gehend Hessisches Landessozialgericht, L 1 KR 305/02
gehend BSG, B 3 KR 18/03 R Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Krankenhausträger des Zentrums für Soziale Psychiatrie Kurhessen und früherem Psychiatrischen Krankenhaus Merxhausen die Kosten des dortigen vollstationären Krankenhausaufenthaltes des 1944 geborenen, bei der Beklagten im streitigen Zeitraum in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten A. (A.) auch noch für den Zeitraum vom
Einholung mehrerer Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Hessen (MDK), für den der Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie/Psychoanalyse und Arzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. D. als externer Gutachter unter dem
Beiziehung der Krankengeschichte hat das Gericht schließlich mit Beweisanordnung vom
Aktenlage erstellt hat. Entgegen der Beklagten und dem MDK gelangt der Sachverständige dabei zu der Auffassung, dass vollstationäre Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit auch im Zeitraum vom
den Krankenunterlagen sei es zu einer gewissen Stabilisierung gekommen, wenngleich die Wahninhalte weiterhin vorhanden gewesen wären und der leicht stabilisierte Zustand natürlich auch immer wieder gefährdet erschienen sei. Auch dem Behandlungsziel der Tagesstrukturierung sei man in diesem ersten strittigen Zeitraum durchaus nahe gekommen. Der Versicherte habe sich in das Stationsgeschehen und in die arbeitstherapeutischen Maßnahmen integriert. Ein Teil der vom Krankenhaus unter dem 2. November 1999 formulierten Behandlungsziele, wie Verhinderung von Fremdaggressionen, Reduktion des Ostilitätssyndroms sowie der Etablierung einer konstanten Tagesstruktur und des Wiedererlernens der Aktivitäten des täglichen Lebens sei zumindest teilweise verwirklicht gewesen. Insoweit würden die Krankenhausärzte hierzu selbst schreiben, dass Anfang Juli 1998 habe erreicht werden können, dass der Versicherte drei Stunden täglich in die Arbeitstherapie habe integriert werden können, wobei die produktive Symptomatik jedoch
wie vor bestanden und häufig zu entsprechenden Durchbrüchen geführt habe. In Anbetracht der Tatsache einer bereits seit 1997 anhaltenden vollstationären Behandlung könne der Argumentation der Krankenhausärzte für diesen Zeitraum nicht mehr gefolgt werden. Der Zustand des Versicherten sei vom
sich gezogen. Wie labil und gefährdet der Gesundheitszustand des Versicherten gewesen sei, belege auch der später erfolgte Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts Wolfhagen vom
zuweisen und hieraus eine durchgehende Behandlungsnotwendigkeit abgeleitet. Es sei richtig, dass die ärztlichen Verlaufsbeobachtungen in der auch ohne diese Verlaufsbeobachtungen bereits sehr umfangreichen Zitatensammlungen des Gutachtens nicht nochmals ausdrücklich erwähnt worden seien. Allerdings hätten gerade die ersten Verlaufsbeobachtungen durch ihn besondere Beachtung gefunden und dabei besonders auch der Entscheidungsfindung gedient. Der Sachverständige verweist insoweit auf Eintragungen u.a. vom
fast zweijähriger Behandlungsdauer habe insoweit bei dem zweifelsfrei noch psychotischen Patienten keine vollstationäre Behandlungsnotwendigkeit mehr bestanden, zumal, wie von ihm zitiert, die Behandler selbst eine Stabilisierung festgestellt hätten. Dass der psychische Zustand des Versicherten auch unter Konsolidierung labil gewesen sei, sei unstrittig und werde auch durch zahlreiche Zitate aus den Pflegeberichten belegt. Die Grundtendenz sei jedoch die der psychischen Stabilisierung gewesen. Für den insoweit noch strittigen Zeitraum vom
der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die sich an die höchstrichterliche Rechtsprechung anlehnt, als allgemeine (echte) Leistungsklage (vgl. hierzu BSG in SozR 3 - 2500 § 39 Nr. 4 und BSG, Urteil vom
1 Satz 1 1. Halbsatz SGG ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat, wobei
Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz der Kläger auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen kann, wenn er in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ein Land, so ist
Satz 2 der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist. Die Umkehr der Regelung von Satz 1 durch die Regelung in Satz 2 liegt dabei im Interesse der Erleichterung des Rechtsschutzes für die Betroffenen. Sind Kläger und Beklagte jedoch juristische Personen des öffentlichen Rechts, bleibt es bei der Zuständigkeit
Satz 1, wobei insgesamt die einmal begründete örtliche Zuständigkeit durch spätere Änderungen, wie z.B. die Verlegung von Wohnsitz oder Sitz in den Bezirk eines anderen Sozialgerichtes, nicht berührt wird und hier letztlich auch unstreitig ist, dass örtlich für den Kläger als Krankenhausträger des Zentrums für Soziale Psychiatrie Kurhessen und früheren Psychiatrischen Krankenhauses Merxhausen zuständig das Sozialgericht Kassel ist, da der Kläger selbst seinen Sitz in A-Stadt hat. Dies gilt unabhängig und trotz § 57a 4. Fallgruppe SGG auch für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art, d.h. für Rechtsstreite, in denen ein Krankenhaus bzw. ein Krankenhausträger die Krankenkasse eines Versicherten auf Zahlung der Kosten in Anspruch nimmt, die dadurch entstanden sind, dass das Krankenhaus einem Versicherten der Krankenkasse für diese eine stationäre Krankenhausbehandlung erbracht hat.
2 Satz 1, wenn es sich um Fragen der Kassenarztzulassung (Kassenzahnarztzulassung) handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenarztstelle (Kassenzahnarztstelle) liegt [
Auffassung der Hessischen Krankenhausgesellschaft e.V. laut Rundschreiben 189/2000 vom 28. August 2000 in Hessen auch Rechtsstreite der vorliegenden Art,
dem das Hessische Landesrecht im Ausführungsgesetz zum SGG insoweit keine andere Zuständigkeitsregelung treffe. Insoweit wird allein darauf abgestellt, dass es sich hier um Rechtsstreite
2 Satz 1 Nr. 1 SGG handele, wozu auch Streitigkeiten über vom Krankenhaus geltend gemachte Vergütungsansprüche aus der stationären Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung gehörten,
dem die Vergütungsansprüche selbst wiederum auf zwischen den Krankenhäusern bzw. dem Krankenhausverband und den Krankenkassen auf Landesebene geschlossenen Verträgen im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG beruhten und sich danach in Hessen die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Wiesbaden ergebe. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Grundsätzlich ist hierzu zunächst auszuführen, dass zwar auch
Auffassung der Kammer unter die 4. Fallgruppe des § 57a SGG Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG fallen, die weder Kassenarztsachen sind, noch unter § 57 Abs. 4 SGG fallen, noch Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene betreffen, also nicht bereits zu den drei ersten Fallgruppen des § 57a SGG gehören, die vorliegende Fallgestaltung wird hiervon jedoch nicht erfasst. Hierunter fallen
Auffassung der Kammer nämlich allein Streitigkeiten, die einen Versorgungsvertrag im Leistungserbringungsrecht unmittelbar betreffen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Begründung oder Beendigung eines Versorgungsvertrages oder die Auslegung seiner Bestimmungen umstritten sind, wenn also z.B. was
wie vor streitig ist - nicht nur der Medizinische Dienst Einsicht in die Krankenhausakten eines Versicherten zur Überprüfung von Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit geltend macht, sondern auch die Krankenkasse des Versicherten selbst. In Rechtsstreiten, in denen ein Krankenhaus bzw. der Krankenhausträger gegenüber einer Krankenkasse die Kosten der stationären Krankenhausbehandlung eines Versicherten der Krankenkasse zur Zahlung geltend macht,
dem die Krankenkasse - wie hier - die Zahlung mi der Begründung verweigert hat, dass die stationäre Krankenhausbehandlung nicht notwendig gewesen sei, verbleibt es dagegen
Auffassung der Kammer auch im Hinblick auf § 57a 4. Fallgruppe SGG bei der örtlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte
1 SGG. Dies deshalb, weil der Vergütungsanspruch des Krankenhauses - auch wenn die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten entsteht - in diesen Fällen selbst nur so weit geht, wie der Behandlungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse reicht, der Zahlungsanspruch des Krankenhauses also immer mit dem Anspruch des Versicherten auf Krankenbehandlung korrespondiert (vgl. BSG, Urteil vom 17. Mai 2000 wie vor). Das heißt, der Vergütungsanspruch des Krankenhauses wird in diesen Fällen zwar u.a. durch seinen Versorgungsvertrag begründet, in erster Linie jedoch durch den Krankenhausbehandlungsanspruch des Versicherten. Insoweit unterfallen zwar z.B. Rechtsstreite, die Vereinbarungen über die Vergütung von zahntechnischen Leistungen, die Ausgestaltung, den Abschluss und die Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitations-Einrichtungen oder Entscheidungen der Landesschiedsstellen
dem SGB V oder die Zulassung von Leistungserbringern von Hilfsmitteln sowie Verträge mit diesen zum Inhalt haben, der Zuständigkeitsregelung des § 57a
wie vor weder dem Landessozialgericht Niedersachsen (Beschluss vom
Anders als in erster Linie im Kassenarztrecht wird hier nämlich gerade nicht darum gestritten, wie und in welchem Umfang ärztliche Leistungen allgemein als solche überhaupt abzurechnen bzw. zu vergüten sind, sondern darum, ob die Krankenhausbehandlung eines bestimmten Patienten auf der Grundlage seines individuellen Krankheitsgeschehens überhaupt und wenn ja, in welchem zeitlichen Umfang notwendig war. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses wird also in erster Linie und überwiegend durch den Krankenhausbehandlungsanspruch des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse
SGB V bestimmt und nicht durch die Vertragsgestaltung der Beteiligten im Leistungserbringungsrecht, wobei es in Hessen anders als in Niedersachsen einen Sicherstellungsvertrag
2 SGB V ohnehin nicht gibt und sich Art und Weise der Vergütung der Krankenhäuser insoweit allein aus dem Anspruch des Versicherten
gehenden Regelungen im Leistungserbringungsrecht ergeben. Die Klage ist sodann jedoch nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger als Krankenhausträger die im o.a. Krankenhaus vom
weisbar nicht mehr vorgelegen hat. Unabhängig vom Vorliegen von allgemeiner Behandlungsbedürftigkeit auf Seiten des A. auch ab 1. Juli 1998 wäre danach eine begleitende, auch fachpsychiatrische, ambulante Weiterbehandlung des A. z.B. in einer Komplementäreinrichtung, auch einer geschlossenen, zur Überzeugung der Kammer ausreichend gewesen. Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne hat nicht mehr vorgelegen bzw. ist zumindest, auch unter Berücksichtigung der o.a. weiteren Krankenhausberichte, nicht wahrscheinlich gemacht.
1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenhausbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Satz 2 Nr. 5 umfasst die Krankenbehandlung auch die Krankenhausbehandlung. Diese wird schließlich
1 Satz 1 SGB V vollstationär, teilstationär, vor- und
stationär sowie ambulant erbracht, wobei
Satz 2 Versicherte Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus haben, wenn die Aufnahme durch Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und
stationäre oder ambuIante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfasst
Satz 3 sodann im Rahmen des Versorgungsauftrages des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall
Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung. Auch
1 Satz 1 SGB V müssen die Leistungen schließlich ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, wobei sie das Maß des notwendigen nicht überschreiten dürfen. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte
Satz 2 nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht erbringen und die Krankenkassen nicht bewilligen. Wie bis 31. Dezember 1989
der Reichsversicherungsordnung (RVO) wird auch
dem SGB V Versicherten Krankenhausbehandlung danach vollstationär zeitlich unbegrenzt gewährt, wenn die Aufnahme in ein Krankenhaus erforderlich ist, um die Krankheit zu erkennen oder zu behandeln oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und dies nur vollstationär möglich ist. Im Unterschied zu den ambulanten Behandlungsformen werden bei der teilstationären Behandlung die Versicherten in das Krankenhaus aufgenommen, das heißt zumindest teilweise in dessen spezifisches Versorgungssystem eingegliedert, wobei u.a. auch die Behandlung in Tages- oder
tkliniken in Betracht kommt. Diese Voraussetzungen lagen zugunsten des bei der Beklagten versicherten A. bzw. des Klägers als Krankenhausträger
dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den streitigen Zeitraum zur Überzeugung der Kammer im Anschluss an das von Dr. med. C. erstellte, in sich schlüssige,
vollziehbare und - den rechtlichen Vorgaben Rechnung tragende - gerichtliche Sachverständigengutachten vom
dem SGB V fortgelten. Danach (vgl. BSGE 28, 199 ff. ; BSG in SozR 2200 § 216 Nr. 2 m.w.N.; BSG in SozR 2200 § 184 Nr. 11, 15, 22, 27, 28; Krauskopf, aaO, § 39 SGB V Rdnr. 14 ff.; Höfler, aaO, § 39 SGB V Rdnr. 11 ff.) ist eine Krankheit nicht nur dann behandlungsbedürftig, wenn therapeutische Maßnahmen die Heilung oder Verbesserung eines Leidens oder die Verhütung einer Verschlimmerung erwarten lassen, sondern auch dann, wenn die Behandlung nur auf Linderung der Beschwerden gerichtet ist oder die Verlängerung des Lebens für eine bestimmte Zeit bezweckt. Die Behandlung in einem Krankenhaus ist erforderlich, wenn die notwendige medizinische Versorgung
der Art der Erkrankung mit einiger Aussicht auf Erfolg nur mit den besonderen Mitteln des Krankenhauses (apparative Mindestausstattung, jederzeit rufbereiter Arzt, geschultes Pflegepersonal) durchgeführt werden kann und eine ambulante ärztliche Versorgung nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausaufnahme muss sich also insgesamt aus den vorgenannten Behandlungszielen ergeben. Besteht dieser Bedingungszusammenhang nicht, kann Krankenhauspflege somit selbst dann nicht beansprucht und gewährt werden, wenn für die Unterbringung im Krankenhaus krankheitsbedingte Umstände maßgebend sind. Darüber hinaus besteht auch keine Leistungsverpflichtung der Krankenkassen, wenn die ärztliche Behandlung keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr bietet, die Pflege deshalb im wesentlichen nur noch um ihrer selbst willen und nicht im Rahmen eines zielgerichteten Heilplanes durchgeführt wird oder lediglich bezweckt, einem Zustand der Hilflosigkeit zu begegnen. Nicht ausreichend für eine dauernde Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ist gleichfalls die gelegentliche Inanspruchnahme eines Notfallarztes oder die kurzfristige Notwendigkeit einer Krankenhauseinweisung. Bei psychiatrischen Erkrankungen, bei denen typischerweise die apparative Ausstattung eines Krankenhauses nicht oder kaum zum Einsatz kommt, ist schließlich die ärztliche Präsenz im Rahmen einer laufenden Behandlung sowie der Einsatz von therapeutischen Kräften und geschultem Pflegepersonal für die Bejahung der Notwendigkeit von Krankenhauspflege maßgebend, wobei die notwendige ärztliche Behandlung nicht in allen Phasen der Behandlung gleich intensiv sein muss. In besonderem Maße umfasst sie insoweit nicht nur die vom Arzt selbst vorgenommenen Behandlungsmaßnahmen, sondern auch psychotherapeutische Maßnahmen und den Einsatz von "natürlichen" Heilmitteln und methoden, wie z.B. eine ärztlich angeordnete und geleitete Beschäftigungs- und Arbeitstherapie. Die ärztliche Behandlung als solche muss - auch beim Einsatz allein einzelner krankenhausspezifischer Mittel - lediglich im Vordergrund stehen. Erst wenn die ärztliche Behandlung nur noch einen die pflegerischen Maßnahmen begleitenden Charakter hat, liegt eine medizinisch begründete Krankenhauspflege auch bei psychiatrischen Erkrankungen nicht mehr vor, wobei die reine Entwöhnungsbehandlung z.B. bei Alkoholabhängigkeit wiederum aber allein in den Aufgabenbereich des Rentenversicherungsträgers fällt (zur stationären Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit bei Alkoholabhängigkeit vgl. BSG, Urteil vom
objektiven Kriterien aber auch tatsächlich Heimverlegungsoder Rehabilitationsfähigkeit selbst vorliegen. Allein dies ist für die Beurteilung maßgeblich. Auf andere Beurteilungskriterien kann insoweit nicht abgestellt werden. Dient der Krankenhausaufenthalt überhaupt erst der Erlangung von Heimverlegungs- oder Rehabilitationsfähigkeit und ist dies nur stationär und mit den Mitteln eines Krankenhauses möglich, verbleibt es beim Vorliegen von Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit. Akute Behandlungsbedürftigkeit in diesem Sinne steht danach - ausgenommen sind interkurrente Erkrankungen medizinischen Leistungen zur Rehabilitation und damit einer rentenversicherungsrechtlichen Zuständigkeit entgegen. Entscheidend ist insoweit allein, ob sich die behandelnden Ärzte - auch z.B. bei der Vorbereitung auf eine in den Zuständigkeitsbereich des Rentenversicherungsträgers fallende Entwöhnungsbehandlung -
ihrem an dem medizinisch - wissenschaftlichen Erkenntnisstand orientierten Ermessen, z.B. bei psychisch Kranken durch die im Vordergrund der Behandlung stehenden psychotherapeutischen Behandlungs- bzw. multidimensional orientierten Therapiemaßnahmen, noch im Rahmen des Bedingungszusammenhanges zwischen der Notwendigkeit der Krankenhausaufnahme und den o.a. Behandlungszielen bewegen (vgl. BSG in SozR 2200 § 182 Nr. 14 und § 368 e Nr. 11 sowie Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, § 27 Rdnr. 284 ff. und ausführlich Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 1992, Az.: L 1 KR 1295/90). Da sich die Leistungsverpflichtung der Krankenkassen ausschließlich
medizinischen Gesichtspunkten richtet, ist aber z.B. das Fehlen eines im Einzelfall notwendigen Pflegeplatzes für das Vorliegen von Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit unerheblich. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die vom Vertragsarzt verordnete Krankenhausbehandlung zwar zunächst immer vom Krankenhausarzt auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen ist, wobei das zugelassene Krankenhaus und dessen Ärzte
den vertraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen mit Wirkung für diese über die Krankenhausaufnahme sowie die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen entscheiden. Stellt sich die Entscheidung aber
träglich - vollständig oder in einzelnen Teilen - als unrichtig heraus, ist die Krankenkasse nur dann nicht an die Entscheidung des Krankenhausarztes gebunden, wenn dieser vorausschauend hätte erkennen können, dass die geklagten Beschwerden nicht die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung begründeten, er also de lege artis eine Fehlentscheidung getroffen hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17. Mai 2000, aaO) oder letztlich bereits die Voraussetzungen notwendiger Krankenhausbehandlung verkannt hat. Solange keine oder nur eine befristete Kostenzusage der Krankenkasse vorliegt, trägt dabei aber allein das Krankenhaus die Beweislast für das Vorliegen des von ihm geltend gemachten Anspruchs. Will sich die Krankenkasse jedoch rückwirkend an einer einmal abgegebenen Kostenzusage nicht mehr festhalten lassen, tritt eine Umkehr dieser Beweislast ein (vgl. BSG wie vor). Den vorstehenden rechtlichen Grundsätzen folgend, steht
dem eingeholten, in sich schlüssigen und
vollziehbaren Sachverständigengutachten des Dr. med. C., an dessen Verwertbarkeit die Kammer auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen keinerlei Zweifel hegt, zur Überzeugung der Kammer fest, dass vollstationäre Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit im hier streitigen Zeitraum nicht mehr vorgelegen hat und insoweit eine Weiterbehandlung des Versicherten A. der Beklagten im Psychiatrischen Krankenhaus Merxhausen mit Dr. med. C., aber auch den o.a. Ausführungen des MDK-Gutachters nicht mehr im vorgenannten, rechtlichen Sinne notwendig war, wobei sich für die Kammer bereits weder aus der gesamten Krankengeschichte noch den vorliegenden weiteren Krankenhausberichten Anhaltspunkte ergeben, die aus rechtlicher Sicht auf eine solche Notwendigkeit schließen lassen könnten. Zumindest sind solche nicht wahrscheinlich gemacht und damit nicht
gewiesen, wobei - weitere allgemeine Behandlungsbedürftigkeit unterstellt - zur Überzeugung der Kammer mit dem Sachverständigen hier eine begleitende ambulante Behandlung/Betreuung des A. entweder in einer - auch geschlossenen - untervollstationären Einrichtung oder insgesamt einer Pflegeeinrichtung ausgereicht hätte, was eine Rückverlegung in das Krankenhaus selbstverständlich nicht ausgeschlossen hätte. Insoweit lassen unter Berücksichtigung des tatsächlichen zeitlichen Ablaufs weder die Krankengeschichte noch die weiteren Stellungnahmen des Krankenhauses mit dem Sachverständigen und entgegen dem Krankenhaus einen im o.a. Sinne erforderlichen, rechtlich relevanten Bedingungszusammenhang erkennen, aus dem sich das Vorliegen von alleiniger stationärer Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit weiterhin hätte ableiten lassen können. Hieran ändert auch die immer wieder zitierte Unterbringung nichts, da diese für sich vollstationäre Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht zu begründen vermag. Gleiches gilt hinsichtlich der erfolgten Medikation mit Leponex. Dazu, dass allein diese die streitige vollstationäre Behandlung notwendig gemacht haben könnte, fehlen wiederum entsprechende Anhaltspunkte und wird vom Krankenhaus in dieser Form selbst auch nicht geltend gemacht. Die Kammer schließt sich danach letztlich den - den o.a. rechtlichen Vorgaben Rechnung tragenden - in sich schlüssigen sowie
vollziehbaren, oben referierten Ausführungen des Dr. med. C. mit der Beklagten und Dr. med. D. an und vermochte, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die beigezogene Krankengeschichte, der gegenteiligen Auffassung des Klägers nicht zu folgen. Die Klage war somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 SGG (in der hier noch anzuwendenden, bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Der gesonderten Entscheidung über eine Zulassung der Berufung bedurfte es bereits auf Grund der Höhe des Beschwerdewertes nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020623
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