Dies richtet sich in Hessen nach den Hessischen Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.03.2003 (Hessisches Staatsanzeiger S. 1346) geändert durch die Richtlinien vom 19.01.2004 (Hessischer Staatsanzeiger S.628). Nach den Richtlinien ist eine Wohngröße für eine Person bis 45 qm angemessen. Randnummer 25 Bei der im zweiten Schritt vorzunehmenden Festlegung des maßgeblichen Wohnungsmarktes muss zunächst der räumliche Vergleichsmaßstab festgelegt werden, wobei das Recht der Leistungsempfänger auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld Berücksichtigung finden muss (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink,
Aus diesem Grund ist grundsätzlich vom Wohnort des Hilfsbedürftigen auszugehen. Die Grundsicherungsträger müssen hierzu die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und berücksichtigen. Als Erkenntnismittel kommen in Betracht: Örtliche Mietspiegel, Mietdatenbanken, Wohnungsmarktanzeigen in der örtlichen Presse oder im Internet; Anfragen bei Maklern, Wohnungsbaugesellschaften, Mietervereinen etc. Entscheidend ist hierbei nicht das Vorliegen eines qualifizierten oder einfachen Mietspiegels. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss vielmehr auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das die Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes wiederzugeben. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel beziehungsweise Mietdatenbanken im Sinne der §§ 558c ff. BGB vor, können die Grundsicherungsträger für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene Mietspiegel oder Tabellen erstellen. Die vom Grundsicherungsträger hierbei gewählte Datengrundlage muss aber – wie schon ausgeführt wurde – auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben. Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands beruht (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt „Mietpreis“ bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein. Randnummer 26 Dort, wo eine verlässliche Datengrundlage über den örtlichen Wohnungsmarkt fehlt und es auch nicht möglich ist, eine solche Datengrundlage selbst zu ermitteln, ist ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle nach dem Wohngeldgesetz als „Richtwert“ möglich (Hessisches LSG, Urteil v. 24.09.2008, L 6 AS 130/07 ; vgl. auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 11.03.2008, L 7 AS 332/07; Knickrehm / Voelzke / Spellbrink,
Randnummer 27 Ein solcher Rückgriff auf die eigentlich als subsidiäre Erkenntnisquelle heranzuziehende Wohngeldtabelle ist vorliegend gerechtfertigt, da es dem Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht möglich ist zu überprüfen, ob die Wohnungslisten der Antragsgegnerin auf einem schlüssigen Konzept beruhen. Randnummer 28 Die Stadt A-Stadt hat nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldverordnung die Mietstufe III. Ausweislich der Tabelle des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz ist für eine Person bei der Mietstufe III eine Miete von 330,00 € angemessen. Randnummer 29 Da die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung unter dem Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz liegen, sind die Kosten angemessen und von der Antragsgegnerin vorläufig zu übernehmen. Randnummer 30 Die Antragsgegnerin kann dem nicht entgegengehalten werden, dass die Antragstellerin entgegen § 22 Abs. 2 SGB II vor der Änderung des Mietvertrags keine Zusicherung der Antragsgegnerin eingeholt hat. § 22 Abs. 2 SGB II bestimmt nämlich, dass eine solche Zusicherung vor Abschluss eines Vertrags über eine „neue Unterkunft“ eingeholt werden soll. Die Konstellation, dass ein Vermieter den Mietpreis anhebt, ist von § 22 Abs. 2 SGB II nicht vorgesehen. Einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall ginge über den Wortlaut des Gesetzes hinaus und liefe mithin auf eine Analogie zulasten des Leistungsberechtigten hinaus und wäre mit § 31 SGB I nicht zu vereinbaren. Gem. § 31 SGB I dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuchs nämlich nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Randnummer 31 Auch ist dem Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht der am 04.09.2009 geschlossene Vergleich entgegenzuhalten. In dem Vergleich haben die Beteiligten nämlich den Leistungszeitraum ab dem 01.09.2009 nicht rechtsverbindlich geregelt. Der Antragsgegnerin hat sich mit dem Vergleich nur verpflichtet, „zu prüfen“, ob die „Möglichkeit“ der Zurücknahme anhängiger Widersprüche bestehe. Randnummer 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.