. med. H. vom
- April 1996 aus führt, daß es sich bei dem dann später verordneten D.-Therapie-Tandem zweifelsfrei um ein Heilhilfsmittel sowohl bezüglich der Körperkoordination als auch der sozialen Eingliederung, nicht nur in der Familie, sondern auch die weitere Öffentlichkeit handele, trägt dies abschließend gerade dem o.a. Hilfsmittelbegriff Rechnung und steht dem nicht entgegen. Da es sich vorliegend in erster Linie um die Erfüllung von Grundbedürfnissen handelt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Hilfsmittel entsprechend den o.a. Ausführungen unmittelbar am Körper des Behinderten ausgleichend wirkt oder ob der Ausgleich auf andere Weise erzielt wird. Die Hilfsmitteleigenschaft hängt auch nicht davon ab, daß die ausgefallene Funktion als solche ersetzt wird. Es genügt, daß ein Mittel Ersatz- oder Ergänzungsfunktionen wahrnimmt, was bei dem dem Kläger verordneten D.-Therapie-Tandem unter Zugrundelegung der mit der Verordnung verbundenen o.a. Zielsetzung der Fall ist. Insoweit ist es auch nicht erforderlich, daß das Hilfsmittel einen Funktionsausfall vollkommen ausgleicht, sondern es genügt, wenn es schon in Teilbereichen dem Ausgleich körperlicher Funktionen dient (vgl. zum Rollstuhlboy
§ 33Nr.
7), wobei weiterhin mit dem Kläger auch unbeachtlich bleibt, daß der Beaufsichtigungs- und Betreuungsaufwand durch eine dritte Person zur Befriedigung der Grundbedürfnisse ebenfalls erhalten bleibt. Randnummer 36 Die Versorgung des Klägers mit dem verordneten Gerät entspricht sodann, nachdem der Kläger - wie noch im Kostenvoranschlag enthalten - auf die Ausstattung mit einem Fahrradcomputer zu Lasten der Beklagten verzichtet hat, auch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, dem in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 12 Abs. 1 SGB V auch die Versorgung mit Hilfsmitteln genügen muß, da zur Überzeugung der Kammer ein weniger aufwendiges Hilfsmittel unter Beachtung der Behinderungen des Klägers und insbesondere seiner Lebenssituation nicht zur Verfügung steht. Ausgehend von den schlüssigen Ausführungen des Dr. med. C. sind die mit der Nutzung des dem Kläger verordneten D.-Therapie-Tandems verbundenen Vorteile für den Kläger darüber hinaus auch nicht als unwesentlich einzustufen, wobei die von der Beklagten alternativ angedachte Versorgung des Klägers mit einem behindertengerechten Dreirad, aus den weiteren Ausführungen des Dr. med. C. heraus, der mit der Verordnung verbundenen Zielsetzung nicht gerecht würde, ihr sogar zuwiderliefe, da der Kläger dieses selbst nur eingeschränkt und wiederum auch nur bezogen auf ein beschützendes Umfeld, also erneut in einer ihn isolierenden, sein Krankheitsbild unterstützenden Umgebung nutzen könnte. Randnummer 37 Nach alledem waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben und der Klage im gegebenen vollen Umfang stattzugeben. Dabei kam eine Verurteilung der Beklagten lediglich unter Berücksichtigung eines Eigenanteils des Klägers selbst nicht in Betracht (vgl. hierzu
§ 33Nr.
16), da dem verordneten Tandem für den Kläger - wie ausgeführt - keine eigenständige Funktion als Gebrauchsgegenstand zukommt. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG. Randnummer 39 Der gesonderten Entscheidung über eine Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, nachdem der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 DM übersteigt und die Kammer darüber hinausgehende Berufungsausschließungsgründe, die eine solche Entscheidung erforderlich gemacht hätten, nicht zu erkennen vermochte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020619