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SG Kassel 6. Kammer S 6 R 98/07 Urteil Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Krankengymnast - Physiotherapeut - keine Wiedereinsetzung in den vo

Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Krankengymnast - Physiotherapeut - keine Wiedereinsetzung in den vorigen

§ 231Abs.

6 SGB VI werde der Kläger noch weitere Nachricht erhalten (Bl. 49 Verwaltungsakte). Randnummer 12 Mit Änderungsbescheid ebenfalls vom 13.07.2006 setzte die Beklagte eine Änderung der Beitragshöhe ab dem 01.12.2001 fest. Der Bescheid werde nach § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens (Bl. 50 ff. Verwaltungsakte). Randnummer 13 Am 18.07.2006 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Befreiung

§ 231Abs.

6 SGB VI (Bl. 56 Verwaltungsakte). Randnummer 14 Mit Bescheid vom 20.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab und begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Antrag verspätet sei (Bl. 58 Verwaltungsakte). Randnummer 15 Am 26.07.2006 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 13.07.2006 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass die Beiträge niedriger sein müssten, da er weniger Gewinn gemacht habe (Bl. 59 Verwaltungsakte). Randnummer 16 Am 17.08.2006 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 20.07.2006 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Widerspruch ein (Bl. 61 Verwaltungsakte). Randnummer 17 Mit Schriftsatz vom 15.11.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Bescheid vom 13.07.2006 bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei. Hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.07.2006 sei auszuführen, dass ein Verstoß gegen die Auskunfts- und Beratungspflicht nicht vorliege. Dies sei nur bei konkretem Anlass der Fall. Die Beklagte habe von der Selbständigkeit des Klägers als Physiotherapeut erstmalig im März 2006 erfahren. Eine Befreiung

§ 231Abs.

6 SGB VI könne nicht erfolgen (Bl. 63 Verwaltungsakte). Randnummer 18 Mit Schriftsatz vom 27.12.2006 teilte der Kläger der Beklagten mit, das seine Widersprüche aufrechterhalten werden sollten (Bl. 67 Verwaltungsakte). Randnummer 19 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07.2006 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Befreiung

§ 231Abs.

6 SGB VI würden nicht vorliegen. Dies hätte einen rechtzeitigen Antrag bis zum 30.09.2001 vorausgesetzt, der nicht vorliege. Nach Einführung der Rentenversicherungspflicht für sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbstständige hätten etliche Selbstständige erstmalig von ihrer Versicherungspflicht erfahren. Da die Betroffenen in gutem Glauben oftmals anderweitig für ihr Alter vorgesorgt hatten, eröffne § 231 Abs. 6 SGB VI in der Zeit bis zum 30.09.2001 ein zeitlich befristetes Befreiungsrecht. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass aufgrund der öffentlichen Diskussion über die Rentenversicherungspflicht der sogenannten arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen ab dem 01.01.1999 keine Unwissenheit über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr bestehen könne. Es liege auch kein Verstoß gegen die Auskunfts- und Beratungspflicht nach den §§ 14, 15 SGB I vor. Eine solche Verpflichtung bestehe nur bei konkretem Anlass. Die deutsche Rentenversicherung erhalte von Dritten Stellen keine Mitteilung über die Aufnahme einer selbstständige Tätigkeit. Es sei vielmehr Aufgabe der Selbstständigen selbst, sich über ihre Versicherungspflicht zu erkundigen. Hierzu hätte der Kläger die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Beklagten anzeigen müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Beklagte habe erst im März 2006 im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens von der selbstständigen Tätigkeit des Klägers als Physiotherapeut erfahren. Eine frühere Prüfung und Beratung hinsichtlich der selbstständigen Tätigkeit sei durch die Beklagte daher nicht möglich gewesen (Bl. 79 Verwaltungsakte). Randnummer 20 Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.05.2006 – soweit ihm nicht durch Bescheid vom 13.07.2006 abgeholfen worden sei – zurück. Mit dem Widerspruch sei die Rücknahme der Versicherungspflicht nach § 2 S.1 Nr.2 SGB VI begehrt worden. Dem könne nicht entsprochen werden. Selbständig tätige Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege tätig seien, würden kraft Gesetzes der Versicherungspflicht unterliegen, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Zu den selbstständig tätigen Pflegepersonen, die Krankenpflege im weiteren Sinne ausüben, gehörten auch Angehörige von Heilhilfsberufen, bei denen sich pflegerische und therapeutische Betreuung überschneiden würden. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die Kranke behandeln, der Fall, wenn diese Personenkreise überwiegend aufgrund ärztlicher An- oder Verordnung tätig werden. Die überwiegende Tätigkeit auf ärztliche Anordnung habe der Kläger mit Schriftsatz vom 06.07.2006 bestätigt. Die festgestellte Versicherungspflicht sei daher nicht zu beanstanden. Weiterhin wird in dem Widerspruchsbescheid im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Widerspruchsbescheid vom 08.02.2007 ausgeführt, dass auch kein Verstoß gegen die Beratungspflicht vorliege (Bl. 75 Verwaltungsakte). Randnummer 21 Am 22.02.2007 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid vom 20.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2007 Klage erhoben. Randnummer 22 Am 13.03.2008 hat die Beklagte einen Änderungsbescheid erlassen, der nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens wurde und mit dem die Beklagte rückwirkend ab dem 01.03.2007 die Versicherungspflicht des Klägers aufgehoben hat, da der Kläger seitdem einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige (Bl. 39 ff. Gerichtsakte). Randnummer 23 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte den Sachverhalt nicht hinreichend geklärt habe, indem sie ihn ohne Weiteres als arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen angesehen habe. Die Abgrenzung zwischen versicherungspflichtigen und nichtversicherungspflichtigen Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen werde danach gezogen, ob die Pflegeperson auf der Grundlage einer ärztlichen Anordnung bzw. Verordnung tätig werde. Es müsse differenziert werden zwischen denjenigen, die Heilkunde ausüben, und denjenigen, die bei der Krankenbehandlung auf Verordnung des Heilkundigen tätig seien. Die Heilkundigen würden nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Eine ärztliche Anordnung, welche gemäß der Gesetzesbegründung gefordert werden müsse, könne nicht alleine in der Verordnung krankengymnastischer oder anderer Behandlungen bestehen. Die Tätigkeit des Arztes beschränke sich insoweit nämlich auf das Verordnen solcher Behandlungen, also das Ausstellen eines Rezeptes, nicht aber auf konkrete Anordnungen wie die einzelnen Therapiemaßnahmen auszuführen seien. Die unter § 2 Nr.2 SGB VI fallenden Personen würden daher nicht unter die Versicherungspflicht fallen, soweit sie aufgrund selbst erstellter Therapiepläne tätig seien. Dies sei im Falle des Klägers nicht näher ermittelt worden. Ein Physiotherapeut erstelle eine eigene Diagnose und stelle einen eigenen Therapieplan auf. Es bestehe keine Weisungsabhängigkeit. Die Ärzte würden die Physiotherapie in der Praxis auch nicht überwachen. Auch sei ein Schutz im Vergleich zu „Scheinselbständigen“ nicht erforderlich, weil der Physiotherapeut nicht nur für die Patienten eines bestimmten Arztes tätig werde. Eine Pflicht zur Einzelfallbetrachtung und Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht ergebe sich auch aus der gesetzlichen Einschränkung, dass eine Versicherungspflicht nicht bestehe bei Pflegepersonen, die einen Angestellten beschäftigen. Hier werde auf den Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abgestellt, künftig die eigene Altersvorsorge zu gewährleisten. Dies sei im Falle des Klägers gegeben, da dieser über eine Immobilie, eine Lebensversicherung mit einem Vertragswert von 150.000 € und über Sparbücher verfügen würde. Ferner habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Kläger seine Berufstätigkeit in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam mit einer Berufskollegin ausübe. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass Gegenstand des Rechtsstreits auch die Frage der grundsätzlichen Versicherungspflicht für den streitgegenständlichen Zeitraum ist. Randnummer 24 Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid vom 20.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn rückwirkend für die Zeit vom 01.12.2001 bis 28.02.2007 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien und
  2. festzustellen, dass in der Zeit vom 01.12.2001 bis 28.02.2007 keine Rentenversicherungspflicht besteht. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 27 Entscheidungsgründe Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Randnummer 29
  3. Zunächst liegen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI nicht vor, weshalb der Antrag zu 1) unbegründet war. Randnummer 30 Da die Beklagte vom Kläger „lediglich“ noch Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.12.2001 bis 28.02.2007 verlangt, hatte sich die Prüfung der Kammer darauf zu beschränken, ob für diesen Zeitraum die Voraussetzungen für eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegen. Randnummer 31 Gem. § 231 Abs. 6 S.1 SGB VI werden Personen, die am 31.12.1998 eine nach § 2 S.1 Nr. 1 bis 3 SGB VI oder § 229a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie Randnummer 32
  4. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten und Randnummer 33
  5. vor dem 02.01.1949 geboren sind oder Randnummer 34
  6. vor dem 10.12.1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des § 231 Abs. 5 S.1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder S.2 SGB VI für den Fall der Invalidität und des Erlebens des
  7. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben. Randnummer 35 Nach § 231 Abs. 6 S.2 SGB VI ist die Befreiung bis zum 30.09.2001 zu beantragen. Sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an. Bei § 231 Abs. 6 S.2 SGB VI handelt es sich um eine Ausschlussfrist (Grintsch in: Kreikebohm (Hrsg.), SGB VI,
  8. A. 2008, § 231 Rn. 28, beck-online). Das bedeutet, dass es nur eine befristete Möglichkeit gibt, sich nachträglich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen (Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht,
  9. A. 2010, beck-online, SGB VI, § 231 Rn. 16). Randnummer 36 Diese Frist, um sich nachträglich von der bestandskräftig festgestellten Versicherungspflicht befreien zu lassen, hat der Kläger versäumt, so dass der Antrag zu 1) unbegründet war. Randnummer 37 Dem Kläger war vorliegend nämlich auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 27 SGB X zu gewähren. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 27 Abs. 1 S.1 SGB X auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Es entspricht der zutreffenden obergerichtlichen Rechtsprechung, dass eine Wiedereinsetzung grundsätzlich auch beim Versäumen einer materiellrechtlichen Frist, möglich ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.10.2008, L 33 R 1203/08, juris, Rn. 76 m.w.N.). Ausdrücklich hat der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Der Schriftsatz des Klägers vom 22.05.2006 lässt sich durchaus als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand interpretieren. Diese Frage kann vorliegend allerdings dahinstehen, da die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB X jedenfalls nicht vorliegen. Der Kläger war vorliegend nämlich nicht „ohne Verschulden“ daran gehindert, die materiellrechtliche Ausschlussfrist des § 231 Abs. 6 SGB VI einzuhalten. Die ständige obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.10.2008, L 33 R 1203/08, juris, Rn. 77 m.w.N.). geht nämlich zutreffend davon aus, dass in der Unkenntnis der Gesetzeslage kein Grund für ein unverschuldetes Versäumnis im Sinne des § 27 SGB X gesehen werden kann. Nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten diese mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt gegeben. Hierbei spielt es keine Rolle, ob und wann die Normadressaten von dem Gesetz tatsächlich Kenntnis erlangt haben. Eine Unkenntnis von Rechten, deren befristete Ausübung das Gesetz selbst ausdrücklich regelt, kann daher keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rechtfertigen. Randnummer 38 Der Antrag zu 1) war daher unbegründet. Randnummer 39
  10. Der Antrag zu 2) war ebenfalls unbegründet. Randnummer 40 Hierbei stellte sich schon die Frage, ob der Kammer nicht bereits durch den nicht angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 07.03.2007 eine Prüfung der grundsätzlichen Versicherungspflicht des Klägers entzogen war. Dagegen sprach allerdings, dass aus logischen Gründen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nur in Betracht kommt, wenn überhaupt eine Versicherungspflicht besteht. Die Vertreterin der Beklagten hat sich im Übrigen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit einer Entscheidung auch über den Feststellungsantrag einverstanden erklärt. Randnummer 41 Die Beklagte ist nach der Überzeugung der Kammer zutreffend von einer Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 S.1 Nr. 2 SGB VI ausgegangen. Randnummer 42 Nach § 2 S.1 Nr. 2 SGB VI sind selbständige Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig. Hierzu gehören alle selbständig Tätigen, die grundsätzlich auf ärztliche Versordnung Kranke, Wöchnerinnen, Säuglinge oder Kinder pflegerisch betreuen, um ihre Genesung oder ihr Gedeihen zu fördern (Fichte in: Hauck & Haines (Hrsg.), SGB VI, Lfg. 2/2007, § 2 Rn. 45). Gürtner führt (im Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VI, § 2 Rn. 12,
  11. Auflage 2010, beck-online) zum betreffenden Personenkreis aus: Randnummer 43 „Bei den in Nr. 2 genannten Pflegepersonen handelt es sich um solche Selbständige, die in grundsätzlicher Weisungsabhängigkeit (und insoweit arbeiternehmerähnlich) in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege tätig sind (…). Da die nach Nr. 2 versicherungspflichtig selbständig Tätigen geraden nicht als Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann sich die in der Gesetzesbegründung genannte Weisungsabhängigkeit nur darauf beziehen, dass die Pflegepersonen grundsätzliche auf ärztliche Anordnung bzw. Verordnung tätig sind. Die Abgrenzung der versicherungsfreien von den versicherungspflichtigen Heilberufen ist zwischen denjenigen zu treffen, die Heilkunde ausüben und denen, die bei der Krankenbehandlung auf Verordnung des Heilkundigen tätig werden. Die Heilkundigen stellen die Diagnose und bestimmen die Art und dem Umfang der medizinisch erforderlichen Behandlung des kranken Menschen. Sie gehören nicht zu den versicherungspflichtigen Pflegepersonen. Im Unterschied dazu werden die in der Krankenpflege tätigen Personen auf Verordnung des Heilkundigen tätig und sind dabei von dessen Weisung abhängig. Diese Weisungsabhängigkeit (…) schließt nicht aus, dass die Arbeiten zwar auf Grund ärztlicher Verordnung verrichtet werden, die Pflegepersonen jedoch bei der Durchführung von ärztlichen Weisungen je nach Lage des Gepflegten oder Betreuten weitgehend frei sind.“ Randnummer 44 Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil vom 11.11.2003 (B 12 RA 2/03 R) festgestellt, dass die gesetzlichen Neuregelungen des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes nichts an dem Umstand geändert haben, dass Krankengymnasten bzw. Physiotherapeuten die Patienten auf Grund ärztlicher Verordnung behandeln und damit als Pflegepersonen im Sinne des § 2 S.1 Nr. 2 SGB VI anzusehen sind. Die aktuelle Kommentarliteratur folgt dieser ständigen Rechtsprechung des BSG (z.B. Fichte in: Hauck & Haines (Hrsg.), SGB VI, Lfg. 2/2007, § 2 Rn. 46; Gürnter in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht,
  12. A. 2010, SGB VI, § 2 Rn. 13; Grintsch in: Kreikebohm, SGB VI § 2 Rn. 8). Es entspricht nach der Überzeugung der Kammer dem Willen des Gesetzgebers, auch die Gruppe der Krankengymnasten und Physiotherapeuten in die Pflichtversicherung einzubeziehen. Die Kammer sieht daher keinen Anlass, von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Sollte durch neuere Entwicklungen im Berufsbild des Krankengymnasten bzw. Physiotherapeuten eine Modifizierung der gesetzlichen Versicherungspflicht geboten sein, würde es dem Gesetzgeber obliegen, das Gesetz zu ändern. Dies ist bislang nicht geschehen. Randnummer 45 Vorliegend hatte der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und zählt zu dem Personenkreis der selbständigen Pflegepersonen im Sinne des § 2 S.1 Nr. 2 SGB VI. Das Gericht sah daher keine Möglichkeit, dem Begehren des Klägers zu entsprechen und eine Versicherungspflicht des Klägers zu verneinen. Randnummer 46 Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Kläger glaubhaft um eine private Altersvorsorge in Form einer Lebensversicherung und des Baus einer Immobilie gekümmert hat. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 04.11.2009 (BSG, Urteil v. 04.11.2009, B 12 R 7/08 R, juris, Rn. 23) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rentenversicherungspflicht im Sinne des § 2 SGB VI nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten voraussetzt. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine gesetzliche Typisierung der Schutzbedürftigkeit, welcher der Gegenbeweis der fehlenden sozialen Schutzbedürftigkeit entzogen ist. Randnummer 47 Die Klage hatte daher insgesamt keinen Erfolg. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020660

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