2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte. Randnummer 11 Die vom Kläger im Hauptantrag erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage bzw. die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Verpflichtungsklage ist
1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bzw. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, wobei ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers unter Beachtung von § 15 Sozialgesetzbuch (SGB ) IX besteht, weil die Beklagte die vom Kläger begehrte Kostenübernahme abgelehnt hat, so dass aufgrund der Anschaffung der Hörgeräte durch den Kläger nunmehr ein Erstattungsanspruch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstanden sein kann. Über diesen Erstattungsanspruch des Klägers hat die Beklagte neu zu entscheiden. Randnummer 12 Denn der Kläger hat Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I verletzt, so dass die angefochtene Entscheidung der Beklagten in Rechte des Klägers eingreift. Das der Beklagten im Rahmen des § 97 SGB III eingeräumte Ermessen hat sich im konkreten Fall jedoch noch nicht zu einem Leistungsanspruch verdichtet. Daher konnte die Beklagte nicht zur Übernahme der Kosten für die von dem Kläger gewünschte Hörgeräte-Versorgung im Rahmen von Teilhabeleistungen verurteilt werden. Die Beklagte hat jedoch den Antrag des Klägers auf Leistungen zur beruflichen Teilhabe neu zu bescheiden. Sie hat mit den angefochtenen Bescheiden bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verneint, da sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht für erforderlich hielt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie hingegen in den angefochtenen Bescheiden nicht ausgeübt. Randnummer 13 Die Beklagte ist zuständiger Träger für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie es sich aus dem §§ 97 ff. SGB III, §§ 33, 6 Abs. 1 Nr. 2, 5 Nr. 2 und 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB IX ergibt. Erst angegangener Träger war zunächst die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Bund), die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 SGB VI nicht als gegeben ansah und den Antrag daher an die Beklagte weiterleitete. Ob die Beklagte tatsächlich der zuständige Träger ist, kann für die Entscheidung der Kammer dahinstehen, da die Beklagte
2 Satz 3 und 4, Abs. 4 SGB IX lediglich einen Erstattungsanspruch gegen den tatsächlich zuständigen Leistungsträger geltend machen kann; zur Leistungsverweigerung gegenüber dem Kläger aus dem Grunde etwaiger sachlicher Unzuständigkeit ist die Beklagte nach Weiterleitung des Antrages an sie bei fehlender Einwendung hiergegen nicht mehr berechtigt (vgl. Garrel, Kommentar zum Sozialgesetzbuch III, Lauterbach, vor § 97, RdNr. 19 am Ende und Gargel-Steinmeyer § 22, Rd.Nr. 52). Die Beklagte kann sich daher auf eine subsidiäre Verpflichtung im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB III nicht mehr berufen. Randnummer 14 Der Kläger hat demnach einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erforderlichkeit der von ihm angeschafften Hörgeräte als Hilfsmittel. Dieser Anspruch beruht auf den §§ 97, 99, 100 SGB III i.V.m. § 33 SGB IX. Dass in § 33 SGB IX eine Verweisung § 97 SGB III– anders als beispielsweise in § 16 SGB VI– fehlt, ist unschädlich, da § 33 SGB IX als allgemeinere Vorschrift unmittelbar auch für die Regelung der §§ 97 ff. SGB III gilt (Gargel-Lauterbach, vor § 97, RdNr. 4). Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Versorgung mit Hörgeräten, deren Kosten die Festbetragsregelung der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigen, als Hilfsmittel
1, Abs. 6, Abs. 8 Nr. 4 SGB IX streitig.
1 SGB III können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 SGB IX ist insoweit gleichlautend. Randnummer 15 Bei dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch handelt es sich nicht um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sondern um berufliche Teilhabeleistungen.
6 SGB IX umfassen die Leistungen medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die nach § 33 Abs. 1 SGB IX genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
3 Nr. 6 SGB IX umfassen die Leistungen auch sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
8 Nr. 4 SGB IX umfassen die Leistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX auch Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistungen erbracht werden können. Vorliegend ist die Grundentscheidung des § 33 Abs. 6 SGB IX, wonach die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch medizinische Hilfen, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind, zur Erreichung der in § 33 Abs. 1 SGB IX (gleichlautend mit § 97 Abs. 1 SGB III) umfassen, von Bedeutung. Die Abgrenzung von Leistungen zur beruflichen Teilhabe von medizinischen Teilhabeleistungen erfolgt nach dem Schwerpunkt der Leistungserbringung (Gargel-Lauterbach, vor § 97 SGB III, RdNr. 6). Der Schwerpunkt der medizinischen Teilhabeleistung liegt auf der Erhaltung und Besserung des Gesundheitszustandes (BSG, Urteil vom 12.08.1982, Az. 11 RA 62/81, BSGe 54, 54, 59). Das Schwergewicht der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben liegt jedoch auf dem Erlernen beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. auf der Sicherung bzw. Vermittlung von Arbeitsverhältnissen trotz behinderungsbedingter Nachteile im Arbeitsleben (BSG, Urteil vom 26.05.1976, Az. 12/7 RAr 41/75). Die Entscheidung, ob medizinische oder berufliche Teilhabeleistungen vorliegen, ergibt sich somit aus der jeweils mit der Maßnahme verbundenen Zielsetzung (BSG, Urteil vom 24.06.1980, Az. 1 RA 51/79, BSGe 40, 156 f.; so auch Sozialgericht Berlin, Urteil vom 09.01.2006, S 77 AL 3061/05). Wie auch im vorliegenden Fall unstreitig, ergibt sich für die Kammer daher nach Auslegung der zitierten Vorschriften, das auch medizinische Hilfsmittel – wozu Hörgeräte unstreitig gehören – im Rahmen von Teilhabeleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Beklagten erbracht werden können (anders Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 31.01.2006, Az. L 2 R 268/05 ). Denn aus den Leitbild der gesetzlichen Bestimmungen des § 33 Abs. 1 SGB IX bzw. § 97 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 33 Abs. 6 SGB IX ergibt sich die Zielsetzung zur Erbringung umfangreicher und umfassender Hilfen zur Integration behinderter Menschen. Auch nach der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX erbringen die Leistungsträger die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Aktenlage des Einzelfalles so vollständig umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden. Leitlinie für die Entscheidung des Gesetzgebers ist es, behinderte Menschen durch die unterschiedlichen Zuständigkeiten der unterschiedlichen Leistungsträger nicht zu belasten, sondern sicher zu stellen, das die Leistungsträger die Sicherung und Integration behinderter Menschen im Arbeitsleben umfassend unterstützen bzw. fördern (ebenso Sozialgericht Berlin, a.a.O.). Die aufgrund der Vorschrift des § 33 Abs. 8 Nr. 4 a.E. SGB IX bzw. § 33 Abs. 6 SGB IX auftretende Unklarheit hinsichtlich der Erbringung von Leistungen für Hilfsmittel im Rahmen medizinischer oder beruflicher Rehabilitation ist daher zugunsten der Leistungsempfänger bzw. behinderten Menschen dahingehend zu lösen, dass die grundlegende Vorschrift des § 33 Abs. 6 SGB IX dann Vorrang genießt, wenn sich Abgrenzungsschwierigkeiten bei Hilfsmitteln hinsichtlich der Frage ergeben, ob es sich um medizinische oder berufliche Hilfsmittel handelt. Randnummer 16 So geht es auch vorliegend gerade nicht um die medizinische Grundversorgung des Klägers mit Hörgeräten, sondern um die Ausstattung des Klägers mit solchen Geräten, die ihn in die Lage versetzen, den beruflichen Anforderungen in dem von ihm ausgeübten Beruf und in dem von ihm in wahrgenommenen Arbeitsplatz gerecht werden zu können. Denn der Kläger leidet mittlerweile an einer erheblichen Schwerhörigkeit mit Sprachverständnisschwierigkeiten, die auch vom zuständigen Versorgungsamt mit einem GdB von 30 bewertet worden sind, so dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen als behinderter Mensch im Sinne des § 97 Abs. 1 SGB III, § 33 Abs. 1 SGB IX aufgrund des Ausmaßes seiner Behinderung im Sinne des § 19 SGB III erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig. Randnummer 17 Eine andere Auslegung der entscheidungserheblichen gesetzlichen Vorschriften ginge zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall an der Lebenswirklichkeit vorbei. Denn zur Überzeugung der Kammer ist der Kläger im Rahmen seiner konkreten beruflichen Tätigkeit auf eine Ausstattung mit optimaler Hörhilfenversorgung angewiesen. Es ist daher erforderlich, dass der Kläger auch mit medizinischen Hilfsmitteln – hier Hörgeräten – zur Sicherung seines Arbeitsplatzes ausgestattet wird, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse hinaus erbracht werden müssen. Der Kläger ist als behinderter Mensch (§ 19 Abs. 1 SGB III) in seinen Aussichten, am Arbeitsleben im Vergleich mit normal hörenden Menschen weiter teilnehmen zu können, wegen der Art und Schwere seiner Hörbeeinträchtigung mit Sprachverständniseinschränkung gemindert und benötigt daher Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 18 Abs. 1 SGB III). Hierbei kommt es auf die Feststellung einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX nicht an. Denn wegen der Art und Schwere der Hörbehinderung des Klägers sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich. Die Schwerhörigkeit des Klägers mit beginnender Störung des Sprachverständnisses ist bei der Ausübung seines Berufes von erheblichem Gewicht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger in qualitativer Hinsicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufweist, wie sie auch die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Beklagten nicht in Zweifel ziehen. Seine Fähigkeit zur möglichst dauernden Ausübung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit in einem normalen Umfang ist daher gefährdet. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer insbesondere aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung im Rahmen der Bescheinigung des Arbeitgebers des Klägers vom 22.09.
§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB IX nur dann zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – wie hier im Rahmen der Hörgeräteversorgung – handelt es sich um Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, bei denen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 5, § 7 SGB III zu beachten sind. Ob die vom Kläger angeschafften Hörgeräte vom Typ „PHONAK Perseo 211“ diesem Maßstab entsprechen, hat die Beklagte bislang nicht geprüft, da Ermessenserwägungen von der Beklagten aufgrund der Ablehnung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 SGB III nicht stattgefunden haben. Die Beklagte hat auch nicht geprüft, durch welche Hörgeräte eine dem Teilhabezweck dienende ausreichende berufliche Versorgung erreicht werden kann. Darüber hinaus sind anderweitige Rehabilitationsleistungen ebenfalls nicht in die Prüfung einbezogen worden. Diese Möglichkeiten, die bei dem Kläger zur Beseitigung seiner erwerbsmindernden Defizite zu berücksichtigen sind, sind von der Beklagten noch zu prüfen und ggf. zu realisieren. Die Entscheidung der Beklagten, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen der vom Kläger angeschafften Hörgeräte gerade nicht zu erbringen, war nicht einzelfallbezogen, sondern grundsätzlich. Auch die Höhe der Forderung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Die Beklagte wird daher in diesem Rahmen zu prüfen und zu erwägen haben, ob eine volle Übernahme der Kosten oder ggf. nur ein Zuschuss zu den Kosten oder ggf. lediglich eine darlehensweise Hilfeleistung in Betracht zu ziehen ist. Im Rahmen des Teilhabezweckes hat die Beklagte nämlich nur den erforderlichen Ausgleich für die berufliche Tätigkeit des Klägers sicher zu stellen und nicht eine optimale Versorgung. Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung zudem von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen, weil sie die Auffassung vertrat, eine anderweitige Versorgung des Klägers sei ausreichend. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Versorgung des Klägers mit dem von ihm angeschafften Hörgeräte-Typ erfolgt. Über diese Entscheidungen hat die Kammer jedoch im Rahmen des der Beklagten eingeräumten Ermessens im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB I nicht zu befinden. Insbesondere kann sie ihre eigenen Erwägungen nicht zum Gegenstand der Erwägungen der Beklagten machen. Die vom Kläger erhobene Leistungsklage war daher als unbegründet abzuweisen. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass der Kläger zwar grundsätzlich obsiegt hat, wegen einer erforderlichen Ermessensausübung der Beklagten jedoch mit seinem Leistungsantrag nicht durchdringen konnte. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung
1 Satz 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,--Euro übersteigt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020630
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.