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SG Kassel 6. Kammer S 6 AS 144/10 ER Beschluss Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - sc

Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Pflicht des Grundsicherungsträgers zur Erteilung e

§ 22SGB II, 2009, S.16).

Dies richtet sich in Hessen nach den Hessischen Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.03.2003 (Hessisches Staatsanzeiger S. 1346) geändert durch die Richtlinien vom 19.01.2004 (Hessischer Staatsanzeiger S.628). Nach den Richtlinien ist eine Wohngröße für eine Person bis 45 Quadratmetern angemessen. Bei zwei Personen ist eine Wohnfläche von 60 Quadratmetern angemessen. Bei der im zweiten Schritt vorzunehmenden Festlegung des maßgeblichen Wohnungsmarktes muss zunächst der räumliche Vergleichsmaßstab festgelegt werden, wobei das Recht der Leistungsempfänger auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld Berücksichtigung finden muss (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink,

§ 22SGB II, S.16).

Aus diesem Grund ist grundsätzlich vom Wohnort des Hilfsbedürftigen auszugehen. Die Grundsicherungsträger müssen hierzu die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und berücksichtigen. Als Erkenntnismittel kommen in Betracht: Örtliche Mietspiegel, Mietdatenbanken, Wohnungsmarktanzeigen in der örtlichen Presse oder im Internet; Anfragen bei Maklern, Wohnungsbaugesellschaften, Mietervereinen etc. Entscheidend ist hierbei nicht das Vorliegen eines qualifizierten oder einfachen Mietspiegels. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss vielmehr auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das die Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes wiederzugeben. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel beziehungsweise Mietdatenbanken im Sinne der §§ 558c ff. BGB vor, können die Grundsicherungsträger für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene Mietspiegel oder Tabellen erstellen. Die vom Grundsicherungsträger hierbei gewählte Datengrundlage muss aber – wie schon ausgeführt wurde – auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben. Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands beruht (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt „Mietpreis“ bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein. Es muss hierbei insbesondere sichergestellt sein, dass bestimmte Wohnungen, die das Bild von der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft verzerren (vgl. BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 22) im Rahmen des schlüssigen Konzeptes nicht berücksichtigt wurden. Einer der Faktoren, der für die angemessenen Kosten der Unterkunft bestimmend ist, ist der sog. Wohnungsstandard. Den Standard bestimmen u.a. Kriterien wie die Lage, Infrastruktur, das Wohnungsumfeld, die Verkehrsanbindung, die Umweltbelastung und die Ausstattung der Wohnung wie die Zahl und Größe der einzelnen Räume, deren Belichtung, Belüftung, sanitäre Ausstattung und die Art der Heizung (vgl. Knickrehm / Voelzke / Spellbrink,

§ 22SGB II, Stuttgart 2009, S.16).

Diese Auflistung dürfte weder abschließend sein noch dürfte es für ein schlüssiges Konzept zwingend erforderlich sein, dass sämtliche aufgeführten Kriterien von den Leistungsträgern im Rahmen ihres schlüssigen Konzeptes Berücksichtigung finden. Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass es Sache der Sozialleistungsträger ist, zunächst zu definieren, was sie unter einem einfachen Wohnungsstandard verstehen. Ein schlüssiges Konzept setzt nämlich ein planmäßiges Vorgehen der Grundsicherungsträger im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung der relevanten Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsmaßstab voraus (BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 19). Das BSG geht davon aus, dass die Leistungsträger bei einem schlüssigen Konzept sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen können. Werden – wie von der Antragsgegnerin vorgetragen – nur Wohnungen des einfachen Segments im Rahmen des Konzeptes berücksichtigt, ist es aber zwingend erforderlich, dieses einfache Segment zunächst abstrakt zu definieren, um eine Überprüfbarkeit der Annahmen des Leistungsträgers zu ermöglichen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn.23; BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R; s. auch: Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, Stuttgart 2010, S.90). Randnummer 31 Ist der Leistungsträger nicht in der Lage, ein schlüssiges Konzept zu präsentieren, sind nach der neuen Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren, welche „nach oben“ jedoch durch die Angemessenheitsgrenze begrenzt werden. Es ist den Gerichten in diesen Fällen nicht verwehrt, die Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Rückgriff auf die Wohngeldtabelle des § 12 Wohngeldgesetzes zu bestimmen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn. 27). Da allerdings beim Fehlen eines schlüssiges Konzeptes nicht hinreichend beurteilt werden kann, wie hoch die angemessenen Kosten tatsächlich sind, hält es das BSG im Einzelfall für angemessen, im Interesse der Leistungsberechtigten die jeweils maßgeblichen Werte der Wohngeldtabelle um einen „Sicherheitszuschlag“ zu ergänzen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn. 27; Knickrehm / Voelzke / Spellbrink,

§ 22SGB II, S.17 f.).

Dem schließt sich das Gericht an. Randnummer 32 Bei der Bestimmung der für die Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten relevanten Wohnungsgröße ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 1) und seine beiden Kinder eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft bilden. Die Antragstellerinnen zu 2) und zu 3) wohnen lediglich einen Teil der Woche beim Antragsteller zu 1). Randnummer 33 Ob und in welchen Umfang eine solche temporäre Bedarfsgemeinschaft auch im Bereich der angemessenen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen ist, ist durch die Rechtsprechung des BSG noch nicht entschieden worden (vgl. BSG, Urteil v. 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, juris, Rn. 25). Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass das mehrtägige Zusammenleben mit zwei Kindern in der Woche auch zu einem größeren Wohnungsbedarf führt und schließt sich insoweit den Teilen der neuen Rechtsprechung an, die im Falle einer temporären Bedarfsgemeinschaft – zumindest, wenn zwei Kinder mehrere Tage in der Woche beim Leistungsberechtigten wohnen – die Angemessenheit einer Wohnfläche für zwei Personen nach den Hessischen Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung von 60 Quadratmetern zu Grunde legen. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen der 10. Kammer des Sozialgerichts Fulda verwiesen ( SG Fulda, Urteil v. 27.01.2010, S 10 AS 53/09 , juris, Rn.24 ff.). Randnummer 34 Das Gericht ist davon überzeugt, dass die maßgebliche Wohnung, in welche die Antragsteller einziehen wollen, angemessen ist. Randnummer 35 Bei den Ausführungen der Antragsgegnerin ist dem Gericht bereits aufgefallen, dass die Addition der Kosten der Wohnung in der B-Straße hinsichtlich der Grundmiete von 280,00 € und der kalten Nebenkosten in Höhe von 70,00 € unterhalb der Werte liegt, welche die Antragsgegnerin insgesamt für die Grundmiete (252,60 €) und für die kalten Nebenkosten (103,80 €) bei Zweipersonenhaushalten gewährt (vgl. Bl. 21 Gerichtsakte). Da die Antragsgegnerin die Erteilung der Zusicherung aber offenbar an der Überschreitung des Grundmietbetrags von 252,60 € scheitern lässt (vgl. Bl. 162 Verwaltungsakte), war zunächst zu untersuchen, ob die Antragsgegnerin ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellt hat. Randnummer 36 Dies ist nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Es ist vorliegend zwar nicht zu verkennen, dass die Antragsgegnerin einen enormen organisatorischen Aufwand betreibt, um die angemessenen Kosten der Unterkunft zu bestimmen, so dass ihr ein systematisches und nicht nur punktuelles Vorgehen zu bescheinigen ist. Bei der Beurteilung des Konzeptes fällt jedoch auf, dass in diesem keine Ausführungen zum Begriff des „spezifischen Wohnungsmarktsegments“ (Bl. 58 Gerichtsakte) enthalten sind. Die Antragsgegnerin hätte diesen Begriff definieren und ausführen müssen, welche Kriterien aus ihrer Sicht erfüllt sein müssen, um einem angemessenen Wohnungsstandard im Sinne des unteren Preissegments zu entsprechen. Es ist für das Gericht naheliegend, dass in den Wohnungslisten der Antragsgegnerin über die SGB II- und SGB XII-Leistungsbezieher keine Wohnungen enthalten sein dürften, die die angemessen Kosten der Unterkunft zu Unrecht zu sehr in die Höhe treiben, weil diese Wohnungen nicht mehr einfachen und damit angemessen Wohnungsstandards entsprechen. Das Gericht kann jedoch überhaupt nicht beurteilen, ob nicht in den Listen möglicherweise Wohnungen enthalten sind, welche die angemessenen Wohnungsstandards des unteren Wohnungssegments unterschreiten. In welchen Fällen ein Unterschreiten der angemessenen Wohnungsstandards im Sinne des unteren Wohnungssegments vorliegt, kann an dieser Stelle dahinstehen. Exemplarisch sei auf den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.12.2005 (S 31 AS 562/05 ER, juris), in dem das Sozialgericht feststellt, dass eine Wohnung ohne Bad zur heutigen Zeit nicht mehr den Standard des Angemessenen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II erreicht. Die Antragsgegnerin hat sich in dem von ihr vorgelegten Konzept mit den Wohnungsstandards überhaupt nicht beschäftigt, obwohl das BSG in seiner ständigen Rechtsprechung auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, die Faktoren, die das Produkt „Mietpreis“ bestimmen, in die Auswertung einfließen zu lassen (vgl. Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, 2010, S.88). Randnummer 37 Ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG liegt daher nicht vor, weshalb das Gericht die angemessenen Unterkunftskosten unter Rückgriff auf die eigentlich als subsidiäre Erkenntnisquelle gedachte Wohngeldtabelle nach § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz zu bestimmten hatte. Die Stadt A-Stadt hat nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldverordnung die Mietstufe III. Ausweislich der Tabelle des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz ist für einen Zweipersonenhaushalt eine Miete inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 402,00 € angemessen. Die Wohnung in der B-Straße liegt mit einer Grundmiete von 280,00 € und kalten Nebenkosten in Höhe von 70,00 € deutlich unterhalb der Werte der Wohngeldtabelle und ist deshalb für die temporäre Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller angemessen im Sinne des § 22 SGB II. Randnummer 38

  1. bb)Der Umzug ist eine neue Wohnung ist im Übrigen auch erforderlich. Ob ein Umzug erforderlich ist, bestimmt sich danach, ob für ihn ein plausibler und nachvollziehbarer Grund vorliegt, von dem sich auch ein verständiger Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. Dies ist anzunehmen, wenn die bisherige Unterkunft dem Unterkunftsbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr entspricht (Berlin: LPK-SGB II, 3. A. 2009, § 22 Rn. 84). Vorliegend hat das Gericht bereits festgestellt, dass die bisherige Wohnung des Antragstellers zu 1) mit einer Wohnfläche von 50 Quadratmeter zwar für eine Person angemessen ist. Berücksichtigt man jedoch, dass die Antragstellerinnen zu 2) und zu 3) nun ebenfalls ungefähr die Hälfte der Wochenzeit beim Antragsteller zu 1) wohnen, wird deutlich, dass die bisherige Wohnung dem Wohnbedarf nicht mehr hinreichend entspricht. Der Umzug ist eine größerer Wohnung ist erforderlich. Randnummer 39 Damit waren die Voraussetzungen, nach denen ein Leistungsträger nach § 22 Abs. 2 SGB II eine Zusicherung zu erteilen hat, erfüllt. Randnummer 40
  2. b)Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Zusicherung der geltend gemachten Mietkaution als Darlehen glaubhaft gemacht. Randnummer 41 Nach § 22 Abs. 3 S.1 SGB II können Mietkautionen bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden, wobei § 22 Abs. 3 S.3 SGB II bestimmt, dass die Mietkaution als Darlehen erbracht werden sollen. Die Zusicherung soll nach § 22 Abs. 3 S.2 SGB II erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus sonstigen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Ob eine Wohnung ohne Zusicherung in angemessener Zeit gefunden werden kann, hängt von einer Prognose des Einzelfalls ab, bei der u.a. die Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt und die Dringlichkeit des Umzugs zu berücksichtigen sind (JurisPK-SGB II, § 22 Rn. 123). Der Umstand, dass beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein „Soll-Ermessen“ des Leistungsträgers besteht, hat zur Folge, dass die Zusicherung hinsichtlich der Mietkaution nur in atypischen Fällen verweigert werden darf (Sächsisches LSG, Beschluss v. 29.09.2008, L 2 B 611/07 AS ER, Rn. 25; SG Dresden, Beschluss v. 06.06.2006, S 23 AS 838/06 ER, juris; Berlit in: LPK-SGB II, 3. A. 2009, § 22 Rn. 104). Randnummer 42 Da ein Umzug im vorliegenden Fall erforderlich, die Kosten der begehrten konkreten neuen Wohnung angemessen sind und die Antragsteller auch glaubhaft gemacht haben, dass ihnen die Mittel zur Stellung einer Kaution derzeit fehlen und es gerichtsbekannt ist, dass angemessener Wohnraum in A-Stadt ohne die Hinterlegung von Mietkautionen für SGB II-Empfänger nur sehr schwer zu bekommen ist, hatte das Gericht zu überprüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt, in dem die Antragsgegnerin die Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution als Darlehen mit berechtigten Gründen verweigern durfte. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Es sind nach der Überzeugung des Gerichts keine rechtlich relevanten Gesichtspunkte erkennbar, mit denen die Antragsgegnerin eine Ablehnung der Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II begründen könnte. Es liegt damit eine Ermessensreduzierung auf Null vor, so dass die Antragsgegnerin auch verpflichtet war, die Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution als Darlehen zu erteilen. Randnummer 43 2. Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Es ist nämlich in der Tat zu erwarten, dass die angemessene Wohnung in der B-Straße an einen anderen Interessenten vergeben würde, wenn den Antragstellern ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens zugemutet würde. Im Übrigen ist ein kurzfristiger Wohnungswechsel vor dem Hintergrund der für die Antragsteller derzeit evident zu kleinen Wohnung aus Sicht des Gerichts erforderlich. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020663

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